RS OGH 1990/12/5 9ObA266/90, 8ObA251/95, 9ObA17/99m, 8ObA21/01y, 9ObA56/10s, 8ObA10/14z, 1Ob218/14m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1990
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Norm

ABGB §879 BIIh
ArbVG §37 Abs1
ArbVG §115 Abs1
DO.A §36 Abs4

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 266/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 266/90
    Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = ZAS 1992/1 S 24 (P Bydlinski)
  • 8 ObA 251/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 8 ObA 251/95
    Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. (T1) Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger als Dienstgeber. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 17/99m
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 17/99m
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    nur T1; Beisatz: Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen. (T4); Veröff: SZ 74/68
  • 9 ObA 56/10s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 56/10s
    Auch; nur T1; Beisatz: Allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon im Ansatz weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung noch auf Schadenersatz abgeleitet werden, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen (hier: geringere Einschulungszeit). (T5)
  • 8 ObA 10/14z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 10/14z
    Vgl auch; Beisatz: Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt auch das StellenbesetzungsG nicht. (T6)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T7); Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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