Norm
DSt 1990 §1 IRechtssatz
Gemäß § 45 Abs 2 RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA ist Werbung (nur) zulässig, sofern sie wahr, sachlich und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes ist. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Die wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125286Im RIS seit
09.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013