Norm
ArbVG §8Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des § 9 ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 8 ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des Paragraph 9, ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 8, ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020