RS OGH 2008/1/16 8ObS27/07i

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Veröffentlicht am 16.01.2008
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Norm

IESG idF GBl I 102/2005 §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/2005 nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123289

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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