Norm: EO §78EO §378 CZPO §477 Abs1 Z9 D9
Rechtssatz: Werden demnach nach der ersten Entscheidung über den Sicherungsantrag neue Bescheinigungsmittel für das Sicherungsverfahren vorgelegt, so sind sie nach einer Aufhebung der ersten Entscheidung als nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 4 Ob 240/98t Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EO §378 ff CFinStrG §207a
Rechtssatz: Die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes nach § 207a Abs 1 FinStrG verliert nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 378 ff EO) mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit und ist von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §378 AEO §379 AEO §381 AEO §389 IEO §389 IIIAEO §389 VI
Rechtssatz: Eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist der Exekutionsordnung fremd. (Hier: Umdeutung in einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung, weil der so bezeichnete Antrag von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet.) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §378 ffAußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG 2005 §52KartG 1988 §43KartG 1988 §52KartG 1988 §53KartG 2005 §38
Rechtssatz: Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fäl... mehr lesen...