Norm: AEUV Lissabon Art267ArbVG §13AVRAG §4EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3 Abs3
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 267 AEUV Fragen betreffend die Auslegung des Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens? ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing. Willibald K*****, Pilot, *****, und 2.) Friedrich F*****, Pilot, *****, vert... mehr lesen...
Norm: ArbVG §4ArbVG §6ArbVG §8ArbVG §13ArbVG §32AVRAG §4
Rechtssatz: Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ur... mehr lesen...
Norm: ArbVG §13ArbVG §14ArbVG §17
Rechtssatz: Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß § 17 ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 13 ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025). Die Antragsgegner sind gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG (Floretta-Strasser aaO 48). Beide Teile sind daher im Sinne ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller (Ö*** G*** FÜR D*** G*** DER C*** (Floretta-Strasser, KommzArbVG 1025) ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §13
Rechtssatz: Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist. Entscheidungstexte 9 ObA 506/87 Entschei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §13
Rechtssatz: In der Regel beendet das Wirksamwerden eines neuen allgemeinen KollV nicht die Nachwirkung eines außer Kraft getretenen speziellen KollV. Ob ein allgemeiner oder spezieller KollV vorliegt, ist eine Auslegungsfrage. Mit einem "neuen" KollV im Sinne des § 13 ArbVG ist immer ein KollV gemeint, der nach seinem Regelungscharakter (als allgemeiner oder spezieller KollV) dem außer Kraft getretenen, um dessen Nachwirkungen e... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2ArbVG §13
Rechtssatz: Hat ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag (sogenannten Firmentarifvertrag) abgeschlossen, so kann dieser nur von denselben Tarifvertragsparteien durch Vertrag aufgehoben werden, wobei sich jedoch der einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch einen oder mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, ohne daß die Be... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2ArbVG §13
Rechtssatz: Ein Tarifvertrag endet auch durch einen Aufhebungsvertrag der Tarifvertragsparteien, der keiner besonderen Form bedarf. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104176 Dokumentnummer JJR_19760908_AUSL000_004AZR00359_7500000_001 mehr lesen...
Norm: ArbVG §8ArbVG §13KollVG §6KollVG §13
Rechtssatz: Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körperschaft, der der Arbeitgeber dann angehört, zur Gänze verdrängt. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...