Norm
EO §78Rechtssatz
Werden demnach nach der ersten Entscheidung über den Sicherungsantrag neue Bescheinigungsmittel für das Sicherungsverfahren vorgelegt, so sind sie nach einer Aufhebung der ersten Entscheidung als nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111816Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00240_98T0000_002