TE Bvwg Beschluss 2026/8/28 W131 2343667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art7
B-VG Art89 Abs2
EMRK Art6 Abs1
StGG Art2
StGG Art5
TabMG 1996 §30 Abs1
TabMG 1996 §48 Abs2
TabMG 1996 §5 Abs1
TabMG 1996 §5 Abs4
VfGG §62
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TabMG 1996 § 48 heute
  2. TabMG 1996 § 48 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


,

W131 2343667-1/22Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (= bfP) XXXX , vertreten durch XXXX , gegen eine abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH (= Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 142044 p, = MVG ), diese vertreten durch die Finanzprokuratur, in einem E-Liquid-Lizenzvergabeverfahren gemäß § 48 Abs 2 TabMG idF BGBl I 2025/97: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (= bfP) römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen eine abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH (= Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 142044 p, = MVG ), diese vertreten durch die Finanzprokuratur, in einem E-Liquid-Lizenzvergabeverfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97:

A)       Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof derA) Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der

Antrag

gestellt, folgend bezeichnete Bestimmungen bzw Wort- bzw Zeichenfolgen im Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), BGBl 830/1995 idF BGBl I 97/2025 (= TabMG) als verfassungswidrig aufzuheben [, wobei nachstehend nach dem Primäraufhebungsbegehren mehrere subsidiär gereihte Eventualaufhebungsbegehren formuliert sind]:gestellt, folgend bezeichnete Bestimmungen bzw Wort- bzw Zeichenfolgen im Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), Bundesgesetzblatt 830 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2025, (= TabMG) als verfassungswidrig aufzuheben [, wobei nachstehend nach dem Primäraufhebungsbegehren mehrere subsidiär gereihte Eventualaufhebungsbegehren formuliert sind]:

Primär:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG Die Wortfolge „nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“ in § 5 Abs 4 TabMG.„und E-Liquids“ in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Ersteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ Die Wortfolge „nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins,

in § 5 Abs 1 TabMG in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„in diesem Bundesgesetz“

in § 5 Abs 4 TabMG.in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Zweiteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG Die Wortfolge „nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.jeweils in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Dritteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG Die Wortfolge „nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

sowie

„und Lizenznehmern“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.jeweils in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Vierteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMG jeweils in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“

in § 5 Abs 4 TabMG.in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Fünfteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMG jeweils in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

in § 5 Abs 4 TabMG.in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Sechsteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMGjeweils in Paragraph 5, Absatz eins, TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“ sowie

„und Lizenznehmern“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.jeweils in Paragraph 5, Absatz 4, TabMG.

Siebteventualiter:

die Wortfolge

„als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:und den letzten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.“

Achteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

Neunteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:und den letzten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.“

sowie zusätzlich den § 30 Abs 1 TabMG, der lautet:sowie zusätzlich den Paragraph 30, Absatz eins, TabMG, der lautet:

„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Zehnteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

sowie den § 30 Abs 1 TabMG, der lautet:sowie den Paragraph 30, Absatz eins, TabMG, der lautet:

„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Elfteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:und den letzten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.“

sowie in § 30 Abs 1 TabMG die Worte, Wort- bzw Zeichenteilesowie in Paragraph 30, Absatz eins, TabMG die Worte, Wort- bzw Zeichenteile

„Fach“ und „, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“

Zwölfteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins,

im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, im ersten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG,

sowie in § 30 Abs 1 TabMG, die Worte, Wort- bzw Zeichenteilesowie in Paragraph 30, Absatz eins, TabMG, die Worte, Wort- bzw Zeichenteile

„Fach“ und „, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“

Dreizehnteventualiter iSd nach Art 6 Abs 1 MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:Dreizehnteventualiter iSd nach Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:

Sämtliche durch Art 16 der Gesetzeskundmachung in BGBl I 2025/97 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als Gewerbetreibende weiterhin E-Liquids in ihrem Geschäftslokal und mittels Automaten gemäß § 52 GewO verkaufen darf.Sämtliche durch Artikel 16, der Gesetzeskundmachung in BGBl römisch eins 2025/97 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als Gewerbetreibende weiterhin E-Liquids in ihrem Geschäftslokal und mittels Automaten gemäß Paragraph 52, GewO verkaufen darf.

Vierzehnteventualiter iSd nach Art 6 Abs 1 MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:Vierzehnteventualiter iSd nach Artikel 6, Absatz eins, MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:

Sämtliche durch Art 16 der Gesetzeskundmachung in BGBl I 2025/23 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als Gewerbetreibende weiterhin E-Liquids zumindest in ihrem Geschäftslokal verkaufen darf.Sämtliche durch Artikel 16, der Gesetzeskundmachung in BGBl römisch eins 2025/23 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als Gewerbetreibende weiterhin E-Liquids zumindest in ihrem Geschäftslokal verkaufen darf.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Die bfP beantragte die Lizenz nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 am 21.3.2026 für ein, nach eigenen Angaben bereits bestehendes Fachgeschäft für E-liquids, am Standort XXXX .1. Die bfP beantragte die Lizenz nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 am 21.3.2026 für ein, nach eigenen Angaben bereits bestehendes Fachgeschäft für E-liquids, am Standort römisch 40 .

2. Die MVG wies den Antrag im gegenständlichen Fall am 15.04.2026 mit folgender Begründung ab:

?        Der Antragsteller betreibt kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG. ? Der Antragsteller betreibt kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG.

?        Ein Fachgeschäft wird nicht betrieben, weil unter anderem

- keine ausreichende Produktvielfalt vorhanden ist,

- keine deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft von außen ersichtlich sind.

3. In seiner Beschwerde gegen die abschlägige Entscheidung führte die bfP im Wesentlichen aus, dass er über 50 % seines Umsatzes mit E-Liquids erziele, bei Versagung der Bewilligung wäre er zu einer Betriebsschließung gezwungen und sei existenzgefährdet. Der Betrieb sei räumlich in zwei klar getrennte Bereiche aufgeteilt (Rechts CBD-Produkte, Links Verkauf von E-Liquids). Es gebe keine gesetzliche Mindestanforderung an Produktvielflat für E-Liquids, dieser Versagungsgrund sei daher willkürlich.

4. Die Monopolverwaltung GmbH legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst ausführte:

Am Standort des Betriebes befinde sich ein Fachgeschäft für Hanfprodukte. Hinweise auf ein Fachgeschäft für E-Liquids gebe es nicht. Das Fachgeschäft weise aufgrund seiner Sortimentsgestaltung – es würden lediglich sieben verschiedene E-Liquids angeboten –, der Produktpräsentation sowie der inneren Aufmachung den Charakter eines Fachgeschäfts für Hanfprodukte auf. E-Liquids und elektronische Zigaretten würden lediglich in untergeordnetem Umfang und nicht überwiegend angeboten, obwohl dies für die Qualifikation als Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 erforderlich wäre. Nach §§ 30 Abs. 1 und 48 Abs. 2 TabMG 1996 sei Voraussetzung für die Vergabe einer Lizenz für den Vertrieb von E-Liquids das Vorhandensein eines Geschäftes, das den Charakter eines Fachgeschäftes aufweise. Eine Verkaufsstelle könne nur dann als Fachgeschäft qualifiziert werden, wenn andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und elektronische Zigaretten lediglich in untergeordnetem Umfang angeboten würden und überdies ein entsprechendes Sortiment an E-Liquids vorhanden sei.Am Standort des Betriebes befinde sich ein Fachgeschäft für Hanfprodukte. Hinweise auf ein Fachgeschäft für E-Liquids gebe es nicht. Das Fachgeschäft weise aufgrund seiner Sortimentsgestaltung – es würden lediglich sieben verschiedene E-Liquids angeboten –, der Produktpräsentation sowie der inneren Aufmachung den Charakter eines Fachgeschäfts für Hanfprodukte auf. E-Liquids und elektronische Zigaretten würden lediglich in untergeordnetem Umfang und nicht überwiegend angeboten, obwohl dies für die Qualifikation als Fachgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 erforderlich wäre. Nach Paragraphen 30, Absatz eins und 48 Absatz 2, TabMG 1996 sei Voraussetzung für die Vergabe einer Lizenz für den Vertrieb von E-Liquids das Vorhandensein eines Geschäftes, das den Charakter eines Fachgeschäftes aufweise. Eine Verkaufsstelle könne nur dann als Fachgeschäft qualifiziert werden, wenn andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und elektronische Zigaretten lediglich in untergeordnetem Umfang angeboten würden und überdies ein entsprechendes Sortiment an E-Liquids vorhanden sei.

5. Am 13.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung sowie die Monopolverwaltung GmbH und deren Rechtsvertretung teilnahmen.

Nach den unstrittigen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, siehe dazu Seite 7 der Niederschrift OZ 16 des Gerichtsakts W131 2343667-1 erzielte die bfP im 4. Quartal 2025 geringfügig mehr Umsatz mit Hanf – Produkten als mit E-Liquid – spezifischen Produkten.

