RS OGH 2017/9/27 4Ob560/87, 10Ob18/12p, 8Ob126/11d, 7Ob77/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

JWG §4 Abs3
oöJWG §8 Abs2
  1. JWG § 4 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Diese Regelung hat aber zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder erlischt noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zu Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten aufrecht bleibt.Die Besonderheit der Legalzession nach Paragraph 4, Absatz 3, JWG, Paragraph 8, Absatz 2, oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach Paragraph 1358, ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Diese Regelung hat aber zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder erlischt noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zu Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten aufrecht bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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