Norm
ArbVG §47 Abs1Rechtssatz
Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 116 ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach § 115 Abs 1 ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen.Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 116, ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach Paragraph 115, Absatz eins, ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050958Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00347_8900000_002