Norm
EO §78Rechtssatz
Werden demnach nach der ersten Entscheidung über den Sicherungsantrag neue Bescheinigungsmittel für das Sicherungsverfahren vorgelegt, so sind sie nach einer Aufhebung der ersten Entscheidung als nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.Werden demnach nach der ersten Entscheidung über den Sicherungsantrag neue Bescheinigungsmittel für das Sicherungsverfahren vorgelegt, so sind sie nach einer Aufhebung der ersten Entscheidung als nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111816Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00240_98T0000_002