Norm
IESG §1 Abs6 Z3Rechtssatz
Der Ausschluss von leitenden Angestellten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld steht in klarem Widerspruch zur Richtlinie 80/987/EWG. Da die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommen kann, hier vorliegen, ist die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht anzuwenden, sodass Anspruchsvoraussetzung nur das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist.Der Ausschluss von leitenden Angestellten gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld steht in klarem Widerspruch zur Richtlinie 80/987/EWG. Da die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommen kann, hier vorliegen, ist die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG nicht anzuwenden, sodass Anspruchsvoraussetzung nur das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118885Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_008OBS00013_03Z0000_001