RS OGH 1991/8/28 9ObA164/91, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 8ObA96/06k, 9ObA123/14z

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ARG §6

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochenruhezeit (Wochenendruhezeit) einen Ersatzanspruch. Die Arbeitswoche im Sinne des § 6 ARG beginnt nicht am Montag um null Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 164/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 164/91
    Veröff: Arb 10968 = RdW 1992,84
  • 9 ObA 157/98y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
    nur: Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. (T1) Veröff: SZ 71/205
  • 8 ObA 220/98f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
  • 8 ObA 96/06k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 ObA 96/06k
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage, wie der Umfang der Ersatzruhe festzustellen ist, wenn die „Wochenendruhe" nicht nur die im Gesetz vorgesehenen 36 Stunden umfasst - jedenfalls einschließlich Sonntag - sondern mehr. (T2); Beisatz: Entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut ist von jenen Stunden auszugehen, die in den letzten 36 Stunden vor der nächsten Wochenarbeitszeit liegen. Entscheidend ist also, wann die nächste Arbeitswoche begonnen hat. Dies war aber hier der Montag 7.00 Uhr. (T3); Beisatz: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dann, wenn über den Sonntag 24 Uhr hinaus in den Montag hineingearbeitet wird, nur die Sonntagsstunden für die Ersatzruhe heranzuziehen wäre, so hätte er die Lage der ersatzruhepflichtigen Stunden anders definiert und nicht auf den Beginn der „nächsten Arbeitswoche" abgestellt. (T4)
  • 9 ObA 123/14z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 123/14z
    Beisatz: Auf den tatsächlichen (und nicht den vorgesehenen) Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche ist nur dann abzustellen, wenn es zu einer generellen (wenn auch letztlich nur vorübergehenden) Festsetzung des Arbeitsbeginns gekommen wäre, als durch eine allgemeine Vorverlegung des Arbeitsbeginns die Wochenendruhe mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt in der nächsten Arbeitswoche früher geendet hätte. (T5)
    Beisatz: Hier: (Außertourliche) Arbeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn, die Anspruch auf Ersatzruhe begründen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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