Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 BZPO §528 Abs2 Z1 LZPO §528 Abs2 Z1a LEO §78JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)ford... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §393 Abs1EO §402 Abs4ZPO §43ZPO §50
Rechtssatz: Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten. Entscheidungstexte 4 Ob 234/03w Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 234/03w 4 Ob 242/06a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §521
Rechtssatz: Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz. Entscheidungstexte 3 Ob 52/04z En... mehr lesen...