RS OGH 1990/1/17 9ObA347/89

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Rechtssatz

Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 116 ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach § 115 Abs 1 ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen.Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 116, ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach Paragraph 115, Absatz eins, ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050958

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_009OBA00347_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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