TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/30 W134 2345565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2026
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Entscheidungsdatum

30.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §32 Abs1
TabMG 1996 §1
TabMG 1996 §14
TabMG 1996 §3
TabMG 1996 §30
TabMG 1996 §33
TabMG 1996 §36
TabMG 1996 §48
TabMG 1996 §5 Abs1
TabMG 1996 §5 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. TabMG 1996 § 1 heute
  2. TabMG 1996 § 1 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 1 gültig von 20.05.2017 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.10.2015 bis 19.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.01.1996 bis 30.09.2015
  1. TabMG 1996 § 14 heute
  2. TabMG 1996 § 14 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 14 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 14 gültig von 10.01.2019 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2019
  5. TabMG 1996 § 14 gültig von 14.08.2002 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  6. TabMG 1996 § 14 gültig von 10.01.1998 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1998
  7. TabMG 1996 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 09.01.1998
  1. TabMG 1996 § 33 heute
  2. TabMG 1996 § 33 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 33 gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023
  1. TabMG 1996 § 36 heute
  2. TabMG 1996 § 36 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 36 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 36 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 36 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007
  6. TabMG 1996 § 36 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2006
  7. TabMG 1996 § 36 gültig von 05.12.1998 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/1998
  8. TabMG 1996 § 36 gültig von 03.02.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1996
  9. TabMG 1996 § 36 gültig von 01.01.1996 bis 02.02.1996
  1. TabMG 1996 § 48 heute
  2. TabMG 1996 § 48 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015

Spruch


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W134 2345565-1/14E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer XXXX , vom 15.06.2026, gegen die abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 18.05.2026, im Lizenzverfahren Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 , vom 15.06.2026, gegen die abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 18.05.2026, im Lizenzverfahren Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 27.01.2026 beantragte die XXXX eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 TabMG 1996 für die Adresse XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. XXXX , ein.Am 27.01.2026 beantragte die römisch 40 eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 für die Adresse römisch 40 . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. römisch 40 , ein.

Mit ihrer Entscheidung vom 18.05.2026 verwehrte die Monopolverwaltung GmbH der beschwerdeführenden Partei die beantragte E-Liquid-Lizenz. Begründend führte sie aus, dass kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 vorliegen würde.Mit ihrer Entscheidung vom 18.05.2026 verwehrte die Monopolverwaltung GmbH der beschwerdeführenden Partei die beantragte E-Liquid-Lizenz. Begründend führte sie aus, dass kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 vorliegen würde.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen die abschlägige Entscheidung.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Monopolverwaltung GmbH am 23.06.2026 den Verwaltungsakt und am 30.06.2026 eine Stellungnahme vor.

In dieser Angelegenheit fand am 12.08.2026 eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Geschäftslokal befindet sich in einem Gebäude an der Adresse XXXX . Außen befinden sich Schilder mit der Aufschrift XXXX und „Hanf – Heilkraft der Natur” sowie „Bio, Regional, Hanf, Blüten, Kosmetik, CBD, Öle, Vapes, Hash und Seeds”. Im Innenbereich gibt es zahlreiche Regale an den Wänden auf denen die zum Verkauf stehenden Produkte präsentiert werden. Im Quartal 2025 wurden E-Liquids, Räuchermischungen, Vitalpilze, CBD-Öle, Papes (Papier um Zigaretten zu drehen), Filter, Honig, Olivenöl und Getränke verkauft. An der Außenwand des Geschäftslokals ist auch ein Automat für den automationsunterstützen Verkauf angebracht. Darin werden unter anderem Getränke, Räuchermischungen, Pilze und Vapes zum Verkauf angeboten. Das Geschäftslokal befindet sich in einem Gebäude an der Adresse römisch 40 . Außen befinden sich Schilder mit der Aufschrift römisch 40 und „Hanf – Heilkraft der Natur” sowie „Bio, Regional, Hanf, Blüten, Kosmetik, CBD, Öle, Vapes, Hash und Seeds”. Im Innenbereich gibt es zahlreiche Regale an den Wänden auf denen die zum Verkauf stehenden Produkte präsentiert werden. Im Quartal 2025 wurden E-Liquids, Räuchermischungen, Vitalpilze, CBD-Öle, Papes (Papier um Zigaretten zu drehen), Filter, Honig, Olivenöl und Getränke verkauft. An der Außenwand des Geschäftslokals ist auch ein Automat für den automationsunterstützen Verkauf angebracht. Darin werden unter anderem Getränke, Räuchermischungen, Pilze und Vapes zum Verkauf angeboten.

Die XXXX erzielte im vierten Quartal 2025 einen Gesamtumsatz von EUR 78.793,13, wobei EUR 39.998,94 (rund 50,76 %) auf den Verkauf von elektronischen Zigaretten und E-Liquids entfielen.Die römisch 40 erzielte im vierten Quartal 2025 einen Gesamtumsatz von EUR 78.793,13, wobei EUR 39.998,94 (rund 50,76 %) auf den Verkauf von elektronischen Zigaretten und E-Liquids entfielen.

