Norm
RAO §10 Abs5Rechtssatz
Die in der RAO und den RL-BA 2015 vorgesehenen Werbebeschränkungen und Provisionsverbote erstrecken sich nicht auch auf sonstige physische oder juristische Personen, die für die Rechtsanwälte werbend auftreten. Diese Dritten können aber als Beitragstäter zum standes- und lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134447Im RIS seit
06.09.2023Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023