RS OGH 1994/8/31 8ObA204/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

ArbVG §121 Z3
ArbVG §122 Abs1 Z5

Rechtssatz

Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit Abs 2 ArbVG mit § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. (Hier: beleidigende Polemik eines Betriebsratsmitgliedes in einer Kundmachung gegenüber der Gattin des Geschäftsführers trotz mehrfacher vorangegangener Mahnungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051320

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00204_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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