RS OGH 1982/6/30 1Ob581/82, 5Ob753/82, 7Ob712/83, 2Ob565/83, 7Ob596/84, 4Nd511/87, 6Nd516/87, 7Ob544

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

EGJN ArtIX A1
JN §28
JN §42 Aa
JN §43 Abs1
JN §88 A
JN §104 A
ZPO §240 Abs1 A

Rechtssatz

Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. Die Erbringung einer Werkleistung im Inland schafft eine hinreichende Inlandbeziehung für den Anspruch auf die Gegenleistung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 581/82
    Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,542; hiezu Schwimann JBl 1984,9
  • 5 Ob 753/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 753/82
    Veröff: EvBl 193/35 S 131
  • 7 Ob 712/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 712/83
    nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. (T1) Beisatz: Lieferung inländischer Erzeugnisse durch inländische Unternehmen an im Ausland geschäftlich tätigen Beklagten. (T2)
  • 2 Ob 565/83
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 565/83
    nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. (T3)
  • 7 Ob 596/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 596/84
    nur T3; Veröff: IPRE 2/203
  • 4 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,133
  • 6 Nd 516/87
    Entscheidungstext OGH 11.01.1988 6 Nd 516/87
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 544/89
    Vgl auch; Beisatz: Der Gerichtsstand des Vermögens stellt jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche, zu denen auch Unterhaltsansprüche gehören (Fasching I 477) dar. (T4)
  • 2 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 530/91
    nur T3
  • 4 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 512/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen selbständiger Handelsvertreter. (T5)
  • 1 Ob 604/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 604/94
    Vgl; nur T3; Beisatz: Mit dem Sitz des Klägers in Österreich und mit der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht, die urkundlich nachgewiesen wurde, weiters mit der Vereinbarung der Anwendung österreichischen Rechts und mit dem Umstand, daß der streitgegenständliche Gegenstand aus Österreich angeliefert wurde ist eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben. (T6)
  • 4 Ob 1633/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 1633/94
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 550/95
    Auch; nur T3
  • 10 Ob 519/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/95
    Vgl; nur T3; Beisatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit heilt keinesweges dadurch, daß ein inländisches Gericht nur durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede gemäß § 104 Abs 3 JN nachträglich zuständig geworden ist, weil sich aus der selbständigen und weiterreichenden Bedeutung der inländischen Gerichtsbarkeit eine Ausdehnung der Sanierungswirkung des § 104 Abs 3 JN auf diese verbietet. Durch Parteienvereinbarung (sei es im Sinne einer ausdrücklichen nach § 104 Abs 1 JN, sei es als Parteiwille im Sinne einer Einredeunterlassung mit Rüge der örtlichen Unzuständigkeit samt Heilungswirkung nach § 104 Abs 3 JN) kann somit fehlende Inlandsbeziehung nie ersetzt werden. (T8)
  • 1 Ob 2034/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2034/96s
    Vgl; nur T3; Beisatz: Akte der Parteidisposition könne eine fehlende Inlandsbeziehung nicht ersetzen. (T7)
  • 1 Ob 2343/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2343/96g
    Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 1 Ob 179/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 179/97y
    Vgl; Beisatz: Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Ware vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045348

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00581_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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