Norm
JN §109Rechtssatz
Die in 1 Nd 217/55 vertretene Ansicht, § 112 Abs 2 JN komme schon dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Bestellung eines Kurators, der alle Angelegenheiten des Abwesenden erledigen soll, handle, sondern um die eines Kurators, der nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft und zwar vorwiegend im Interesse des Antragstellers berufen werden soll, kann nicht aufrecht erhalten werden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Abs 2 mit jenen des Abs 1 ergibt sich, daß die Regelung der §§ 276, 280 ABGB, die im Ergebnis auf § 109 JN verweist, vorgeht. Das Interesse des Antragstellers an der Berufung des Kurators für einen Abwesenden erscheint vollauf dadurch berücksichtigt, daß die Hemmung des Fortganges seiner Rechte Grund für die Kuratorbestellung ist (§ 276 ABGB), kann aber für die Zuständigkeitsfrage - dies ist der in § 112 Abs 2 JN verfolgte Zweck - erst und nur in letzter Linie maßgebend sein, weil es bei Anordnung und Führung der Kuratel begrifflich doch auf die bestmögliche Wahrung der Interesse des Kuranden ankommt. Diese ist vom Gericht am Wohnsitz, allenfalls letzten Wohnsitz oder inländischen Aufenthaltsort gemeiniglich am besten möglich. Ob es sich dabei um die Vertretung des Abwesenden in einer einzelnen Rechtsangelegenheit oder um eine allgemeine Vertretung handelt, macht keinen wesentlichen Unterschied.Die in 1 Nd 217/55 vertretene Ansicht, Paragraph 112, Absatz 2, JN komme schon dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Bestellung eines Kurators, der alle Angelegenheiten des Abwesenden erledigen soll, handle, sondern um die eines Kurators, der nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft und zwar vorwiegend im Interesse des Antragstellers berufen werden soll, kann nicht aufrecht erhalten werden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Absatz 2, mit jenen des Absatz eins, ergibt sich, daß die Regelung der Paragraphen 276, 280, ABGB, die im Ergebnis auf Paragraph 109, JN verweist, vorgeht. Das Interesse des Antragstellers an der Berufung des Kurators für einen Abwesenden erscheint vollauf dadurch berücksichtigt, daß die Hemmung des Fortganges seiner Rechte Grund für die Kuratorbestellung ist (Paragraph 276, ABGB), kann aber für die Zuständigkeitsfrage - dies ist der in Paragraph 112, Absatz 2, JN verfolgte Zweck - erst und nur in letzter Linie maßgebend sein, weil es bei Anordnung und Führung der Kuratel begrifflich doch auf die bestmögliche Wahrung der Interesse des Kuranden ankommt. Diese ist vom Gericht am Wohnsitz, allenfalls letzten Wohnsitz oder inländischen Aufenthaltsort gemeiniglich am besten möglich. Ob es sich dabei um die Vertretung des Abwesenden in einer einzelnen Rechtsangelegenheit oder um eine allgemeine Vertretung handelt, macht keinen wesentlichen Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046863Dokumentnummer
JJR_19610628_OGH0002_0060ND00073_6100000_001