RS OGH 1958/9/10 1Nd185/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1958
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Norm

JN §109
JN §112 Abs2
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Bestellung eines Kurators für eine Partei, die im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder Aufenthalt hat, besteht im Inlande keine örtliche Zuständigkeit. Ein diesbezüglicher Antrag im Zuständigkeitsstreit zweier inländischer Gerichte zu entscheiden, wird durch den Ausspruch, daß keines der Gerichte zuständig sei, erledigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046821

Dokumentnummer

JJR_19580910_OGH0002_0010ND00185_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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