6. In einer Parteiengehörsrunde ua iZm dem Standpunkt zu einem Gesetzesprüfungsantrag nahm die MVG nicht mehr Stellung.

Die bfP brachte idZ mit OZ 21 des Gerichtsakts maW insb auch noch wie folgt vor:

6.1. Ein Abstellen auf starre Umsatzprozentanteile zur Klärung der Über- und Unterordnung iZm der Frage der jeweiligen Fachgeschäftseigenschaft wäre so im Gesetz nicht normiert, es käme auch auf die relativ für E-Liquids benutzte Verkaufsfläche, die Warenpräsentation, den Personal- und Beratungsaufwand, die Sortimentstiefe, die Bewerbung und den Außenauftritt an.

6.2. Eine rückwirkende Heranziehung einer starren Prozentquote mit E-Liquids in Relation zum Gesamtumsatz wäre unter dem Aspekt einer rückwirkend eingeführten Fachgeschäftsbedingung unter Vertrauensschutzaspekten gleichheitswidrig.

6.3. Eine Verneinung der Fachgeschäftseigenschaft würde gegenständlich gegen Art 18 B-VG verstoßen.6.3. Eine Verneinung der Fachgeschäftseigenschaft würde gegenständlich gegen Artikel 18, B-VG verstoßen.

6.4. Ob ein Kunde in einem Geschäft erwirbt, dass keine anderen Waren als E-Liquids oder diese Produkte neben anderen Produkten führt, ändert unter dem Aspekt des Gesundheits-, Jugend- oder Konsumentenschutzaspekten nichts an den Produkteigenschaften der E-Liquids für Konsumenten.

6.5. Der Jugendschutz wird durch anderweitige Vorkehrungen ohnehin eingehalten.

6.6. Es ist widersprüchlich und damit gleichheitswidrig, wenn ein Tabaktrafikant weiterhin E – Liquids auch mit einem “Nur” - 3% - Umsatzanteil verkaufen darf, ein Unternehmer wie die bfP nunmehr aber nicht mehr zB bei einem historischen Umsatz von zB 46%.

6.7. Ein gerechtfertigtes öffentliches Interesse an der gegenständlichen Regelung besteht nicht.

6.8. Zuverlässigkeitsprüfung, Standortbindung, Bezugsbindung, Automatenverbot, Werbebeschränkungen und Jugendschutzmaßnahmen sind hinreichend für die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Jugend-, Gesundheits- und Konsumentenschutz

7. In einem mitunter vergleichbaren Beschwerdeverfahren wie hier, beim BVwG zu W131 2341751-1 geführt, wurden öffentlich mündlich maW insb nachstehende Informationen vorgetragen bzw erörtert:

Per 31.03.2026 exisiteren ca 4370 Verkaufsstellen für E-Liquids in Österreich.

Aus dieser Gesamtmenge wären vorerst 2.118 Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte zu beziffern, die rechtlich iZm § 23 Abs 2 TabMG idgF zu sehen sind.Aus dieser Gesamtmenge wären vorerst 2.118 Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte zu beziffern, die rechtlich iZm Paragraph 23, Absatz 2, TabMG idgF zu sehen sind.

Weiters wären 2.134 Tabakverkaufsstellen zu beziffern, wobei davon offenbar 109 Lizenznehmer als Fachgeschäfte für E-Liquids beziffert werden und 18 Fachgeschäfte iZm Hanflizenzen.

Unter Abzug der 121 Lizenznehmer verblieben dann knapp mehr als 2.000 Tabakverkaufsstellen, die rechtlich im Bereich des § 23 Abs 4 TabMG einzuordnen sind und die vor dem Hintergrund insb des § 23 TabMG gerade keine Fachgeschäfte iSd TabMG sind.Unter Abzug der 121 Lizenznehmer verblieben dann knapp mehr als 2.000 Tabakverkaufsstellen, die rechtlich im Bereich des Paragraph 23, Absatz 4, TabMG einzuordnen sind und die vor dem Hintergrund insb des Paragraph 23, TabMG gerade keine Fachgeschäfte iSd TabMG sind.

Es gäbe zB jedenfalls 129 Standorte, an denen notorische Lebensmittel – Einzelhandelsketten – ausweislich des Wortlauts insb der §§ 23, 30 und 48 TabMG – ohne Fachgeschäftserfordernis per 31.03.2026 – als – auch - Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG auch E-Liquids verkaufen würden. Es gäbe zB jedenfalls 129 Standorte, an denen notorische Lebensmittel – Einzelhandelsketten – ausweislich des Wortlauts insb der Paragraphen 23, 30 und 48 TabMG – ohne Fachgeschäftserfordernis per 31.03.2026 – als – auch - Tabakverkaufsstellen nach Paragraph 23, Absatz 4, TabMG auch E-Liquids verkaufen würden.

Die Vertretung der MVG wies in der Verhandlung im anderweitigen Verfahren zu W131 2341751-1, abseits der Differenzierungsnotwendigkeit zwischen Tabakverkaufsstelle und Lizenznehmer:innen beim E-Liquid – Vertrieb, aber darauf hin, dass die Tabakverkaufsstellen nur 8,26 % Marktanteil bei den E-Liquids hätten.

Die vorgenannten Zahlenangaben der anderweitigen bfP iZm den Tabakverkaufsstellen wurden aber namens der MVG im anderweitigen Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten.

8. Bisherige BVwG - Entscheidungen

8.1. In der Entscheidung W134 2341749-1/12E ist die Fachgeschäftseigenschaft verneint worden, weil zum einen reiner Automatenhandel betrieben worden wäre und zum anderen in Anlehnung an die Wertungen des § 32 Abs 1a gewO kein Umsatz iHv 70% mit lizenzpflichtigen Produkten erzielt worden wäre und insoweit erst ab dieser Umsatzschwelle von einem Fachgeschäft iSd § 48 Abs 2 TabMG auszugehen wäre.8.1. In der Entscheidung W134 2341749-1/12E ist die Fachgeschäftseigenschaft verneint worden, weil zum einen reiner Automatenhandel betrieben worden wäre und zum anderen in Anlehnung an die Wertungen des Paragraph 32, Absatz eins a, gewO kein Umsatz iHv 70% mit lizenzpflichtigen Produkten erzielt worden wäre und insoweit erst ab dieser Umsatzschwelle von einem Fachgeschäft iSd Paragraph 48, Absatz 2, TabMG auszugehen wäre.

8.2. In der Entscheidung W606 2341955-1/13E war der Automatenvertrieb, der keine Fachgeschäftseigenschaft begründen kann, gleichfalls der tragende Abweisungsgrund.

8.3. Zudem wurden von der MVG für ihren Standpunkt vor dem BVwG auch die Entscheidungen W606 2343655-1/11E und W606 2340749-1/15E jeweils des BVwG zitiert.

8.4. In der Entscheidung des BVwG vom 11.08.2026, W131 2341693-1/28E wurde für die Frage des Einzelhandels - Fachgeschäfts für E-Liquids iSd § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG darauf abgestellt, ob der Handel mit den aktuell lizenzpflichtigen E-Liquids samt nach der Verkehrsauffassung dazugehörigen Zusatzwaren wie Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifischen Geräte im vierten Quartal 2025 mehr als 50% des Umsatzes ausgemacht hat. In dieser Entscheidung des BVwG wurde dann eine Pflicht zur Lizenzierung ausgesprochen.8.4. In der Entscheidung des BVwG vom 11.08.2026, W131 2341693-1/28E wurde für die Frage des Einzelhandels - Fachgeschäfts für E-Liquids iSd Paragraph 48, Absatz 2, Satz 1 TabMG darauf abgestellt, ob der Handel mit den aktuell lizenzpflichtigen E-Liquids samt nach der Verkehrsauffassung dazugehörigen Zusatzwaren wie Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifischen Geräte im vierten Quartal 2025 mehr als 50% des Umsatzes ausgemacht hat. In dieser Entscheidung des BVwG wurde dann eine Pflicht zur Lizenzierung ausgesprochen.

8.5. Zuvor hat das BVwG bereits am 22.07.2026 zu W134 2340703-2/15E beschwerdestattgebend entschieden und dabei abseits der Beachtlichkeit des Verkaufsautomatenthemas auf das im Gesetz eindeutig erkennbare Fachgeschäftskriterium des übergeordneten Umsatzes mit E-Liquids gemäß § 30 Abs 1 TabMG abgestellt.8.5. Zuvor hat das BVwG bereits am 22.07.2026 zu W134 2340703-2/15E beschwerdestattgebend entschieden und dabei abseits der Beachtlichkeit des Verkaufsautomatenthemas auf das im Gesetz eindeutig erkennbare Fachgeschäftskriterium des übergeordneten Umsatzes mit E-Liquids gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG abgestellt.

