Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1. 3. 1998 bei der Beklagten als Fabriksarbeiterin im Schichtdienst beschäftigt. Bis 2006 arbeitete sie abwechselnd von 5:00 Uhr früh bis 13:00 Uhr oder von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Ab April 2006 wurde die Klägerin ohne ihre Zustimmung auch zur Nachtschicht von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr eingeteilt. Mit Schreiben vom 10. 10. 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aus familiären Gründen ihren Betreuungspflichten gegenüber ihren be... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2KollV über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie allg
Rechtssatz: Trotz Aufhebung des § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetzes durch das EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr 122/2002) steht der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Kraft. Entscheidungstexte 9 ObA 3/08v Entscheidungstext ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Keppert und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat Bord der Austrian Airlines AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hutterer und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniel U*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I... mehr lesen...
Norm: ARbVG §2ArbVG §3ArbVG §11KollV-IT §15
Rechtssatz: Der Anspruch auf Einreihung in eine bestimmte (höhere) Vorrückungsstufe laut IT-KV entsteht nicht erst durch ein vom Dienstnehmer auszuübendes Gestaltungsrecht. Vielmehr sind die Einstufungskriterien im Kollektivvertrag -auch im Zusammenhang mit gebotenen Vordienstzeitenanrechnungen - verbindlich. Entscheidungstexte 8 ObA 19/08i ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2AngG §27 Z2DO.A §32 Abs2
Rechtssatz: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt. Soweit die Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG verwirklicht, ergibt sich das bereits daraus, dass die Beklagte diesen Fall nach der DO.A nicht zum Anlass für eine Entlassung, sondern nur zum Anlass ... mehr lesen...