RS OGH 2015/1/23 8ObA1/15b

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Veröffentlicht am 23.01.2015
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Rechtssatz

Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (Paragraph 6, ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 1/15b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130025

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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