TE OGH 1989/6/14 9ObA83/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der B*** Sprachschulen Gesellschaft mbH, Wien 1, Graben 13, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** Sprachschulen

Gesellschaft mbH, Wien 1, Graben 13, vertreten durch Dr.Kurt Heller ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 31.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.November 1988, GZ 31 Ra 92/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.April 1988, GZ 14 Cga 3514/87-8, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und dementsprechend lediglich ca. 5 % des Gesamtumsatzes erbringt.

Bei der Beklagten sind derzeit 24 Sprachlehrer, eine Prokuristin, ein stellvertretender Direktor, eine Buchhalterin, drei Rezeptionistinnen, von denen eine ganztägig arbeitet und zwei mit 20 bis 25 Wochenstunden teilzeittätig sind, sowie eine Arbeitnehmerin im Übersetzungsbüro beschäftigt. Hinsichtlich dieser einen Arbeitnehmerin anerkannte die Beklagte deren Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für Angestellte des graphischen Gewerbes. Die übrigen Arbeitnehmer arbeiten alle in einem räumlich und organisatorisch nicht abgetrennten Bereich innerhalb der Sprachschule. Die Sprachlehrer, deren Entlohnung sich nach einem Mindestlohntarif richtet, üben ihre Lehrtätigkeit aus und erstellen gemeinsam mit den Schülern das jeweilige Lehrprogramm. Je nach Lernfortschritt erhalten die Schüler ihr auf einer sogenannten "pädagogischen Karte" vermerktes Studienmaterial und die Kursunterlagen. Die Sprachkurse und das Lehrmaterial werden den Schülern gemeinsam verrechnet.

Die bei der Beklagten beschäftigten Rezeptionistinnen haben die Aufgabe, das Unterrichtsmaterial (Bücher und Kassetten) an die Schüler auszugeben, Beiträge zu kassieren, Interessenten an einen Studienberater weiterzuleiten, Telefondienst zu machen und wenn etwa die teilzeitbeschäftigte Angestellte im Übersetzungsbüro nicht anwesend ist, Übersetzungen samt Rechnungen an Kunden auszufolgen und dergleichen mehr. Zusätzlich zu den Anstaltsbüchern hat die Beklagte seit einigen Monaten Bücher zum Selbststudium aufgelegt, die ein Basiswissen vermitteln sollen. Von März bis April 1988 wurden ca. 10 derartige Bücher verkauft.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, daß auf das Dienstverhältnis jener Dienstnehmer der Beklagten, die nicht als Sprachlehrer angestellt sind und die auch nicht zu den Dienstnehmern gehören, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes anzuwenden ist, der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei. Die Beklagte sei mit ihren beiden Gewerbeberechtigungen einerseits Mitglied des Fachverbandes des graphischen Gewerbes und andererseits Mitglied der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Sie sei daher mehrfach kollektivvertragszugehörig und sowohl dem Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte im graphischen Gewerbe als auch dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs unterworfen. Der Bereich Übersetzungsbüro sei organisatorisch und fachlich abgegrenzt, so daß für die in diesem Bereich beschäftigte Arbeitnehmerin der Kollektivvertrag für Angestellte im graphischen Gewerbe anzuwenden sei. Dadurch sei aber andererseits auch eine organisatorische und fachliche Selbständigkeit für den Bereich der Sprachschule gegeben; in diesem Bereich seien, abgesehen von den Sprachlehrern, mindestens drei Arbeitnehmer von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Handelsangestellte Österreichs betroffen. Diese Arbeitnehmer hätten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für den Bereich der Sprachschule bestehe kein Kollektivvertrag. Auf Grund der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sprachschule für das gesamte Unternehmen, die den Betrieb das eigentliche Gepräge gebe und sich schon in der überwiegenden Zahl der Sprachlehrer äußere, sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nicht anzuwenden. Die Beklagte betreibe keinen Buchhandel im eigentlichen Sinn, sondern gebe im Rahmen der Sprachschule nur Unterrichtsmaterial und Kursunterlagen an Anstaltsschüler aus. Eine organisatorische Trennung innerhalb der Sprachschule, die unter einheitlicher Leistung stehe, sei nicht gegeben. Die einzelnen Leistungen seien organisatorisch nicht teilbar. Die vom Feststellungsantrag betroffenen sonstigen Arbeitnehmer, zu denen auch die im untergeordneten Ausmaß mit der Bücherausgabe betrauten Rezeptionistinnen zählten, hätten nur die Aufgabe, den Rahmen zu schaffen, in dem die Sprachlehrer tätig seien. Eine derart geringfügige und untergeordnete betriebliche Tätigkeit, wie sie in der Ausgabe von Lehrmaterial zum Ausdruck komme, könne die gewünschte Kollektivvertragszugehörigkeit nicht bewirken. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß hinsichtlich der mehrfachen Kollektivvertragsunterworfenheit gemäß § 9 Abs 3 ArbVG geprüft werden müsse, ob bei der Beklagten Haupt- oder Nebenbetriebe oder abgegrenzte Betriebsabteilungen gegeben seien. Liege keine organisatorische Trennung in diesem Sinn vor, finde jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gelte, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe. Diese Bedeutung habe für den Betrieb der Beklagten die Sprachschule, für die es aber keinen Kollektivvertrag gebe, sodaß für alle in der Sprachschule beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten ein kollektivvertragsfreier Raum bestehe. Der Verkauf von Lehrmitteln an Anstaltsschüler oder der Verkauf von Büchern zum Selbststudium sei gegenüber der Sprachschule selbst nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Die "sonstigen Arbeitnehmer" der Beklagten führten kein "Eigenleben", sondern seien alle in der Sprachschule mit Verwaltungsaufgaben für die Sprachschule in einem räumlich und organisatorisch nicht abgetrennten Bereich befaßt. Ihre Tätigkeit sei allein durch den Betrieb der Sprachschule bedingt, so daß auf sie der Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs nicht Anwendung finde.

