Begründung: Die klagende Partei begehrte mit der beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachten Mahnklage von der beklagten Partei Zahlung restlicher 7.732,27 EUR aus einer Rechnung vom 23. 6. 2006, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützte. Die beklagte Partei erhob in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Ihr Sitz befinde sich in E*****, Kärnten, eine wirksame Zuständigkeitsverein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 GJN §28JN §88 AJN §104 A
Rechtssatz: Zwar geht durch eine Zession eine Zuständigkeitsvereinbarung und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auf den Zessionar über, sodaß die aus solchen Vereinbarungen abzuleitende inländische Gerichtsbarkeit weiterhin gegeben ist, der Forderungsübergang und damit die Aktivlegitimation im Zuständigkeitsstreit ist aber vom Kläger zu beweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §41JN §88LGVÜ Art5 Nr1IPRG §36CISG Art6CISG Art57ABGB §905 Abs2
Rechtssatz: Auch für den Anwendungsbereich des LGVÜ hat die Klage alle die Zuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts nach jenem Übereinkommen begründenden Umstände darzustellen. Eines Verbesserungsverfahrens bedürfte es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn das angerufene Gericht die Zuständigkeitsfrage ansonst überhaupt nicht beurteilen könnte. Enthält also das ... mehr lesen...
Norm: JN §88 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 88 JN A. Erfüllungsort (Abs 1) B. Faktura (Abs 2) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102258 Dokumentnummer JJR_19960909_OGH0002_0000JN00088_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §864aJN §88 AJN §104 AHGB §346 C
Rechtssatz: Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs 1 JN ist ni... mehr lesen...
Norm: HGB §346 CJN §88 AJN §104 C
Rechtssatz: Ein Lieferschein dient seiner Funktion nach nicht dem Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen, weshalb er nicht auf das Vorhandensein entsprechender Klauseln untersucht werden muss. Entscheidungstexte 1 Ob 547/94 Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 547/94 Veröff: EvBl 1994/113 S 554 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden: Kläger) brachten vor, die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden: Beklagte) wären je zur Hälfte Eigentümer einer griechischen Aktiengesellschaft gewesen. Diese sei Eigentümerin eines Hotels auf der griechischen Insel K*****. Die Kläger hätten sich für den Erwerb dieses Hotels interessiert. Nach Einigung über einen Kaufpreis von S 109 Mill. hätten die Parteien zwei eine Einheit bildende private Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 12.Juni 1969 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter der Tuula Kyllikki S***, geborene R***. Mutter und Kind sind finnische Staatsbürger. Der Beklagte ist Staatsbürger der BRD. Mit der am 7.November 1974 beim Erstgericht, in dessen Sprengel der Beklagte damals seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, eingebrachte Klage, begehrt die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von zuletzt (nach mehrfacher Klagsausdehnung) FM 78.907,11 (unter Berücksichtigung... mehr lesen...
Begründung: Mit einem im Jahre 1976 in Graz abgeschlossenen Vertrag übertrug die Klägerin (im Vertrag als "die Firma" bezeichnet) der Beklagten (als "Vertreter" bezeichnet) die Vertretung für den Verkauf ihrer Produkte in der Republik I*****. Der Artikel 13 des Vertrages trägt die Überschrift "Law of Contract" (in der deutschen Übersetzung "Gerichtsbarkeit") und hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut: "Der vorliegende Vertrag unterliegt den Gesetzen des Landes, in dem die F... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat der Klägerin mit dem "Alleinvertriebsvertrag vom 19. April/7. Mai 1974" den Alleinvertrieb für delifol-Dachbahnen für das Gebiet der Republik Österreich übertragen. § 16 dieses Vertrages lautet unter der Überschrift "Gerichtsstand": "Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart". Gestützt auf diese Zuständigkeitsvereinbarung begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 618.750,-- S und beantragte die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin f... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, die in Italien (Südtirol) wohnhaften Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Kosten ausgeführter Zahnbehandlungsarbeiten zu bezahlen, die Erstbeklagte 112 679.50 S samt Anhang, die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten 41 254 S samt Anhang. Der Kläger behauptete das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 88 Abs 1 JN. Die Beklagten beantragten, die Klage zurückzuweisen, in eventu das Klagebegehren abzuweisen. Sie führten "zu der anlä... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIX A1JN §28JN §42 AaJN §43 Abs1JN §88 AJN §104 AZPO §240 Abs1 A
Rechtssatz: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreiche... mehr lesen...
Norm: JN §88 AJN §104 C
Rechtssatz: Bestehen aus der Urkunde selbst nicht behebbare Zweifel über den für die konkrete Geschäftsabwicklung maßgebenden Sitz des Lieferwerkes, an dem auch der Gerichtsstand sein soll, ist der Nachweis der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht erbracht. Entscheidungstexte 6 Ob 637/82 Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 637/82 ... mehr lesen...
Norm: JN §88 AJN §104 A
Rechtssatz: Eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit geht zu Lasten der Partei, die sich auf die beurkundete Vereinbarung beruft. Entscheidungstexte 6 Ob 637/82 Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 637/82 8 Ob 571/86 Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 571/86 Veröf... mehr lesen...