Rechtssatz
Nach § 112 Abs 2 JN kommt es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst an.Nach Paragraph 112, Absatz 2, JN kommt es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046894Dokumentnummer
JJR_19580910_OGH0002_0010ND00185_5700000_002