9. Zu den Marktgegebenheiten im bisherigen und aktuellen Einzelhandel mit E-Liquids:

9.1. Der vorliegende Lizenzvergabestreit ist vor dem weitergehenden Tatsachenhintergrund zu sehen, dass die bfP und etliche andere Gewerbetreibende bis 31.12. 2025/1.03.2026 über ihre freien Handelsgewerbe E-Liquids im Einzelhandel und dabei gemäß § 52 GewO auch über Automaten verkaufen durften; und im Gefolge der Gesetzesnovelle gemäß Art 16 BGBl I 2025/97, kundgemacht erst am 23.12.2025, diese fortgesetzte Handelstätigkeit – neben weiteren Voraussetzungen - nunmehr nur mehr dann für vorerst 20 Jahre erlaubt sein soll, wenn Unternehmer:innen wie die bfP vor dem 01.01.2026 bereits ein Einzelhandelsfachgeschäft nach § 30 Abs 1 TabMG idgF im zeitlichen Umfang von bereits mindestens drei Monaten betrieben hatten - § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG idgF. 9.1. Der vorliegende Lizenzvergabestreit ist vor dem weitergehenden Tatsachenhintergrund zu sehen, dass die bfP und etliche andere Gewerbetreibende bis 31.12. 2025/1.03.2026 über ihre freien Handelsgewerbe E-Liquids im Einzelhandel und dabei gemäß Paragraph 52, GewO auch über Automaten verkaufen durften; und im Gefolge der Gesetzesnovelle gemäß Artikel 16, BGBl römisch eins 2025/97, kundgemacht erst am 23.12.2025, diese fortgesetzte Handelstätigkeit – neben weiteren Voraussetzungen - nunmehr nur mehr dann für vorerst 20 Jahre erlaubt sein soll, wenn Unternehmer:innen wie die bfP vor dem 01.01.2026 bereits ein Einzelhandelsfachgeschäft nach Paragraph 30, Absatz eins, TabMG idgF im zeitlichen Umfang von bereits mindestens drei Monaten betrieben hatten - Paragraph 48, Absatz 2, Satz 1 TabMG idgF.

9.2. Bis zur Entscheidung der MVG bzw bis je nach Warenbestand bestehen bzw bestanden gemäß § 48 Abs 3 Satz 2 und Abs 8 TabMG im Jahr 2026 gewisse zeitlich beschränkte Fortbetriebsrechte für den Handel mit bzw Abverkauf von E-Liquids.9.2. Bis zur Entscheidung der MVG bzw bis je nach Warenbestand bestehen bzw bestanden gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 8, TabMG im Jahr 2026 gewisse zeitlich beschränkte Fortbetriebsrechte für den Handel mit bzw Abverkauf von E-Liquids.

9.3. Liegt insoweit ein Anspruch auf bzw eine Lizenzerteilung gemäß § 48 Abs 2 TabMG idgF vor, dürfen gemäß § 48 Abs 2 TabMG Lizenzberechtigte unter den im letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG idgF beschriebenen Bedingungen mitunter auch weiterhin E-Liquids mittels Automaten verkaufen.9.3. Liegt insoweit ein Anspruch auf bzw eine Lizenzerteilung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG idgF vor, dürfen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG Lizenzberechtigte unter den im letzten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG idgF beschriebenen Bedingungen mitunter auch weiterhin E-Liquids mittels Automaten verkaufen.

9.4. Wie in einem anderweitigen Verfahren vor dem BVwG dabei unterlagenmäßig belegt und von der MVG rücksichtlich der letztlichen Datenherkunft aus der Sphäre der MVG und des Dateninhalts nicht substantiiert bestritten, durften mit Stand 31.03.2026 in Österreich nach einer Kundenstammliste der MVG insgesamt offenbar mehr als (- abseits der Begrifflichkeiten des TabMG - ) 4.300 Verkaufsstellen E-Liquids verkaufen.

9.4.1. Aus dieser Gesamtzahl von nunmehr gerichtsnotorisch plausibilisierten über 4.300 Verkaufsstellen für E-Liquids sind marktstrukturmäßig offenbar etwas mehr als 2.100 Tabaktrafiken als Fachgeschäfte nach § 23 Abs 2 TabMG tätig. 9.4.1. Aus dieser Gesamtzahl von nunmehr gerichtsnotorisch plausibilisierten über 4.300 Verkaufsstellen für E-Liquids sind marktstrukturmäßig offenbar etwas mehr als 2.100 Tabaktrafiken als Fachgeschäfte nach Paragraph 23, Absatz 2, TabMG tätig.

Dazu kommen aber offenbar weitere ca 2.100 sonstige Verkaufsunternehmen, die entweder bereits – der Zahl nach um die hundert - Lizenznehmer nach §§ 30 bzw 48 TabMG sind; oder aber in der überwiegenden Mehrzahl sogenannte Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG idgF sind. Dazu kommen aber offenbar weitere ca 2.100 sonstige Verkaufsunternehmen, die entweder bereits – der Zahl nach um die hundert - Lizenznehmer nach Paragraphen 30, bzw 48 TabMG sind; oder aber in der überwiegenden Mehrzahl sogenannte Tabakverkaufsstellen nach Paragraph 23, Absatz 4, TabMG idgF sind.

9.4.2. Unter diesen bloßen Tabakverkaufsstellen ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft finden sich etliche Verkaufsstandorte zB auch in Verbindung mit der Tätigkeit des Lebensmitteleinzelhandels, wobei diese Verkaufsstellen, ua auch für E-Liquids, ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft nach § 23 Abs 2 TabMG, dann tlw unter weithin bekannten -wohl - Markennamen von in Österreich tätigen Lebensmittelhandfelsketten am Markt die Nachfrage von Endverbrauchern von E-Liquids decken können, auch wenn dies im Geschäft mitunter „nebenbei“ neben zB dem Lebensmittelverkauf passiert. 9.4.2. Unter diesen bloßen Tabakverkaufsstellen ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft finden sich etliche Verkaufsstandorte zB auch in Verbindung mit der Tätigkeit des Lebensmitteleinzelhandels, wobei diese Verkaufsstellen, ua auch für E-Liquids, ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft nach Paragraph 23, Absatz 2, TabMG, dann tlw unter weithin bekannten -wohl - Markennamen von in Österreich tätigen Lebensmittelhandfelsketten am Markt die Nachfrage von Endverbrauchern von E-Liquids decken können, auch wenn dies im Geschäft mitunter „nebenbei“ neben zB dem Lebensmittelverkauf passiert.

9.4.3. Während also der hier bfP von der MVG die Lizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG idgF mangels Fachgeschäftseigenschaft iSv § 30 Abs 1 TabMG versagt wurde, gibt es in Österreich nach dem gerichtsnotorischen Tatsachenstand etwa bzw mehr als ca 2.000 Tabakverkaufsstellen, die keine Fachgeschäfte iSv §§ 23 und 30 TabMG idgF sein müssen; und dies zusätzlich neben Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, die gemäß § 40 TabMG die E-Liquids offenbar dz legal und ohne das Erfordernis einer Fachgeschäftseigenschaft, und das auch mit Automaten, verkaufen dürfen.9.4.3. Während also der hier bfP von der MVG die Lizenz gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG idgF mangels Fachgeschäftseigenschaft iSv Paragraph 30, Absatz eins, TabMG versagt wurde, gibt es in Österreich nach dem gerichtsnotorischen Tatsachenstand etwa bzw mehr als ca 2.000 Tabakverkaufsstellen, die keine Fachgeschäfte iSv Paragraphen 23 und 30 TabMG idgF sein müssen; und dies zusätzlich neben Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, die gemäß Paragraph 40, TabMG die E-Liquids offenbar dz legal und ohne das Erfordernis einer Fachgeschäftseigenschaft, und das auch mit Automaten, verkaufen dürfen.

10. Zum Verfahrensgeschehen im Jahr 2026 insb beim BVwG iZm E-Liquids:

Insoweit wurden beim BVwG im Jahr 2026 – von der hier tätigen GAbt geschätzt - in etwa 15 (+/- ca 5) Beschwerdeverfahren ähnlich wie das hier gegenständliche, anhängig. Bei der GAbt W131 ist dabei neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren - nach dz Enderledigung bereits eines Verfahrens und zwei Gesetzesprüfungsverfahren in anderen Anlassfällen - insgesamt noch ein Verfahren anhängig, bei welchem aktuell und unpräjudiziell auch noch ein Gesetzesprüfungsantrag iZm E-Liquids gestellt werden könnte.

