RS OGH 1958/9/10 1Nd185/57

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Veröffentlicht am 10.09.1958
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Rechtssatz

Nach § 112 Abs 2 JN kommt es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst an.Nach Paragraph 112, Absatz 2, JN kommt es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046894

Dokumentnummer

JJR_19580910_OGH0002_0010ND00185_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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