Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 13.7.1989, 89/09/0011). Der Besch machte geltend, er habe seiner im § 26 Abs 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin eine brieflich... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §2 Abs3 litb;AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Hat die Verleihfirma keinen Einfluß auf die Arbeitseinteilung und auch keine Kontrolle über die von den ausländischen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten, ist es rechtlich einwandfrei, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem "Entlehner" und dem ausländischen A... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen u... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 13.7.1989, 89/09/0011). Der Besch machte geltend, er habe seiner im § 26 Abs 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin eine brieflich... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländische... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18 Abs1 idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber ein Inländer, dann kommt eine Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG nicht in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach lit a und lit b liegt darin, dass ge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländische... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §56;VwRallg;
Rechtssatz: Eine Verurteilung nach § 28 Abs 1 lit a AuslBG setzt konkrete Feststellungen voraus, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Ausländer iSd § 2 Abs 2 AuslBG beim Beschuldigten "beschäftigt" wurde. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §3 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Auffassung des Beschuldigten, dass ihn die angebliche Kenntnis der Behörde (Arbeitsamt) von dem ohne Bewilligung nach dem AuslBG eingegangenen Beschäftigungsverhältnis von der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit enthebe, ist schon deshalb unrichtig, weil d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1;AuslBG §3;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Da sich der Bf im gesamten Verfahren trotz gebotener Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Widerspruch als Arbeitgeber behandeln ließ und auch bereits mehrfach als Arbeitgeber wegen Übertretung gegen das AuslBG bestraft worden ist, unterliegt sein Vorbringen in der Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §18 Abs1;AuslBG §2 Abs3 litb;AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §28 Abs1 litb;VStG §44a litb;VStG §44a Z2 impl;
Rechtssatz: Insofern sich die Behörde im gegenständlichen Fall auch hilfsweise auf einen Sachverhalt iSd § 2 Abs 3 lit b AuslBG im Zusammenhalt mit § 18 Abs 1 leg cit beruft, bezieht sie sich in Wahrheit auf den ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Wiener Gemeindebezirk vom 28. August 1986 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 11. Mai 1985 bis 6. Juni 1986 eine nach ihren persönlichen Daten bezeichnete Ausländerin als Hausbesorgerin für das Haus Wien, E-gasse 4, beschäftigt zu haben, ohne daß diese Ausländerin im Besitze eines Befreiungsscheines war bzw. ohne daß für diese Aus... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1AVG §10 Abs2
Rechtssatz: Eine Vollmacht, die einem Hausverwalter in dieser seiner Funktion zur Vertretung in Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, erteilt wurde, umfasst nicht die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG (hier: Übertret... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 lita;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Die bloße Anführung von Gebots- oder Verbotsnormen ist nicht geeignet, die im Zusammenhalt mit der Annahme des Tatbestandserfordernisses der "Beschäftigung von Ausländern" iSd § 28 Abs 1 lit a AuslG erforderlichen Feststellungen zu ersetzen (Hinweis auf E 10.12.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 lita;VStG §22;
Rechtssatz: Der Arbeitgeber, der mehrere ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, begeht nur eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz daher wegen dieser einen Übertretung nur eine Geldstrafe als Gesamtstraf... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15;AuslBG §18;AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §28 Abs1 litb;AuslBG §3;
Rechtssatz: Hat die "Verleihfirma" keinen Einfluss auf die Arbeitseinteilung und auch keine Kontrolle über die von den ausländischen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten, ist es rechtlich einwandfrei, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem "Entlehner... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15;AuslBG §18;AuslBG §2 Abs2;AuslBG §28 Abs1 lita;AuslBG §28 Abs1 litb;AuslBG §3;
Rechtssatz: Nach der im § 2 Abs 2 AuslBG enthaltenen Umschreibung des Begriffes "Beschäftigung" ist u.a. auch die Verwendung "in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis" zu verstehen; von diesem Inhalt des Begriffes "Beschäftigung" muss, soweit nicht ausdrückli... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 lita;VStG §22; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/09/0031 E 7. März 1984 VwSlg 11348 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Verstöße gegen § 28 Abs 1 lit a iZm § 3 Abs 1 AusländerbeschäftigungsG können auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt dars... mehr lesen...