Norm: ArbVG §122 Abs1
Rechtssatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Tatbestand nach § 122 Abs 1 ArbVG vorliegt, ist bei vorheriger Zustimmung zur Entlassung der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz. Mit diesem Zeitpunkt ist das erste Urteil des Gerichtes erster Instanz gemäß § 61 Abs 1 Z 5 ASGG auch dann verbindlich, wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Die Verbindlichkeitswirkung des der Klage auf Zustimmun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z4
Rechtssatz: Verrät ein Betriebsratsmitglied ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis, darf gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilt werden, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Ob dem Betriebsratsmitglied das Geheimnis in Ausübung seines Mandats oder sonst zugänglich geworden ist, spielt keine Rolle. (Hier: Preisgabe von Unterlagen betreffend Gehaltsstrukturen ganzer Betriebsteile, we... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z4
Rechtssatz: Verrät ein Betriebsratsmitglied ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis, darf gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilt werden, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Ob dem Betriebsratsmitglied das Geheimnis in Ausübung seines Mandats oder sonst zugänglich geworden ist, spielt keine Rolle. (Hier: Preisgabe von Unterlagen betreffend Gehaltsstrukturen ganzer Betriebsteile, we... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der gegenständliche Entlassungstatbestand stellt auf die Begehung einer bestimmten gerichtlich strafbaren Handlung, nicht jedoch auf den Eintritt eines Schadens ab. Entscheidungstexte 9 ObA 267/98z Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 267/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2
Rechtssatz: Dieser Entlassungstatbestand unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich ("privat") begangen wurde. Entscheidend ist, ob trotz Begehung einer strafbaren Handlung dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Aufgrund des Ausnahmecha... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der gegenständliche Entlassungstatbestand stellt auf die Begehung einer bestimmten gerichtlich strafbaren Handlung, nicht jedoch auf den Eintritt eines Schadens ab. Entscheidungstexte 9 ObA 267/98z Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 267/98z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2
Rechtssatz: Dieser Entlassungstatbestand unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich ("privat") begangen wurde. Entscheidend ist, ob trotz Begehung einer strafbaren Handlung dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Aufgrund des Ausnahmecha... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch ein außerdienstliches Verhalten rechtfertigt die Entlassung, wenn zwischen der erheblichen Ehrverletzung und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich die Ehrverletzung auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken geeignet ist. (Hier: Ehrverletzende Äußerungen eines BR-Mitglieds gegenüber einem anderen Arbeitnehmer.) Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch ein außerdienstliches Verhalten rechtfertigt die Entlassung, wenn zwischen der erheblichen Ehrverletzung und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich die Ehrverletzung auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken geeignet ist. (Hier: Ehrverletzende Äußerungen eines BR-Mitglieds gegenüber einem anderen Arbeitnehmer.) Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs1ArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 120 Abs 1 ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120 Abs1ArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 120 Abs 1 ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z3
Rechtssatz: Untreue im Dienst ist ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anscha... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z3
Rechtssatz: Untreue im Dienst ist ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anscha... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1aArbVG §122 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der erste Tatbestand des § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG (Untreue im Dienst) ist mit dem ersten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG identisch und daher auch wie diese Bestimmung auszulegen. Entscheidungstexte 9 ObA 10/97d Entscheidungstext OGH 29.01.1997 9 ObA 10/97d 8 ObA 226/00v Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1aArbVG §122 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der erste Tatbestand des § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG (Untreue im Dienst) ist mit dem ersten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG identisch und daher auch wie diese Bestimmung auszulegen. Entscheidungstexte 9 ObA 10/97d Entscheidungstext OGH 29.01.1997 9 ObA 10/97d 8 ObA 226/00v Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3ArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit Abs 2 ArbVG mit § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. (H... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Z3ArbVG §122 Abs1 Z5
Rechtssatz: Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit Abs 2 ArbVG mit § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. (H... mehr lesen...
Norm: ArbVG §122 Abs1 Z2ASGG §50 Abs2ZPO §226 IIB6ZPO §396 B
Rechtssatz: In Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG hat das Gericht, wenn die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt wird, neben dem nicht weiter zu prüfenden Sachverhalt die materiellen Rechtsnormen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse regeln, zu beachten. (hier: Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG). ... mehr lesen...