11. IZm den Gesetzesmaterialien:

Wie zB vom BVwG im Erkenntnis vom 23.07.2026, W606 2340749-1/15E zusammengefasst, hat die Legistik mit dem durch BGBl I 2025/97 neu geschaffenen E-Liquid – Einzelhandelssystem insb auch die Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen und auch deren effektive Kontrolle verfolgt, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 aktuell nicht mehr besteht (vgl noch VfSlg. 20.002/2015).Wie zB vom BVwG im Erkenntnis vom 23.07.2026, W606 2340749-1/15E zusammengefasst, hat die Legistik mit dem durch BGBl römisch eins 2025/97 neu geschaffenen E-Liquid – Einzelhandelssystem insb auch die Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen und auch deren effektive Kontrolle verfolgt, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 aktuell nicht mehr besteht vergleiche noch VfSlg. 20.002 aus 2015,).

IdZ ist anzumerken, dass bislang zB keine Tatsachen bekannt bzw vorgebracht sind, inwieweit Impulskäufe zB bei den Tabakverkaufsstellen iSd § 23 Abs 4 TabMG entsprechend der erwähnten legistischen Zielsetzung – zB bei einem schwerpunktmäßigen Lebensmitteleinzelhandel - verhindert werden.IdZ ist anzumerken, dass bislang zB keine Tatsachen bekannt bzw vorgebracht sind, inwieweit Impulskäufe zB bei den Tabakverkaufsstellen iSd Paragraph 23, Absatz 4, TabMG entsprechend der erwähnten legistischen Zielsetzung – zB bei einem schwerpunktmäßigen Lebensmitteleinzelhandel - verhindert werden.

II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:

1. Für den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag wird der § 62 VfGG in den nachfolgend wiedergegebenen Teilen vorangestellt:1. Für den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag wird der Paragraph 62, VfGG in den nachfolgend wiedergegebenen Teilen vorangestellt:

(1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung [...]. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar [...](1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung [...]. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar [...]

2) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. 2) Von einem Gericht oder einer Person gemäß Paragraph 62 a, kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

(3) Hat ein Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.(3) Hat ein Gericht (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

[...]

1.1. Insoweit ist iZm va der Eventualantragshäufung weiters zu zitieren:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (vgl. VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl. VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.06.2015, G 211/2014; 07.10.2015, G 444/2015; VfSlg. 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes diesem ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. VfSlg. 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann vergleiche VfSlg. 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.03.2015, G 201 aus 2014,). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre vergleiche VfSlg. 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.06.2015, G 211 aus 2014,; 07.10.2015, G 444 aus 2015,; VfSlg. 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg. 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes diesem ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde vergleiche VfSlg. 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).

1.2. Vor dem Hintergrund der Interpretationsmethodik, wie zB bei der Entscheidung des VfGH 10.03.2026, G 143-144/2025 zur objektiv wortlautkorrigierenden Anwendung des ORF – G als geboten ersichtlich, erscheint es nach hier vertretener Auffassung daher auch hier insb nicht notwendig, alle e-liquid – spezifischen Regelungen im TabMG idgF mit zusätzlichen Eventualantragshäufungen als aufzuhebend anzufechten, wenn wie aufgezeigt rechtsanwendend geboten iSd Rechtsschutzeffizienz dahin vorzugehen ist, dass im TabMG allenfalls verbleibende Bestimmungen iZm den Begriff der E – Liquids und iZm diesbezüglichen Lizenzierungen verfassungskonform nicht dahin verstanden werden können, dass insb bei Beseitigung der in § 5 TabMG angefochtenen Gesetzesteile dennoch weiterhin ein Lizenzierungserfordernis für die bfP für ihre angestrebte Handelstätigkeit mit E-Liquids bestünde.1.2. Vor dem Hintergrund der Interpretationsmethodik, wie zB bei der Entscheidung des VfGH 10.03.2026, G 143-144/2025 zur objektiv wortlautkorrigierenden Anwendung des ORF – G als geboten ersichtlich, erscheint es nach hier vertretener Auffassung daher auch hier insb nicht notwendig, alle e-liquid – spezifischen Regelungen im TabMG idgF mit zusätzlichen Eventualantragshäufungen als aufzuhebend anzufechten, wenn wie aufgezeigt rechtsanwendend geboten iSd Rechtsschutzeffizienz dahin vorzugehen ist, dass im TabMG allenfalls verbleibende Bestimmungen iZm den Begriff der E – Liquids und iZm diesbezüglichen Lizenzierungen verfassungskonform nicht dahin verstanden werden können, dass insb bei Beseitigung der in Paragraph 5, TabMG angefochtenen Gesetzesteile dennoch weiterhin ein Lizenzierungserfordernis für die bfP für ihre angestrebte Handelstätigkeit mit E-Liquids bestünde.

Wobei hier ergänzt wird, dass die in § 5 Abs 1 und 5 Abs 4 TabMG (teils eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestandteile nach hier vertretener Auffassung Vorfrage und damit beachtliche Normen für die Rechtsverletzungsmöglichkeit der bfP im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG – als einem Individualrechtsschutzverfahren - sind.Wobei hier ergänzt wird, dass die in Paragraph 5, Absatz eins und 5 Absatz 4, TabMG (teils eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestandteile nach hier vertretener Auffassung Vorfrage und damit beachtliche Normen für die Rechtsverletzungsmöglichkeit der bfP im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG – als einem Individualrechtsschutzverfahren - sind.

1.3. Rücksichtlich der Rechtsschutzanforderung, ein Kassationsbegehren beim Gesetzesprüfungsantrag so vorzutragen, das dieses ex post vom VfGH dann nicht als zu eng oder nicht zu weit gefasst bewertet werden könnte, wird angeregt, rücksichtlich der Wortfolge: „entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass“ in § 62 Abs 1 VfGG - vor Erledigung der (Eventual-) Kassationsbegehren dieses Gesetzesprüfungsantrags - amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Aufhebung wegen unsachlich gleichheitswidriger Rechtsschutzerschwerung einzuleiten, und dass auch erst nach Kassation der rechtsschutzerschwerenden Bestimmungen in § 62 Abs 1 VfGG die (Eventual-) Kassationsbegehren dieses Antrags erledigt werden, zumal der VfGH zB auch zu B1847/93 seine grundsätzliche Kassationskompetenz nach dem damaligen § 87 VfGG als fallbezogen auf eine Feststellungskompetenz bezogen sah und damit das eigene Verfahrensrecht hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzerfordernisse entsprechend bewertet hat; und zudem judiziert wird, dass es dann Sache des Verfassungsgerichtshofs ist, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (vgl. VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014)1.3. Rücksichtlich der Rechtsschutzanforderung, ein Kassationsbegehren beim Gesetzesprüfungsantrag so vorzutragen, das dieses ex post vom VfGH dann nicht als zu eng oder nicht zu weit gefasst bewertet werden könnte, wird angeregt, rücksichtlich der Wortfolge: „entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass“ in Paragraph 62, Absatz eins, VfGG - vor Erledigung der (Eventual-) Kassationsbegehren dieses Gesetzesprüfungsantrags - amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Aufhebung wegen unsachlich gleichheitswidriger Rechtsschutzerschwerung einzuleiten, und dass auch erst nach Kassation der rechtsschutzerschwerenden Bestimmungen in Paragraph 62, Absatz eins, VfGG die (Eventual-) Kassationsbegehren dieses Antrags erledigt werden, zumal der VfGH zB auch zu B1847/93 seine grundsätzliche Kassationskompetenz nach dem damaligen Paragraph 87, VfGG als fallbezogen auf eine Feststellungskompetenz bezogen sah und damit das eigene Verfahrensrecht hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzerfordernisse entsprechend bewertet hat; und zudem judiziert wird, dass es dann Sache des Verfassungsgerichtshofs ist, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann vergleiche VfSlg. 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.03.2015, G 201 aus 2014,)

2. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl I Nr. 97/2025 (= TabMG), lautet gemäß Artikel 16 des Gesetzes BGBl I 2025/97 auszugsweise: 2. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, (= TabMG), lautet gemäß Artikel 16 des Gesetzes BGBl römisch eins 2025/97 auszugsweise:

„Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Paragraph eins, (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.       Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Tabaksteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (Paragraph 3, Absatz 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);

2.       Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, TabStG 2022.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sindParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.       […]

4.       Kleinhandel:

a)       die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

b)       die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

5.       Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Ziffer 4, Litera a, betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;

6.       Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.       […]

9.       E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (Paragraph 30,);

10.      Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).Paragraph 3, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (Paragraph 13,).

[…]

Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Paragraph 5, (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.(2) Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

[…]

Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).Paragraph 14, (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 4,) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (Paragraph 23, Absatz 2,) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (Paragraphen 25 und 30 Absatz 3, Ziffer eins,).

(2) […]

(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

(7) […]

Lizenznehmer

§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.Paragraph 30, (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2) Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass

1.       im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;

2.       der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

3.       der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

4.       der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

5.       wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.

(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

1.       Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

2.       eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

3.       falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.

