Norm: EO §1 Z4 IIDEO §7 Abs1 BaEO §226EO §270 IIA2EO §270 IIB2EO §349 AZPO §235 AZPO §562 B
Rechtssatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichen... mehr lesen...