Norm: ArbVG §115 Abs1ArbVG §116
Rechtssatz: Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf das seit Mai 2004 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten kommt der Kollektivvertrag für Tyrolean Airways zur Anwendung. Die Beklagte verwendet verschiedene Flugzeugtypen, und zwar einerseits Turboprop-Flugzeuge mit Propellerantrieb und andererseits Jets bzw Regionaljets. Der Kollektivvertrag unterscheidet nicht nach diesen verschiedenen Flugszeugtypen. Die zu besetzenden Pilotenstellen werden bei der Beklagten durch Ausschreibung im internen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1981 (davon seit 1. 7. 1982 in einem ständigen Dienstverhältnis) bei der beklagten Partei als Beleuchter in der W* V* beschäftigt, wobei er in die Entlohnungsgruppe A, Entlohnungsklasse V, eingereiht ist. Nebenbei übt er die Tätigkeit als Beleuchter seit Jahren seit 1982 auch bei den S* F* aus, und zwar dort seit 1992 (1993?) in der Position eines Vorarbeiters. Seit 1996 ist er Mitglied des Betriebsrates für das technische Personal in der V*... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab dem Jahr 1968 bei den Österreichischen Bundesbahnen zunächst im Schienenverkehr und seit 1973 im Kraftwagendienst beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. 4. 1980 wurde er in das Beamtendienstverhältnis übernommen. Das Dienstpostenverleihungsschreiben vom 21. 4. 1981 hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Auf ihr nunmehriges Dienstverhältnis finden die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 19 Jahren Angestellter der Beklagten. Seit 1. Juni 1984 leitet er die Arbeitsgruppe "Entgeltfortzahlungsgesetz" und erledigt die ihm übertragenen schwierigen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er ist derzeit in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II der DO.A eingereiht. Der Verwaltungsausschuß der Beklagten beschloß am 13.Oktober 1989, die Stelle des Leiters der Personalabteilung in der Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, a... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhArbVG §37 Abs1ArbVG §115 Abs1DO.A §36 Abs4
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, daß anläßlich der am 23.März 1988 am Sitz der Beklagten stattgefundenen Betriebsversammlung, welche eine Dienstverhinderung der Angestellten durch 2/3 Stunden zur Folge gehabt habe, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehe und daher der mit der Aprilabrechnung 1988 vorgenommene Abzug für 2 Stunden nicht gerechtfertigt erscheine. Bei dieser Betriebsversammlung, an der mehr al... mehr lesen...
Norm: ArbVG §47 Abs1ArbVG §115 Abs1ArbVG §116
Rechtssatz: Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 116 ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach § 115 Abs 1 ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen. Entscheidungstexte 9 ObA 347/89 Entscheidun... mehr lesen...