(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:(8) Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

1.       von Großhändlern;

2.       von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Beendigung von E-Liquid-Lizenzen

§ 31. (1) Die E-Liquid-Lizenz erlischt:Paragraph 31, (1) Die E-Liquid-Lizenz erlischt:

1.       mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;

2.       mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Absatz 2,;

3.       durch Fristablauf.

(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:

1.       wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) dargestellt hätten;

2.       wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;

3.       durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;

4.       mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;

5.       wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E-Liquids nicht innerhalb der im E-Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;

6.       im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E-Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E-Lizenz verbundene Schutzinteressen;

7.       wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;7. wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Absatz 4,) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;

8.       wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Absatz 4, verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.

[…]

Beschwerden

§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,Paragraph 33, (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,

1.       gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;

2.       binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:(2) Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:

1.       die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;

2.       die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;

3.       eine Begründung.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:(3) Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:

1.       die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;

2.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;

3.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.(4) Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.

(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Absatz eins, ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, AVG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.

[…]

5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

[…]

§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 48, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 5, 8 bis 10, Paragraph 5, einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 30, einschließlich der Überschrift, Paragraph 31, einschließlich der Überschrift, Paragraph 33, einschließlich der Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a und 4 b, Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4 a und 4 b sowie Absatz 7, (mit Ausnahme von Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,), Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. Paragraph 32, einschließlich der Überschrift und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.(2) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.

(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von Paragraphen 5 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Absatz 2,, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.

(4) […]“

3. Mit Artikel 16 aus der Gesetzeskundmachung BGBl I 2025/97 wurde maW für die bfP eine Rechtslage geschaffen, auf Basis welcher für die bfP abseits gewisser eingeschränkter Fortbetriebsrechte gemäß § 48 Abs 3 Satz 3 und Abs 8 TabMG ab 01.01.2026/01.04.2026 entweder eine „Neulizenz gemäß § 30 TabMG oder aber eine Lizenz ohne die „Bedarfsprüfung“ gemäß § 30 Abs 3 Z 1 TabMG unter Stützung auf § 48 Abs 2 TabMG erforderlich ist, um mit E – Liquids Einzelhandel betreiben zu dürfen, nachdem die bfP weder Tabaktrafikant als Fachgeschäft noch Tabakverkaufsstelle nach § 23 Abs 4 TabMG ist. 3. Mit Artikel 16 aus der Gesetzeskundmachung BGBl römisch eins 2025/97 wurde maW für die bfP eine Rechtslage geschaffen, auf Basis welcher für die bfP abseits gewisser eingeschränkter Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Satz 3 und Absatz 8, TabMG ab 01.01.2026/01.04.2026 entweder eine „Neulizenz gemäß Paragraph 30, TabMG oder aber eine Lizenz ohne die „Bedarfsprüfung“ gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, TabMG unter Stützung auf Paragraph 48, Absatz 2, TabMG erforderlich ist, um mit E – Liquids Einzelhandel betreiben zu dürfen, nachdem die bfP weder Tabaktrafikant als Fachgeschäft noch Tabakverkaufsstelle nach Paragraph 23, Absatz 4, TabMG ist.

Für den Handel mit E-Liquids mit Automaten wurden durch den besagten Artikel 16 aus BGBl I 2025/97 zudem weitere Regelungen geschaffen, wie im letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG für das gegenständlich in Beschwerde befindliche Lizenzierungsverfahren aktuell ersichtlich, sofern eine Unternehmerin wie die bfP über § 48 Abs 2 Satz 2 TabMG erst einmal eine „Fortbetriebslizenz“ für 20 Jahre erlangt (hat). Für den Handel mit E-Liquids mit Automaten wurden durch den besagten Artikel 16 aus BGBl römisch eins 2025/97 zudem weitere Regelungen geschaffen, wie im letzten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG für das gegenständlich in Beschwerde befindliche Lizenzierungsverfahren aktuell ersichtlich, sofern eine Unternehmerin wie die bfP über Paragraph 48, Absatz 2, Satz 2 TabMG erst einmal eine „Fortbetriebslizenz“ für 20 Jahre erlangt (hat).

Gemäß § 23 TabMG besteht für Tabaktrafiken nur teilweise das Erfordernis der Fachgeschäftseigenschaft und müssen insb Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG keine Fachgeschäftseigenschaft aufweisen, während für (insb künftige) E-Liquid – Lizenznehmer nach TabMG das Fachgeschäftserfordernis über die §§ 30 Abs 1, 31 Abs 2 Z 2 und 48 Abs 2 Satz 1 TabMG aktuell generell normiert ist.Gemäß Paragraph 23, TabMG besteht für Tabaktrafiken nur teilweise das Erfordernis der Fachgeschäftseigenschaft und müssen insb Tabakverkaufsstellen nach Paragraph 23, Absatz 4, TabMG keine Fachgeschäftseigenschaft aufweisen, während für (insb künftige) E-Liquid – Lizenznehmer nach TabMG das Fachgeschäftserfordernis über die Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz 2, Ziffer 2 und 48 Absatz 2, Satz 1 TabMG aktuell generell normiert ist.

4. In § 5 Abs 5 TabMG findet sich eine hier nicht rechtserhebliche Ausnahme ua auch für den E-Liquid – Handels iZm Schiffen und Flugzeugen.4. In Paragraph 5, Absatz 5, TabMG findet sich eine hier nicht rechtserhebliche Ausnahme ua auch für den E-Liquid – Handels iZm Schiffen und Flugzeugen.

5. Nach VfGH G113/08 bzw VfGH G 3502/2023 erscheinen Gesetzesbegriffe wie der Fachgeschäftsbegriff der §§ 30 und 48 TabMG zumindest auslegbar und damit nicht per se a limine zu unbestimmt iSd Art 18 B-VG.5. Nach VfGH G113/08 bzw VfGH G 3502 aus 2023, erscheinen Gesetzesbegriffe wie der Fachgeschäftsbegriff der Paragraphen 30 und 48 TabMG zumindest auslegbar und damit nicht per se a limine zu unbestimmt iSd Artikel 18, B-VG.

Sohin legt das BVwG diesem Gesetzesprüfungsantrag entsprechend bisheriger BVwG – Rsp das Verständnis zu Grunde, dass der Verkauf über Automaten nicht jene Handelstätigkeit darstellt, die gemäß § 48 Abs 2 TabMG als Kleinhandel bzw Einzelhandel im Rahmen eines Fachgeschäfts zu verstehen ist.Sohin legt das BVwG diesem Gesetzesprüfungsantrag entsprechend bisheriger BVwG – Rsp das Verständnis zu Grunde, dass der Verkauf über Automaten nicht jene Handelstätigkeit darstellt, die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG als Kleinhandel bzw Einzelhandel im Rahmen eines Fachgeschäfts zu verstehen ist.

Dabei wird hier zusätzlich rücksichtlich der §§ 48 Abs 2 TabMG und 30 Abs 1 TabMG das Auslegungsverständnis angelegt, der Begriff „untergeordnet“ in § 30 Abs 1 TabMG dahin auszulegen ist, dass der (insb Nicht – Automaten-) Umsatz mit E-Liquid – spezifischen Produkten den (insb Nicht – Automaten-) Umsatz mit anderen Waren bzw Dienstleistungen überstiegen muss, um von einer Unterordnung des Verkaufs anderer Waren oder Dienstleistungen ausgehen zu können.Dabei wird hier zusätzlich rücksichtlich der Paragraphen 48, Absatz 2, TabMG und 30 Absatz eins, TabMG das Auslegungsverständnis angelegt, der Begriff „untergeordnet“ in Paragraph 30, Absatz eins, TabMG dahin auszulegen ist, dass der (insb Nicht – Automaten-) Umsatz mit E-Liquid – spezifischen Produkten den (insb Nicht – Automaten-) Umsatz mit anderen Waren bzw Dienstleistungen überstiegen muss, um von einer Unterordnung des Verkaufs anderer Waren oder Dienstleistungen ausgehen zu können.

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:

1. Zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichts berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. jeweils mwN zB VfSlg. 12.381/1990, 18.097/2007; VfGH 14.10.2016, G 45/2016). Da gegenständlich gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG durch Einzelrichter. Dem gefertigten Einzelrichter wurde die vorliegende Rechtssache gemäß der Geschäftsverteilung 2026 gemäß § 17 BVwGG zugewiesen.1. Zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichts berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche jeweils mwN zB VfSlg. 12.381 aus 1990,, 18.097 aus 2007,; VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016,). Da gegenständlich gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Dem gefertigten Einzelrichter wurde die vorliegende Rechtssache gemäß der Geschäftsverteilung 2026 gemäß Paragraph 17, BVwGG zugewiesen.

