Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH & Co KG, als Angestellte beschäftigt. Über das Vermögen der Dienstgeberin wurde am 4. 3. 2010 der Konkurs eröffnet, die Klägerin begehrt Insolvenz-Entgelt. Sie ist - neben ihrem Ehemann und einem weiteren Verwandten - mit einem Geschäftsanteil von 50 % des Stammkapitals Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft und verfügt in dieser über eine Sperrminorität. Die GmbH ist ihrerseits der einzi... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 13. 1. 2003 Arbeitnehmer der späteren Gemeinschuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er arbeitete als angestellter EDV-Techniker im Außendienst im Rahmen einer vorgegebenen Arbeitszeit ausschließlich für die spätere Gemeinschuldnerin und mit deren Betriebsmitteln. Mit Abtretungsvertrag vom 13. 7. 2005 erwarb er 33 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft zum Stichtag 31. 12. 2004. Weitere 67 % der Geschäftsanteile hielt der zweite Ge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Maggala als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Roland Heitzinger, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Simon K*****, v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mitte 1997 wurde die spätere Gemeinschuldnerin, eine GmbH, mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet. Mit 1. 12. 1998 übernahm der Kläger die Geschäftsanteile an dieser GmbH. Am 28. 12. 1998 unterfertigte der Kläger einen Treuhandvertrag, in dem er erklärte, die Geschäftsanteile nicht auf eigene Rechnung zu erwerben, sondern diese als Treuhänder für eine andere GmbH zu halten. Darin verpflichtete er sich auch, ohne Zustimmung der Treugeberin keine Verfügun... mehr lesen...
Norm: IESG idF GBl I 102/2005 §1 Abs6 Z2
Rechtssatz: Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/2005 nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. Ent... mehr lesen...
Norm: IESG idF BGBl I 102/2005 §1 Abs6 Z2
Rechtssatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle 2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG nicht vereinbar. Entscheidungstexte 8 ObS 27/07i Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 27/07... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs6 Z3EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art1 Abs2EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art3EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4
Rechtssatz: Der Ausschluss von leitenden Angestellten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld steht in klarem Widerspruch zur Richtlinie 80/987/EWG. Da die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommen kann, hie... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs6 Z3EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art1 Abs2EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art3EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4
Rechtssatz: Der Ausschluss von leitenden Angestellten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld steht in klarem Widerspruch zur Richtlinie 80/987/EWG. Da die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommen kann, hie... mehr lesen...