Norm
DSt 1990 §1 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sein Anerbieten zu einer Vertretung vornimmt, handelt in eigener Sache und wird dabei nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sodass hier das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (im engeren Sinn) nicht gegeben sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124542Im RIS seit
29.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010