Zur Präjudizialität und zum Umfang der Anfechtung:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf daher ein Antrag iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf daher ein Antrag iSd Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

2.2. Würde der VfGH die im Primärantrag samt den darauf aufbauenden Eventualanträgen bezeichneten Bestimmungen im Schwerpunktbereich des § 5 TabMG aufheben, führt dies nach hier vertretener Auffassung dazu, dass bei Kassation der legistischen Einbeziehung des E-Liquid – Einzelhandels in das Monopol- bzw Konzessions- bzw Lizenz - Handelssystem nach TabMG die Befugnis der bfP wiederhergestellt würde, mit ihrem Handelsgewerbeschein und über § 52 GewO iZm Automaten die bis 31.03.2026 legal ausgeübte Tätigkeit wieder legal ausüben zu können. Das Rechtsschutzinteresse der bfP bzw das rechtlich geschützte Interesse der bfP an einem stattgebenden Ausspruch des BVwG gemäß § 33 Abs 7 TabMG iZm der von der MVG abgelehnten 20 – Jahres - Lizenz würde dann zwar wohl entfallen, die bfP wäre allerdings in ihren subjektiven Verfassungsrechten geschützt worden und wäre ihre Erwerbsausübungsfreiheit wie bis 31.03.2026 bestehend, wiederhergestellt. 2.2. Würde der VfGH die im Primärantrag samt den darauf aufbauenden Eventualanträgen bezeichneten Bestimmungen im Schwerpunktbereich des Paragraph 5, TabMG aufheben, führt dies nach hier vertretener Auffassung dazu, dass bei Kassation der legistischen Einbeziehung des E-Liquid – Einzelhandels in das Monopol- bzw Konzessions- bzw Lizenz - Handelssystem nach TabMG die Befugnis der bfP wiederhergestellt würde, mit ihrem Handelsgewerbeschein und über Paragraph 52, GewO iZm Automaten die bis 31.03.2026 legal ausgeübte Tätigkeit wieder legal ausüben zu können. Das Rechtsschutzinteresse der bfP bzw das rechtlich geschützte Interesse der bfP an einem stattgebenden Ausspruch des BVwG gemäß Paragraph 33, Absatz 7, TabMG iZm der von der MVG abgelehnten 20 – Jahres - Lizenz würde dann zwar wohl entfallen, die bfP wäre allerdings in ihren subjektiven Verfassungsrechten geschützt worden und wäre ihre Erwerbsausübungsfreiheit wie bis 31.03.2026 bestehend, wiederhergestellt.

Die dann dennoch im TabMG verbleibenden Bestimmungen über E-Liquid – Lizenzen wären dabei weiterhin als Rechtsrahmen für bereits auf Basis des TabMG idF BGBl I 2025/97 Lizenzberechtigten, ohne Eigenschaft der verbleibenden Regelungen als sinnloser Regelungstorso, im Rechtsbestand; und würden die so verbleibenden Bestimmungen für diese Unternehmensgruppe der bereits mit Lizenzvertrag Ausgestatteten die Rechtssicherheit wahren.Die dann dennoch im TabMG verbleibenden Bestimmungen über E-Liquid – Lizenzen wären dabei weiterhin als Rechtsrahmen für bereits auf Basis des TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 Lizenzberechtigten, ohne Eigenschaft der verbleibenden Regelungen als sinnloser Regelungstorso, im Rechtsbestand; und würden die so verbleibenden Bestimmungen für diese Unternehmensgruppe der bereits mit Lizenzvertrag Ausgestatteten die Rechtssicherheit wahren.

2.3. Würde man einem der Eventual – Gesetzeskassationsbegehren im Schwerpunkt - Anfechtungsbereich des § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG iZm dem Fachgeschäftserfordernis stattgeben, würde für die bfP eine Rechtslage dahin gewährleistet, dass der bfP eine 20 – jährige Lizenz auch ohne Fachgeschäftseigenschaft erteilt werden kann. Nachdem der Automatenhandel für die Lizenznehmer wie die bfP idR ein starker Umsatzträger ist, womit der damit Unternehmenswert auch der bfP gerade durch die Automatenhandelsvariante im Lichte der als verletzt erachteten verfassungsgesetzlichen subjektiven Rechte iSd gebotenen effizienten Rechtsschutzes – hier vor dem VfGH, iSv Muzak, B-VG6 Art 18 B-VG Rz 7 mwN – geschützt würde, wäre der letzte Satz des § 48 Abs 2 TabMG – wohl auch mit Blick auf Art 6 Abs 1 MRK - als in untrennbaren Zusammenhang mit den zur Aufhebung beantragten Vorschriften über 20 – Jahres – Lizenz zu bewerten, soweit man die bfP hier nicht zusätzlich auf den Weg eines Individual – Gesetzesprüfungs - Antrag verweisen will.2.3. Würde man einem der Eventual – Gesetzeskassationsbegehren im Schwerpunkt - Anfechtungsbereich des Paragraph 48, Absatz 2, Satz 1 TabMG iZm dem Fachgeschäftserfordernis stattgeben, würde für die bfP eine Rechtslage dahin gewährleistet, dass der bfP eine 20 – jährige Lizenz auch ohne Fachgeschäftseigenschaft erteilt werden kann. Nachdem der Automatenhandel für die Lizenznehmer wie die bfP idR ein starker Umsatzträger ist, womit der damit Unternehmenswert auch der bfP gerade durch die Automatenhandelsvariante im Lichte der als verletzt erachteten verfassungsgesetzlichen subjektiven Rechte iSd gebotenen effizienten Rechtsschutzes – hier vor dem VfGH, iSv Muzak, B-VG6 Artikel 18, B-VG Rz 7 mwN – geschützt würde, wäre der letzte Satz des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG – wohl auch mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK - als in untrennbaren Zusammenhang mit den zur Aufhebung beantragten Vorschriften über 20 – Jahres – Lizenz zu bewerten, soweit man die bfP hier nicht zusätzlich auf den Weg eines Individual – Gesetzesprüfungs - Antrag verweisen will.

Eine Aufhebung des für die bfP jedenfalls einmal in § 48 Abs 2 Sat 1 TabMG normierten Fachgeschäftserfordernisses würde zumindest bewirken, dass der bfP zumindest die 20 – Jahres – Lizenz für den Standort zu erhalten hat. Eine Aufhebung des für die bfP jedenfalls einmal in Paragraph 48, Absatz 2, Sat 1 TabMG normierten Fachgeschäftserfordernisses würde zumindest bewirken, dass der bfP zumindest die 20 – Jahres – Lizenz für den Standort zu erhalten hat.

Bei Aufhebung des letzten Absatzes des § 48 Abs 2 würde zusätzlich auch die Automatenhandelsmöglichkeit der bfP über § 52 GewO wiederhergestellt.Bei Aufhebung des letzten Absatzes des Paragraph 48, Absatz 2, würde zusätzlich auch die Automatenhandelsmöglichkeit der bfP über Paragraph 52, GewO wiederhergestellt.

IV. Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:römisch vier. Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:

Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes im Einzelnen darzulegen, welche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VfGG hat der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes im Einzelnen darzulegen, welche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechen.

IV. Die verfassungsrechtlichen Normbedenkenrömisch vier. Die verfassungsrechtlichen Normbedenken

1. Bedenken gemäß Art 2 StGG bzw gemäß Art 7 B-VG1. Bedenken gemäß Artikel 2, StGG bzw gemäß Artikel 7, B-VG

1.1. Vorerst wiederholt das BVwG die oben wiedergegebenen Argumente der bfP in der Eingabe, OZ 21, wie oben zusammengefasst, und äußert das BVwG diese Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen auch als eigene Bedenken unter dem Titel des Gleichheitsgrundsatzes

1.2. Gesetzesbestimmungen haben, um dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, sachlich zu sein. Es dürfen nur hinreichende Unterschiede im Tatsächlichen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.

Der aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Vertrauensschutz gebietet, dass bei einer sich verschlechternden Rechtslage der von der Verschlechterung Betroffene rechtzeitig auf die Verschlechterung einstellen kann. Siehe dazu zB bei Muzak, aaO Art 2 StGG Rzz 1ff, iZm dem Sachlichkeitsgebot 23ff, iZm der Verhältnismäßigkeit 37ff und iZm dem Vertrauensschutz 44ff, jeweils mwN. Der aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Vertrauensschutz gebietet, dass bei einer sich verschlechternden Rechtslage der von der Verschlechterung Betroffene rechtzeitig auf die Verschlechterung einstellen kann. Siehe dazu zB bei Muzak, aaO Artikel 2, StGG Rzz 1ff, iZm dem Sachlichkeitsgebot 23ff, iZm der Verhältnismäßigkeit 37ff und iZm dem Vertrauensschutz 44ff, jeweils mwN.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt auch ein Verbot unsachlich entschädigungsloser Enteignungen, weil der Enteignete die gesamte Last ohne anderweitige Vorteile allein zu tragen hat, siehe insoweit wiederum Muzak, aaO, Art 5 StGG Rz 12.Aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt auch ein Verbot unsachlich entschädigungsloser Enteignungen, weil der Enteignete die gesamte Last ohne anderweitige Vorteile allein zu tragen hat, siehe insoweit wiederum Muzak, aaO, Artikel 5, StGG Rz 12.