Das Berufungsgericht, das aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige, änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Feststellungsbegehren wie folgt stattgab:

"Es wird festgestellt, daß auf das Dienstverhältnis jener Dienstnehmer der Beklagten, die nicht Sprachlehrer sind und deren Tätigkeit sich nicht allein auf die Ausübung des Erwerbszweigs des Privatsprachunterrichts und des Betriebs jener Anstalt, die dieser Aufgabe dient, erstreckt und die auch nicht zu den Dienstnehmern der Beklagten gehören, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes anzuwenden ist, somit jener Dienstnehmer der Beklagten, die allein im Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt der Beklagten für den Unterricht erforderlichen B***-Bücher an die Anstaltsschüler tätig sind, der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist."

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß eine Kollision von Kollektivverträgen im Sinne des § 9 ArbVG nur zwischen zwei oder mehreren Kollektivverträgen, aber nicht zwischen einem Kollektivvertrag und einem kollektivvertragsfreien Raum stattfinden könne. Die Einschränkung der der Beklagten zustehenden Gewerbeberechtigung auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt erforderlichen B***-Bücher an die Anstaltsschüler habe zur Folge, daß der entsprechende Buchhandel ausschließlich dem Sprachschulbereich zuzuordnen sei. Da zwischen der Sprachschule und dem Übersetzungsbüro eine organisatorische und fachliche Abgrenzung bestehe, habe für jede dieser Betriebsabteilungen der fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung zu finden. Für den im Sprachschulbereich angesiedelten Buchhandel gelte der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs und für das Übersetzungsbüro der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 GewO sei unter anderem die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und der Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Für die Ausübung dieses Erwerbszweiges fehle mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit zum Abschluß eines Kollektivvertrags; diesbezüglich bestehe ein kollektivvertragsfreier Raum. Daraus folge aber, daß nicht nur die Sprachlehrer, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die in dem von § 2 Abs 1 Z 12 GewO determinierten Erwerbszweig administrativ tätig seien, keinem Kollektivvertrag unterworfen seien. Die Anwendung des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs komme daher nur für diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, die allein in demjenigen Bereich beschäftigt seien, der von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung für den Buchhandel umfaßt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, führt der Besitz einer Gewerbeberechtigung schon kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft in der entsprechenden Teilorganisation der Handelskammer, die ihrerseits im Regelfall gemäß § 8 Z 1 ArbVG Voraussetzung für die Unterworfenheit des Arbeitgebers unter einen bestimmten Kollektivvertrag ist. Da die Beklagte sowohl eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro als auch eine solche für den Buchhandel, eingeschränkt auf den Verkauf der für den Unterricht erforderlichen B***-Bücher für die Anstaltsschüler, besitzt, ist sie gemäß den §§ 3 Abs 2, 29 Abs 5 bis 7, 35 und 37 HKG iVm § 8 FGO und den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur FGO Mitglied des Fachverbandes des graphischen Gewerbes und der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Lenz, Geltung von Kollektivverträgen, DRdA 1982, 58; Arb. 9597 = ZAS 1979/1 mit Besprechung von Hanreich; Arb. 10.559; 9 Ob A 501/88 ua). Ihre Mitgliedschaft zum Fachverband des graphischen Gewerbes ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da sich die Feststellungsklage allein auf die in der Sprachschule beschäftigten Arbeitnehmer bezieht, die nicht als Sprachlehrer angestellt sind.

