Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 1. 11. 2007 bis 6. 6. 2008 als Reinigungskraft beschäftigt. Der Beklagte ist bei der Wirtschaftskammer in den Fach- bzw Berufsgruppen Chemisches Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger aber auch Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen erfasst. Seine Gewerbeberechtigungen umfassen bestimmte Teile des Reinigungsgewerbes sowie der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen. Konkret betr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und dem... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9 Abs1ArbVG §9 Abs2ArbVG §9 Abs3ArbVG §9 Abs4
Rechtssatz: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §8ArbVG §9 Abs1
Rechtssatz: Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des § 9 ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 8 ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in dene... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9 Abs1ArbVG §9 Abs2
Rechtssatz: Da gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG bei Vorhandensein mehrerer organisatorisch abgegrenzter Betriebe oder Betriebsabteilungen jeweils der dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Betriebsabteilung in fachlicher (und örtlicher) Beziehung entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß im Fall der Gliederung eines Unternehmens in mehrere fachlich nicht abgegrenzte Betriebe o... mehr lesen...