1.1. Das TabMG idF BGBl I 2025/97 verletzt in den angefochtenen Teilen die bfP wie auch andere gleichbetroffene Unternehmer:innen vorerst einmal deshalb in ihrem Gleichheitsrecht, weil die bfP und andere Unternehmer:innen keine ausreichende Zeit hatten, bei einem am 23.12.2025 kundgemachten Gesetz rechtzeitig darauf zu reagieren, dass sie einen Einzelhandel als Fachgeschäft im Umfang von mindestens drei Monaten etablieren zu können, um dadurch die Fortbetriebslizenz für Bestandsbetriebe insb gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 TabMG zu erlangen.1.1. Das TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 verletzt in den angefochtenen Teilen die bfP wie auch andere gleichbetroffene Unternehmer:innen vorerst einmal deshalb in ihrem Gleichheitsrecht, weil die bfP und andere Unternehmer:innen keine ausreichende Zeit hatten, bei einem am 23.12.2025 kundgemachten Gesetz rechtzeitig darauf zu reagieren, dass sie einen Einzelhandel als Fachgeschäft im Umfang von mindestens drei Monaten etablieren zu können, um dadurch die Fortbetriebslizenz für Bestandsbetriebe insb gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Satz 2 TabMG zu erlangen.

1.2. Gleicheitswidrig erscheint zudem, dass durch die Knüpfung der Fortbetriebslizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG an eine neu geschaffene Fachgeschäftsbedingung iSd § 30 Abs 1 TabMG ohne hinreichend zeitlich vorangehende Gesetzeskundmachung die bfP wie auch andere Unternehmer:innen faktisch entschädigungslos an ihrem Unternehmenswert enteignet werden; und diese Unterehmer:innen die vermögensrechtlichen Nachteile daraus alleine zu tragen haben, dass sie insb die für den E-Liquid – Vertrieb ins Unternehmen eingebrachten Assets nur dann gleichartig weiternutzen können, wenn sie insb eine Vetriebslizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG erlangen, um dann die Unternehmensräume und Unternehmensausstattung allenfalls zusätzlich insb gemäß § 48 Abs 2 TabMG überhaupt weiternutzen können. 1.2. Gleicheitswidrig erscheint zudem, dass durch die Knüpfung der Fortbetriebslizenz gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG an eine neu geschaffene Fachgeschäftsbedingung iSd Paragraph 30, Absatz eins, TabMG ohne hinreichend zeitlich vorangehende Gesetzeskundmachung die bfP wie auch andere Unternehmer:innen faktisch entschädigungslos an ihrem Unternehmenswert enteignet werden; und diese Unterehmer:innen die vermögensrechtlichen Nachteile daraus alleine zu tragen haben, dass sie insb die für den E-Liquid – Vertrieb ins Unternehmen eingebrachten Assets nur dann gleichartig weiternutzen können, wenn sie insb eine Vetriebslizenz gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG erlangen, um dann die Unternehmensräume und Unternehmensausstattung allenfalls zusätzlich insb gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG überhaupt weiternutzen können.

Für insb die bfP ist im Gesetz keine angemessene Entschädigung für die Vermögensnachteile durch regelmäßig weiterhin anfallende Mietkosten oder Leasingkosten oä vorgesehen, während für andere für E-Liquids Vertriebsberechtigte durch die Marktverdrängung der bfP und mit der bfP vergleichbarer Unternehmer:innen der Vorteil der Nachfrageverlagerung allein zu Gunsten der weiterhin Vertriebsberechtigten (wie insb Tabakverkaufsstellen, Gaststätten bzw Buschenschanken) entsteht.

1.3. Unsachlich und gleichheitswidrig bei den angefochtenen Regelungen und insb iZm der Einbeziehung der E-Liquids in das aktuell durch die MVG gesteuerte Einzelhandelssystem erscheint aber zentral, dass Unternehmer:innen wie die bfP durch das neue Lizenzierungssystem mit der rückwirkenden Fachgeschäftsbedingung oder aber alternativ der neuen Bedarfs- bzw (umgekehrt) Marktverträglichkeitsprüfung gemäß § 30 Abs 3 Z 1 TabMG als ein sehr kleiner Teil der bis 31.12.2025/31.03.2026 mit E-Liquids als „bloß“ als Gewerbetreibende Einzehandelsberechtigte nunmehr aus dem Markt gedrängt werden, während bloße Tabakverkaufsstellen, die gemäß § 23 Abs 2 und Abs 4 TabMG gerade keine Fachgeschäfte sind und auch nicht sein müssen; und dennoch der Zahl nach plausibel aktuell offenbar mehr als 2000 Verkaufsstandorte darstellen, weiterhin umfangreich am Markt auch E-liquids verkaufen können. 1.3. Unsachlich und gleichheitswidrig bei den angefochtenen Regelungen und insb iZm der Einbeziehung der E-Liquids in das aktuell durch die MVG gesteuerte Einzelhandelssystem erscheint aber zentral, dass Unternehmer:innen wie die bfP durch das neue Lizenzierungssystem mit der rückwirkenden Fachgeschäftsbedingung oder aber alternativ der neuen Bedarfs- bzw (umgekehrt) Marktverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, TabMG als ein sehr kleiner Teil der bis 31.12.2025/31.03.2026 mit E-Liquids als „bloß“ als Gewerbetreibende Einzehandelsberechtigte nunmehr aus dem Markt gedrängt werden, während bloße Tabakverkaufsstellen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 4, TabMG gerade keine Fachgeschäfte sind und auch nicht sein müssen; und dennoch der Zahl nach plausibel aktuell offenbar mehr als 2000 Verkaufsstandorte darstellen, weiterhin umfangreich am Markt auch E-liquids verkaufen können.

Der Hinweis auf die Tabakverkaufsstellen bei großen Lebensmitteleinzelhandelsketten sei idZ plakativ nochmals betont; und wird die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung gesteigert dadurch offenbart, dass auch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen gemäß § 40 TabMG E-Liquids verkaufen dürfen, dies insoweit noch dazu auch mit Automaten gemäß § 40 Abs 1 TabMG ohne die Einschränkungen gemäß § 48 Abs 2 letzter Satz TabMG.Der Hinweis auf die Tabakverkaufsstellen bei großen Lebensmitteleinzelhandelsketten sei idZ plakativ nochmals betont; und wird die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung gesteigert dadurch offenbart, dass auch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen gemäß Paragraph 40, TabMG E-Liquids verkaufen dürfen, dies insoweit noch dazu auch mit Automaten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TabMG ohne die Einschränkungen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz TabMG.

1.4. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung wird zudem nochmals verstärkt, wenn die legistische Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen in den Gesetzesmaterialien betont wird, andererseits aber dieser Aspekt über eine Fachgeschäftsbedingung nur zu Lasten der Unternehmer:innen wie der bfP ins Gesetz eingeführt wird, aber Regelungen zur Verhinderung von Impulskäufen zB bei den der Zahl nach aufgezeigt sehr vielen Tabakverkaufsstellen gemäß § 23 Abs 4 TabMG aber im TabMG gerade nicht geschaffen werden.1.4. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung wird zudem nochmals verstärkt, wenn die legistische Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen in den Gesetzesmaterialien betont wird, andererseits aber dieser Aspekt über eine Fachgeschäftsbedingung nur zu Lasten der Unternehmer:innen wie der bfP ins Gesetz eingeführt wird, aber Regelungen zur Verhinderung von Impulskäufen zB bei den der Zahl nach aufgezeigt sehr vielen Tabakverkaufsstellen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TabMG aber im TabMG gerade nicht geschaffen werden.

