Rechtssatz
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (Paragraph 6, ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130025Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023