Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 31.03.2026 beantragte XXXX eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 TabMG 1996 für den Geschäftsstandort an der Adresse XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. XXXX , ein. Am 31.03.2026 beantragte römisch 40 eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.01.2026 beantragte die XXXX eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 TabMG 1996 für die Adresse XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. XXXX , ein. Am 27.01.2026 beantragte die römisch 40 eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 für die Adresse römis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1 Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1.1.1 Am 27. März 2026 beantragte das XXXX , in der Folge Beschwerdeführer, eine E-Liquid-Lizenz für ihrem Standort bei der Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11, 1100 Wien, in der Folge Beschwerdegegnerin, im Wege ihres Online-Portals. Diesem schloss er einen Lichtbildausweis, einen Umsatznachweis für E-Liquids, einen Umsatznachweis für Nikotinpouches, jeweils für das v... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Die bfP beantragte die Lizenz nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 am 21.3.2026 für ein, nach eigenen Angaben bereits bestehendes Fachgeschäft für E-liquids, am Standort XXXX . 1. Die bfP beantragte die Lizenz nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 am 21.3.2026 für ein, nach eigenen Angaben bereits bestehendes Fachgeschäft für E-liquids, am Standort römisch 40 . 2. Die MVG wies den Antrag im gegenständlichen Fall am 15.04.2026 mit ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin (= bfP) beantragte am 24.2.2026 eine Lizenz insb für ein nach eigenen Angaben bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am Standort XXXX 1. Die Beschwerdeführerin (= bfP) beantragte am 24.2.2026 eine Lizenz insb für ein nach eigenen Angaben bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am Standort römisch 40 IdZ wird klargestellt, dass die bfP für ihren weiteren Standort in Linz in der Rainerstraße nach ei... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: 1. Die bfP, eine GmbH mit Sitz in Österreich, beantragte Lizenz für ein nach eigenen Angaben bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am Standort XXXX wobei die bfP insb auch bis 31.03.2026 mehrere dislozierte Automatenstandorte für diesen Handel hat (-te). 1. Die bfP, eine GmbH mit Sitz in Österreich, beantragte Lizenz für ein nach eigenen Angaben bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am Standort römisch 40 wobei die bfP in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.01.2026 beantragte die XXXX eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 TabMG 1996 für die Adresse XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. XXXX , ein. Am 12.01.2026 beantragte die römisch 40 eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 für die Adresse römis... mehr lesen...