Am 07.05.2026 führte ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH einen Lokalaugenschein am Geschäftsstandort der beschwerdeführenden Partei an der Adresse XXXX , durch.Am 07.05.2026 führte ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH einen Lokalaugenschein am Geschäftsstandort der beschwerdeführenden Partei an der Adresse römisch 40 , durch.

Auf den Fotos des durchgeführten Lokalaugenscheins sind die Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ersichtlich; diese stellen sich wie folgt dar:

(OZ 4, Dokumente - Unterlagenvorlage, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung, Erhebung Standort, 1_aussenansicht_standort)

(OZ 4, Dokumente - Unterlagenvorlage, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung, Erhebung Standort, 2_auswahl_e-liquids)

(OZ 4, Dokumente - Unterlagenvorlage, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung, Erhebung Standort, 4_innenbereich_standort_2)

(OZ 4, Dokumente - Unterlagenvorlage, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung, Erhebung Standort, 4_innenbereich_standort_3)

(OZ 4, Dokumente - Unterlagenvorlage, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung, Erhebung Standort, 10_inhalt_automat_standort)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der Monopolverwaltung GmbH sowie aus den vorgelegten Schriftsätzen und den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Die Feststellungen betreffend die Umsatzzahlen stützen sich auf die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde vom 15.06.2026 vorgelegte Liste (Gerichtsakt, OZ 1). Diese wurden in der mündlichen Verhandlung von ihr wiederholt und bestätigt (Gerichtsakt, OZ 13, S. 2).

Die Ausstattung bzw. die Ausgestaltung der Verkaufsräumlichkeiten ergibt sich insbesondere aus den Unterlagen über den von der Monopolverwaltung am 07.05.2026 durchgeführten Lokalaugenschein (Gerichtsakt, OZ 4, Inhalt USB-Stick, 2 Antragsprüfung) sowie den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2026 (Gerichtsakt, OZ 13, S. 3). Das Gericht erachtet die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft, da diese in Einklang mit den auf den vorgelegten Fotos des Lokalaugenscheins ersichtlichen tatsächlichen Gegebenheiten standen. Es ergaben sich somit keine Anhaltspunkte, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl 830/1995 idF I 97/2025, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), Bundesgesetzblatt 830 aus 1995, in der Fassung römisch eins 97 aus 2025,, lauten auszugsweise:

„Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. Paragraph eins, (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

[…]

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, TabStG 2022.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sindParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

[…]

4.Kleinhandel:

a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

b) die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

[…]

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).Paragraph 3, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (Paragraph 13,).

Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Paragraph 5, (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.(2) Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.

[…]

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

[…]

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

[…]

Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).Paragraph 14, (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 4,) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (Paragraph 23, Absatz 2,) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (Paragraphen 25 und 30 Absatz 3, Ziffer eins,).

(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, ABl. Nr. L 65 vom 2.3.2023, S. 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 96 vom 16.04.2018 Seite 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, Amtsblatt Nummer L 65 vom 2.3.2023, Seite 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.

[…]

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

Lizenznehmer

§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.Paragraph 30, (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2) Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass

1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;

2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.

(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.

(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:(8) Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

1. von Großhändlern;

2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Beschwerden

§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,Paragraph 33, (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,

1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;

[…]

(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:(2) Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:

1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;

2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;

3. eine Begründung.

[…]

(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.(4) Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.

[…]

(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.

Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

§ 36. […]Paragraph 36, […]

(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen und E-Liquids sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 genehmigen.(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen und E-Liquids sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 genehmigen.

(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E-Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch andere im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E-Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt Paragraph 36, Absatz eins, sinngemäß.

[…]

5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

[…]

§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 48, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 5, 8 bis 10, Paragraph 5, einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 30, einschließlich der Überschrift, Paragraph 31, einschließlich der Überschrift, Paragraph 33, einschließlich der Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a und 4 b, Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4 a und 4 b sowie Absatz 7, (mit Ausnahme von Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,), Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. Paragraph 32, einschließlich der Überschrift und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.(2) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.

(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von Paragraphen 5 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Absatz 2,, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.

[…]“

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und tabakverwandte Produkte (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022), BGBl. Nr. 704/1994 idF I 97/2025, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und tabakverwandte Produkte (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, in der Fassung römisch eins 97 aus 2025,, lautet auszugsweise:

„Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde

§ 1. (1) Tabakwaren und tabakverwandte Produkte, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).Paragraph eins, (1) Tabakwaren und tabakverwandte Produkte, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).

[…]

§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 2, (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zigaretten;

2. Zigarren und Zigarillos;

3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4. Tabak zum Erhitzen.