1.5. Abgerundet erscheint dieses Bild der Unsachlichkeit auch dadurch, dass dann, wenn man den Konsum von E-Liquids unter gesundheits- sozial- oder jugendschutzpolitischen Gründen durch die Novelle gemäß Art 16 aus BGBl I 2025/97 zurückdrängen will, dennoch keine Regelungen geschaffen wurden, die die Einzelhandelsabsatzmenge in Österreich tatsächlich effektiv reduzieren würde. Ein paar kleinere Einzelhandelsgeschäfte mehr oder weniger werden hier bei der großen Anzahl an Tabakverkaufsstellen, insb im Lebensmitteleinzelhandel, den E-Liquid - Absatz an in Österreich insb Gesundheitsversorgung Genießende unter zusätzlicher Berücksichtigung der österreichweit tätigen vertriebsberechtigten Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen (nach § 40 TabMG) mengenmäßig evident nicht effektiv reduzieren.1.5. Abgerundet erscheint dieses Bild der Unsachlichkeit auch dadurch, dass dann, wenn man den Konsum von E-Liquids unter gesundheits- sozial- oder jugendschutzpolitischen Gründen durch die Novelle gemäß Artikel 16, aus BGBl römisch eins 2025/97 zurückdrängen will, dennoch keine Regelungen geschaffen wurden, die die Einzelhandelsabsatzmenge in Österreich tatsächlich effektiv reduzieren würde. Ein paar kleinere Einzelhandelsgeschäfte mehr oder weniger werden hier bei der großen Anzahl an Tabakverkaufsstellen, insb im Lebensmitteleinzelhandel, den E-Liquid - Absatz an in Österreich insb Gesundheitsversorgung Genießende unter zusätzlicher Berücksichtigung der österreichweit tätigen vertriebsberechtigten Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen (nach Paragraph 40, TabMG) mengenmäßig evident nicht effektiv reduzieren.

2. Bedenken gemäß Art 6 StGG:2. Bedenken gemäß Artikel 6, StGG:

In das subjektive Verfassungsrecht auf Erwerbsausübungausfreiheit, das zB auch den erwerbsmäßigen Handel mit E-Liquids umfasst, darf nach der Rsp des VfGH durch ein einfaches Gesetz nur dann eingegriffen werden,

wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse geboten ist,

der Eingriff geeignet ist, das verfolgte öffentliche Interesse zu realisieren,

der Eingriff adäquat, angemessen und verhältnismäßig ist

und der Eingriff auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.

Siehe dazu wiederum zB Muzak, aaO Art 6 StGG, Rzz 1ff mwN. Siehe dazu wiederum zB Muzak, aaO Artikel 6, StGG, Rzz 1ff mwN.

Wie zuvor iZm dem Gleichheitsgrundsatz dargelegt, erscheint die Einbeziehung der zuvor über die Gewerbeordnung mit und ohne Automaten E-Liquid – Vertriebsberechtigten in das Einzelhandelsvertriebssystem mit der Lizenzierungsmöglichkeit durch die MVG über insb die §§ 5 und 48 Abs 2 TabMG nicht geeignet, die Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen durch Kanalisierung der Endverbraucher:innennachfrage zu Fachgeschäften zu erreichen bzw sonstige allgemeinere gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzungen zu erreichen, wenn eben neben den Tabakfachgeschäften gemäß § 23 Abs 2 TabMG und den Fachgeschäften iSd § 30 Abs 1 TabMG weiterhin plausibel in etwa eine im Vergleich zu den Tabakfachgeschäften gleich große Anzahl von Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG – ohne Fachgeschäftseigenschaft für E-Liquids – und zusätzlich noch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, letztere beide mit automatischer Automatenverkaufsmöglichkeit über § 40 Abs 1 TabMG, österreichweit E-Liquids verkaufen dürfen.Wie zuvor iZm dem Gleichheitsgrundsatz dargelegt, erscheint die Einbeziehung der zuvor über die Gewerbeordnung mit und ohne Automaten E-Liquid – Vertriebsberechtigten in das Einzelhandelsvertriebssystem mit der Lizenzierungsmöglichkeit durch die MVG über insb die Paragraphen 5 und 48 Absatz 2, TabMG nicht geeignet, die Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen durch Kanalisierung der Endverbraucher:innennachfrage zu Fachgeschäften zu erreichen bzw sonstige allgemeinere gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzungen zu erreichen, wenn eben neben den Tabakfachgeschäften gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TabMG und den Fachgeschäften iSd Paragraph 30, Absatz eins, TabMG weiterhin plausibel in etwa eine im Vergleich zu den Tabakfachgeschäften gleich große Anzahl von Tabakverkaufsstellen nach Paragraph 23, Absatz 4, TabMG – ohne Fachgeschäftseigenschaft für E-Liquids – und zusätzlich noch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, letztere beide mit automatischer Automatenverkaufsmöglichkeit über Paragraph 40, Absatz eins, TabMG, österreichweit E-Liquids verkaufen dürfen.

Die aktuelle Rechtslage nach TabMG erscheint, wie oben bereits aufgezeigt, derzeit nicht angemessen, adäquat und verhältnismäßig und auch sonst sachlich nicht gerechtfertigt,

weder im Punkte der zentral über § 5 TabMG erfolgten Einbeziehung der vormals bereits über die GewO für E-Liquids mit und ohne Automaten im Einzelhandel Vertriebsberechtigten; weder im Punkte der zentral über Paragraph 5, TabMG erfolgten Einbeziehung der vormals bereits über die GewO für E-Liquids mit und ohne Automaten im Einzelhandel Vertriebsberechtigten;

noch im Punkte der Normierung eines von der Gesetzeskundmachung her rückwirkenden Fachgeschäftserfordernisses für den Unternehmensfortbetrieb zentral über § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG. noch im Punkte der Normierung eines von der Gesetzeskundmachung her rückwirkenden Fachgeschäftserfordernisses für den Unternehmensfortbetrieb zentral über Paragraph 48, Absatz 2, Satz 1 TabMG.

Wenn – inkl Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen - wohl weit mehr als die Hälfte der gegenüber den Endverbrauchern für E-Liquids Absatzberechtigten kein Fachgeschäftserfordernis für den zulässigen Einzelhandels - E-Liquid – Vertrieb hat, kann der Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu Lasten der insb hier bfP nach hier vertretener Auffassung nicht durch den Eingriffsvorbehalt in Art 6 StGG gerechtfertigt sein. Wenn – inkl Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen - wohl weit mehr als die Hälfte der gegenüber den Endverbrauchern für E-Liquids Absatzberechtigten kein Fachgeschäftserfordernis für den zulässigen Einzelhandels - E-Liquid – Vertrieb hat, kann der Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu Lasten der insb hier bfP nach hier vertretener Auffassung nicht durch den Eingriffsvorbehalt in Artikel 6, StGG gerechtfertigt sein.

Die primär bzw eventualiter angefochtenen Bestimmungen erscheinen insoweit auch gemäß Art 6 StGG verfassungswidrig.Die primär bzw eventualiter angefochtenen Bestimmungen erscheinen insoweit auch gemäß Artikel 6, StGG verfassungswidrig.

3. Bedenken gemäß Art 5 StGG:3. Bedenken gemäß Artikel 5, StGG:

Das in Art 5 StGG und in Art 1 1. ZPMRK gewährleistete Recht auf (Unverletzlichkeit des) Eigentums schützt jedes vermögenswerte Privatrecht bzw konkrete vermögenswerte Interessen, also insb auch die historisch bereits ausgeübte und weiterhin angestrebte Einzelhandelstätigkeit mit E-Liquids auf Basis subjektiver Gewerbeausübungsrechte gemäß Gewerbeordnung, siehe idZ wiederum zB Muzak, aaO Art 5 StGG Rzz 1ff mwN.Das in Artikel 5, StGG und in Artikel eins, 1. ZPMRK gewährleistete Recht auf (Unverletzlichkeit des) Eigentums schützt jedes vermögenswerte Privatrecht bzw konkrete vermögenswerte Interessen, also insb auch die historisch bereits ausgeübte und weiterhin angestrebte Einzelhandelstätigkeit mit E-Liquids auf Basis subjektiver Gewerbeausübungsrechte gemäß Gewerbeordnung, siehe idZ wiederum zB Muzak, aaO Artikel 5, StGG Rzz 1ff mwN.

Eingriffe in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht müssen gesetzlich vorgesehen sein, in den Erfordernissen von Allgemeininteressen begründet sein, sachlich und verhältnismäßig sein, so wohl zB wiederum Muzak, aaO Art 5 StGG Rzz 7ff mwN.Eingriffe in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht müssen gesetzlich vorgesehen sein, in den Erfordernissen von Allgemeininteressen begründet sein, sachlich und verhältnismäßig sein, so wohl zB wiederum Muzak, aaO Artikel 5, StGG Rzz 7ff mwN.

Wie iZm dem Gleichheitsgrundsatz und zu Art 6 StGG ausgeführt, erscheinen die (teils nur eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Einzelhandels- Marktstruktur für E-Liquids auf Basis des TabMG idgF weder sachlich noch angemessen noch verhältnismäßig und können daher den Eingriff in die insb auch für die bfP durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf E – Liquid – Einzelhandel mit oder ohne Verkaufsautomaten nicht rechtfertigen.Wie iZm dem Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 6, StGG ausgeführt, erscheinen die (teils nur eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Einzelhandels- Marktstruktur für E-Liquids auf Basis des TabMG idgF weder sachlich noch angemessen noch verhältnismäßig und können daher den Eingriff in die insb auch für die bfP durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf E – Liquid – Einzelhandel mit oder ohne Verkaufsautomaten nicht rechtfertigen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2343667.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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