Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des § 10a Z 2 MschG. Entscheidungstexte 4 Ob 101/02k Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k 17 Ob ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des § 10a Z 2 MschG. Entscheidungstexte 4 Ob 101/02k Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k 17 Ob ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z3PatG 1970 §22
Rechtssatz: Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nich... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z3PatG 1970 §22
Rechtssatz: Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nich... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur
Begründung: eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 3 Ob 68/13s Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s Auch; Beisatz: Darun... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 4 Ob 110... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur
Begründung: eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 3 Ob 68/13s Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s Auch; Beisatz: Darun... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 4 Ob 110... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39/01s Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s Veröff: SZ 74/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39/01s Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s Veröff: SZ 74/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10aUrhG §80
Rechtssatz: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10MSchG §10aUWG §1 AUWG §2 D6
Rechtssatz: Gebraucht ein Dritter eine Marke als Metatag, so verstößt er damit weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Homepage Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes ... mehr lesen...