Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016