Norm: ArbVG §2KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter Art VI Pkt 2
Rechtssatz: Der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen... mehr lesen...