RS Vwgh 1990/1/18 89/09/0126

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z3 lita idF 1988/231;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 28 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 13.7.1989, 89/09/0011). Der Besch machte geltend, er habe seiner im § 26 Abs 2 AuslBG normierten Pflicht dadurch genügt, daß seine Sekretärin eine briefliche Meldung an das zuständige Arbeitsamt erstattet habe. Erhebungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Behauptung haben die Verwaltungsstrafbehörden unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsamtes unterlassen, wonach ein derartiges Schreiben dort nie eingelangt sei. Erhebungen in dieser Richtung hätten jedoch schon deshalb nicht unterbleiben dürfen, weil der Nachweis, eine entsprechende Meldung sei bereits wenige Tage nach Beendigung des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses an das zuständige Arbeitsamt zur Post gegeben worden, den Besch vom Vorwurf eines für die Strafbarkeit seines Tuns oder Unterlassens unerläßlichen schuldhaften Verhaltens befreien konnte. Dieser Nachweis ist dadurch, daß das behauptete Schreiben nicht als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben wurde, ohne Zweifel erschwert, aber doch keinesfalls unmöglich gemacht worden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090126.X01

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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