Für die Sprachschule ergibt sich aber die Besonderheit, daß die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und der Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, gemäß § 2 Abs 1 Z 12 GewO von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Die Sprachschule bedarf demnach keiner Gewerbeberechtigung und es fehlt mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf der Arbeitgeberseite an der Möglichkeit, einen Kollektivvertrag abzuschließen. Dementsprechend wird vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Sprachlehrer an privaten Schulen jeweils ein Mindestlohntarif festgesetzt. Daraus folgt, daß die Beklagte im Bereich der Sprachschule nicht mehrfach kollektivvertragsangehörig im Sinne des § 9 ArbVG ist, sondern daß hier der fachliche Geltungsbereich eines Mindestlohntarifs und jener eines Kollektivvertrags zusammentreffen.

Die Bestimmung des § 9 ArbVG verlangt eine fachlich gestreute Tätigkeit des Arbeitgebers und damit das Vorliegen mehrerer fachlich abgrenzbarer Wirtschaftsbereiche. Läßt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers dabei nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der Kollektivverträge zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit (ZAS 1979/1).

Der Ansicht des Klägers, es gebe rechtlich keinen kollektivvertragsfreien Raum, wenn ein fachlich in Betracht kommender Kollektivvertrag auch nur in einem geringen Teilbereich angewendet werden könne, so daß der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs für die Sprachschule schlechthin - ausgenommen die Regelung im Mindestlohntarif - Anwendung zu finden habe, kann nicht beigepflichtet werden. Gibt es für einen Betriebsbereich überhaupt keinen Kollektivvertrag, können die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ArbVG schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil diese eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers voraussetzen (14 Ob A 20/87). Dieser Fall liegt hier nicht vor; einer analogen Anwendung des § 9 Abs 1 und 2 ArbVG steht hier entgegen, daß sich die Kollektivvertragsunterworfenheit der Beklagten lediglich auf eine geringfügige Teiltätigkeit im Rahmen der Sprachschule bezieht. Gäbe es einen Kollektivvertrag für den fachlichen Bereich der Sprachschule, hätte dieser gemäß § 9 Abs 3 ArbVG auch für die von einigen Arbeitnehmerinnen ausgeübte Teiltätigkeit der Ausgabe von Lehrmaterial zu gelten, da die Sprachschule für den Betrieb eindeutig die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sachbezogener als eine Anwendung der Regelung des § 9 Abs 1 und 2 ArbVG. Es trifft nämlich nicht zu, daß ein durch Mindestlohntarif erfaßter Bereich ein "vertragsfreier Raum" sei, der durch eine lediglich an eine Teiltätigkeit anknüpfende Kollektivvertragsangehörigkeit aufgefüllt wird. Gemäß § 22 Abs 3 ArbVG darf ein Mindestlohntarif nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, und andererseits setzen Kollektivverträge einen bestehenden Mindestlohntarif für ihren Geltungsbereich außer Kraft (§ 24 Abs 3 ArbVG). Die rechtliche Relevanz eines Mindestlohntarifs, der eine ergänzende Rechtsquelle zum Kollektivvertrag bildet (Strasser, Handkommentar ArbVG 145 f; derselbe, Arbeitsrecht II2 130), und die Tatsache der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit der Sprachschule, die für den Betrieb der Beklagten die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, sprechen gegen die Möglichkeit, daß eine nur geringfügige Tätigkeit im Betrieb die Kollektivvertragsangehörigkeit des gesamten hauptsächlichen Wirtschaftsbereiches bestimmt. Würde man der Ansicht des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge folgen, ergäbe sich die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs für alle Arbeitnehmer in der Sprachschule unter Einschluß der Sprachlehrer. Dies hätte aber im Ergebnis eine nicht gebilligte Ausdehnung der Außenseiterwirkung auch auf die Arbeitgeber (vgl. Strasser, ArbVG MKK § 12 Anm. 1) zur Folge, da einem nur für eine Minderheit von Arbeitnehmern zuständigen Arbeitgeberverband eine Rechtsetzungsbefugnis in einem Bereich eingeräumt würde, in dem ansonsten keine Zuständigkeit dieses Arbeitgeberverbandes besteht. Die vorliegende fachliche Einheit zwischen den Sprachlehrern und den sonstigen Arbeitnehmern bewirkt somit in analoger Anwendung der Grundsätze des § 9 Abs 3 ArbVG, daß für den organisatorisch abgegrenzten Betriebsbereich der Sprachschule insgesamt ein kollektivvertragsfreier Raum besteht und daher die Anwendung des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten Österreichs für die in der Sprachschule beschäftigten Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt. Aus diesen Erwägungen ist der Revision, die im übrigen auch eine unzulässige Erweiterung des in erster Instanz gestellten Feststellungsbegehrens anstrebt, nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00083.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_009OBA00083_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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