RS OGH 2012/12/3 15Bkd1/09, 7Bkd2/10, 12Bkd1/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

DSt 1990 §1 I
RL-BA 1977 §45 Abs2
RL-BA §45 Abs3 litd
RAO §10 Abs5
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • 15 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 10.08.2009 15 Bkd 1/09
  • 7 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 19.07.2010 7 Bkd 2/10
    Auch; Beisatz: Werbung ist zulässig, sofern sie sachlich im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtspflege ist. (T1); Beisatz: Hier: Eine Werbung mit dem Hinweis „anwälte seit 1919“ kann durchaus zulässig sein, sofern sie wahr ist. (T2)
  • 12 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 03.12.2012 12 Bkd 1/12
    Auch; Beisatz: Das Überlassen von Visitenkarten ist nicht jener von Vollmachtsformularen gleichzuhalten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125286

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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