Norm: ARG §6
Rechtssatz: Auch für passive Reisezeiten gebührt Ersatzruhe. Entscheidungstexte 12 Ra 67/17k Entscheidungstext OLG Linz 20.12.2017 12 Ra 67/17k Schlagworte Ersatzruhe, Wochenendruhe, Reisezeiten, passive, Arbeitszeit European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000196 ... mehr lesen...
Norm: ARG §4ARG §6KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §6BundesbahnstrukturG 2003 Art7 Abs4 Z1
Rechtssatz: Ein Triebfahrzeugführer der ÖBB hat auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitszeit-KV weiterhin Anspruch auf Nachtdienstzulage, Reisegebührenpauschale und Ersatzruhe für (nunmehr gemäß § 6 Abs 2 des Arbeitszeit-KV) zu entlohnende Ruhepausen. Entscheidungstexte 8 ObA 1/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1ARG §6
Rechtssatz: Der Arbeitgeber kann die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Ein derartiges Anordnungsrecht steht dem Arbeitgeber nicht zu. Entscheidungstexte 8 ObA 49/99k Entscheidungstext OGH 18.03.1999 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 JbARG §6
Rechtssatz: Ist aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden, tritt im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Beklagten werden vor der am Monatag um 6 Uhr 15 beginnenden Frühschicht fallweise zwei Überstunden geleistet. Auch bei Leistung dieser Überstunden ab 4 Uhr 15 bleibt für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig eine mindestens 36-stündige Wochenendruhe gewahrt. Ersatzruhe gewährt die Beklagte nur dann, wenn durch die Leistung dieser beiden Überstunden den betroffenen Arbeitnehmern ausnahmsweise keine 36-stündige Wochenendruhe gewährt wurde. In der ... mehr lesen...
Norm: ARG §6
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochenruhezeit (Wochenendruhezeit) einen Ersatzanspruch. Die Arbeitswoche im Sinne des § 6 ARG beginnt nicht am Monta... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs2ARG §6
Rechtssatz: Die Wochenendruhe hat mindestens sechsunddreißig Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß § 3 Abs 2 ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um dreizehn Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um ein Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel l... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 25.April 1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm für 567,5 an Sonntagen geleistete (Arbeits-)Stunden Ruhezeiten zustehen. Er habe seit 21.April 1985 an Sonntagen gearbeitet, ohne dafür die gemäß den §§ 5 und 6 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (kurz KV) vorgesehenen Ruhezeiten konsumieren zu können. Er habe zwar das Arbeitsverhältnis gekündigt, doch sei die Kündigungsfrist noch nich... mehr lesen...
Norm: ARG §6ARG §27 Abs1
Rechtssatz: Klage auf Feststellung, ob der Arbeitnehmer aus der Sonntagsarbeit und der Tatsache des Nichtverbrauchers der Ersatzruhezeiten noch einen Anspruch auf diese und die der Folge aus diesen Zeiten hat, ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 75/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90 Veröff: WBl 1990,239 = RdW 1990,387 ... mehr lesen...