Norm: JN §24 Abs2
Rechtssatz: Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert. Entscheidungstexte 3 Ob 195/03b Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...