Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2026
(1)Absatz einsBewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
1.Ziffer einsgegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
2.Ziffer 2binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2)Absatz 2Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
2.Ziffer 2die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
3.Ziffer 3eine Begründung.
(3)Absatz 3Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
2.Ziffer 2die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
3.Ziffer 3die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Absatz 4Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(5)Absatz 5Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
(6)Absatz 6Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.Gegen die Versäumung einer Frist in Absatz eins, ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, AVG sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2,, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins,, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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