Norm: DSt 1990 §1RL-BA 1977 §45 Abs3 litaRL-BA §45 Abs3 litdRAO §10 Abs5
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten... mehr lesen...