RS OGH 2001/2/14 9ObA338/00x

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

ArbVG §122 Abs1 Z4

Rechtssatz

Verrät ein Betriebsratsmitglied ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis, darf gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilt werden, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Ob dem Betriebsratsmitglied das Geheimnis in Ausübung seines Mandats oder sonst zugänglich geworden ist, spielt keine Rolle. (Hier: Preisgabe von Unterlagen betreffend Gehaltsstrukturen ganzer Betriebsteile, weil Grundsätze der Entlohnung, soweit es sich nicht um leistungsbezogene Entgelte handelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114753

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_009OBA00338_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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