RS OGH 1988/4/17 9ObA506/87

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Veröffentlicht am 17.04.1988
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Norm

ArbVG §13

Rechtssatz

In der Regel beendet das Wirksamwerden eines neuen allgemeinen KollV nicht die Nachwirkung eines außer Kraft getretenen speziellen KollV. Ob ein allgemeiner oder spezieller KollV vorliegt, ist eine Auslegungsfrage. Mit einem "neuen" KollV im Sinne des § 13 ArbVG ist immer ein KollV gemeint, der nach seinem Regelungscharakter (als allgemeiner oder spezieller KollV) dem außer Kraft getretenen, um dessen Nachwirkungen es geht, entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050924

Dokumentnummer

JJR_19880417_OGH0002_009OBA00506_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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