RS Vwgh 1988/3/10 85/09/0013

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da sich der Bf im gesamten Verfahren trotz gebotener Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Widerspruch als Arbeitgeber behandeln ließ und auch bereits mehrfach als Arbeitgeber wegen Übertretung gegen das AuslBG bestraft worden ist, unterliegt sein Vorbringen in der Beschwerde, nur Angestellter und nicht Arbeitgeber zu sein, dem Neuerungsverbot.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985090013.X01

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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