RS OGH 1997/3/4 1R40/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1997
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Norm

JN §41
JN §88
LGVÜ Art5 Nr1
IPRG §36
CISG Art6
CISG Art57
ABGB §905 Abs2
  1. JN § 88 heute
  2. JN § 88 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. JN § 88 gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. IPRG § 36 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch für den Anwendungsbereich des LGVÜ hat die Klage alle die Zuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts nach jenem Übereinkommen begründenden Umstände darzustellen. Eines Verbesserungsverfahrens bedürfte es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn das angerufene Gericht die Zuständigkeitsfrage ansonst überhaupt nicht beurteilen könnte.

Enthält also das Vorbringen über einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung Umstände, die zwar keinen Wahlgerichtsstand nach dem LGVÜ wohl aber nach dem nationalen Prozeßrecht verwirklichen, so ist damit den Erfordernissen des § 41 JN entsprochen (Rechberger Rz 2 und 3 zu § 41 JN).Enthält also das Vorbringen über einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung Umstände, die zwar keinen Wahlgerichtsstand nach dem LGVÜ wohl aber nach dem nationalen Prozeßrecht verwirklichen, so ist damit den Erfordernissen des Paragraph 41, JN entsprochen (Rechberger Rz 2 und 3 zu Paragraph 41, JN).

Der Wahlgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LGVÜ ist durch den materiellen Erfüllungsort definiert. Dieser wäre nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichtes zu ermitteln (P.G. MayerDer Wahlgerichtsstand nach Artikel 5, Nr. 1 LGVÜ ist durch den materiellen Erfüllungsort definiert. Dieser wäre nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichtes zu ermitteln (P.G. Mayer

Das Übereinkommen von Lugano 40 und 50, Kropholler Komm. z. EuGVÜ Rz 16 zu Art 5, EuGH RS 12/76). Dabei muß jedoch beachtet werden, daß die Anwendung des CISG nicht zwingend ist und überdies die Niederlassung des Verkäufers als Zahlungsort lediglich subsidiär in Frage kommt (Honsell Rz 4 je zu Art 6 bzw. 57 CISG).Das Übereinkommen von Lugano 40 und 50, Kropholler Komm. z. EuGVÜ Rz 16 zu Artikel 5,, EuGH RS 12/76). Dabei muß jedoch beachtet werden, daß die Anwendung des CISG nicht zwingend ist und überdies die Niederlassung des Verkäufers als Zahlungsort lediglich subsidiär in Frage kommt (Honsell Rz 4 je zu Artikel 6, bzw. 57 CISG).

Auch nach § 36 IPRG iVm § 905 Abs 2 ABGB bleibt bei einer Geld-Schickschuld der Absendungsort gesetzlicher Erfüllungsort (E 23 u 24 zu § 905 ABGB MGA34).Auch nach Paragraph 36, IPRG in Verbindung mit Paragraph 905, Absatz 2, ABGB bleibt bei einer Geld-Schickschuld der Absendungsort gesetzlicher Erfüllungsort (E 23 u 24 zu Paragraph 905, ABGB MGA34).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000005

Dokumentnummer

JJR_19970304_LG00007_00100R00040_97X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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