RS OGH 2016/6/24 9ObA506/87, 8ObA40/12h, 9ObA157/13y, 9ObA76/16s

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Rechtssatz

Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.Der Sinn der in Paragraph 13, ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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