RS OGH 1977/6/28 4Ob74/77, 8ObA14/20x

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Norm

ArbVG §9 Abs1
ArbVG §9 Abs2

Rechtssatz

Da gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG bei Vorhandensein mehrerer organisatorisch abgegrenzter Betriebe oder Betriebsabteilungen jeweils der dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Betriebsabteilung in fachlicher (und örtlicher) Beziehung entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß im Fall der Gliederung eines Unternehmens in mehrere fachlich nicht abgegrenzte Betriebe oder Betriebsabteilungen immer nur der diesem (einzigen) fachlichen Wirtschaftsbereich entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber durch den Besitz weiterer Gewerbeberechtigungen - welchen aber keine tatsächlich ausgeübte, fachlich verschiedene Tätigkeit entspricht - auch noch anderen KollV unterworfen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 74/77
    Veröff: Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)
  • 8 ObA 14/20x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 14/20x
    Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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