Der Oberste Gerichtshof erklärte zur Entscheidung über den Antrag auf Kuratorbestellung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständig. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien war seinerzeit unter 12 A 768/41 das Abhandlungsverfahren bezüglich des Nachlasses nach Siegmund A. anhängig, der in Wien 2., R.-Straße 8, seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hatte. Als nachträglich Vermögen hervorkam, das im Sprengel d... mehr lesen...
Norm: JN §109 JN §112 Abs2 JN § 109 heute JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 16. April 1957, 1 Cg 215/55-118, hat das Landesgericht Linz zwecks Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit des Klägers den Armenvertreter Rechtsanwalt Dr. F. "im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO. beauftragt, binnen sechs Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses beim zuständigen Pflegschaftsgericht (§ 112 Abs. 2 JN.) für den Kläger die Bestellung eines Kurators zu erwirken und von diesem die Genehmigung der bisherigen und künftigen Prozeßführung des Klägers in gegenständli... mehr lesen...
Norm: JN §112 Abs2 JN § 112 heute JN § 112 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Nach § 112 Abs 2 JN kommt es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst an. Nach Paragraph 112, Absatz 2, JN kommt es nicht auf den all... mehr lesen...
Norm: JN §109 JN §112 Abs2 JN § 109 heute JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2... mehr lesen...