RS OGH 1977/6/28 4Ob74/77, 9ObA83/89, 9ObA234/98x, 9ObA235/98v, 9ObA46/10w, 9ObA91/13t, 8ObA14/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

ArbVG §9 Abs1
ArbVG §9 Abs2
ArbVG §9 Abs3
ArbVG §9 Abs4

Rechtssatz

Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 74/77
    Veröff: Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)
  • 9 ObA 83/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 83/89
    Veröff: Arb 10787
  • 9 ObA 234/98x
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 234/98x
    Vgl auch; Beisatz: Ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitativ und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. (T1);
    Beisatz: Hier: Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt. (T2)
  • 9 ObA 235/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 235/98v
    Auch; nur: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen. (T3);
    Beisatz: Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlichen und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist mangels Vorgabe der Merkmale und Strukturen einer solchen Abgrenzung durch das Gesetz sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. (T4)
  • 9 ObA 46/10w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 46/10w
    Auch
  • 9 ObA 91/13t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/112
  • 8 ObA 14/20x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 14/20x
    Vgl; Beisatz: Es findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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