RS OGH 2007/12/11 4Ob101/02k, 17Ob22/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
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Norm

MSchG §10a Z2
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des § 10a Z 2 MschG.Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 2, MschG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116704

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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