(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);

2. Nikotinbeutel.

[…]”

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 131/2004, lautet auszugsweise:Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung römisch eins Nr. 131 aus 2004,, lautet auszugsweise:

„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; […]“

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I 33/2026, lautet auszugsweise:Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung römisch eins 33 aus 2026,, lautet auszugsweise:

„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

[…]

(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

[…]”

Der Verkauf von E-Liquids und elektronischen Zigaretten war bislang weitestgehend ungeregelt. Seit dem 01.04.2026 hat der Gesetzgeber ihn jedoch dem Regelungsregime des Tabakmonopolgesetzes sowie der Tabaksteuer unterstellt. Gem. § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022 gehören E-Liquids und elektronische Zigaretten nun zu den tabakverwandten Produkten und unterliegen gem. § 1 TabStG 2022 der Tabaksteuer. Der Verkauf von E-Liquids und elektronischen Zigaretten war bislang weitestgehend ungeregelt. Seit dem 01.04.2026 hat der Gesetzgeber ihn jedoch dem Regelungsregime des Tabakmonopolgesetzes sowie der Tabaksteuer unterstellt. Gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, TabStG 2022 gehören E-Liquids und elektronische Zigaretten nun zu den tabakverwandten Produkten und unterliegen gem. Paragraph eins, TabStG 2022 der Tabaksteuer.

Der Handel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten unterliegt daher nun auch dem TabMG 1996. § 30 Abs. 1 TabMG 1996 definiert dabei den Begriff des Lizenznehmers als ein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten, das andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führt, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.Der Handel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten unterliegt daher nun auch dem TabMG 1996. Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 definiert dabei den Begriff des Lizenznehmers als ein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten, das andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führt, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

Möchte jemand einen Betrieb mit dem Verkauf von E-Liquids oder elektronischen Zigaretten betreiben, muss er daher über eine aufrechte E-Liquid-Lizenz verfügen (§ 30 Abs. 2 TabMG 1996). Diese kann er bei der Monopolverwaltung GmbH beantragen. Die Bewerbung ist elektronisch einzubringen (§ 30 Abs. 5 TabMG 1996).Möchte jemand einen Betrieb mit dem Verkauf von E-Liquids oder elektronischen Zigaretten betreiben, muss er daher über eine aufrechte E-Liquid-Lizenz verfügen (Paragraph 30, Absatz 2, TabMG 1996). Diese kann er bei der Monopolverwaltung GmbH beantragen. Die Bewerbung ist elektronisch einzubringen (Paragraph 30, Absatz 5, TabMG 1996).

Die Monopolverwaltung GmbH hat für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz auszustellen, es sei denn einer der Ausschlussgründe gem. § 30 Abs. 3 Z 1-5 TabMG 1996 liegt vor. In Z 1 ist die Bedarfsprüfung näher definiert. Die Z 2 bis 5 besagen auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass der Antragsteller voll geschäftsfähig sein muss, er eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort benötigt und er nicht wegen bestimmter in Z 4 und Z 5 aufgezählter Delikte bestraft oder verurteilt worden sein darf.Die Monopolverwaltung GmbH hat für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz auszustellen, es sei denn einer der Ausschlussgründe gem. Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins -, 5, TabMG 1996 liegt vor. In Ziffer eins, ist die Bedarfsprüfung näher definiert. Die Ziffer 2 bis 5 besagen auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass der Antragsteller voll geschäftsfähig sein muss, er eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort benötigt und er nicht wegen bestimmter in Ziffer 4 und Ziffer 5, aufgezählter Delikte bestraft oder verurteilt worden sein darf.

Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz über den Antrag zu entscheiden (§ 30 Abs. 7 TabMG 1996). Wird die Bewerbung angenommen, wird dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag ausgestellt, in dem seine Rechte und Pflichten definiert sind. E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (§ 30 Abs. 4 TabMG 1996). Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz über den Antrag zu entscheiden (Paragraph 30, Absatz 7, TabMG 1996). Wird die Bewerbung angenommen, wird dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag ausgestellt, in dem seine Rechte und Pflichten definiert sind. E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (Paragraph 30, Absatz 4, TabMG 1996).

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten Handel betrieben haben, hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 TabMG 1996 eine entsprechende Ausnahmeregelung normiert. Werden die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, entfällt zum einen die Bedarfsprüfung, und zum anderen wird dem Lizenznehmer – abweichend von § 30 Abs. 4 TabMG 1996 – erstmalig eine Lizenz für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vorteile ist, dass zum Stichtag 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids bzw. elektronischen Zigaretten als Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben worden ist. Gem. § 48 Abs. 3 TabMG 1996 können Anträge dieser Art auch schon vor dem Inkrafttreten von § 30 TabMG 1996 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, also vor 01.04.2026, gestellt werden. Die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei am 27.01.2026 war daher bereits zulässig. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten Handel betrieben haben, hat der Gesetzgeber in Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 eine entsprechende Ausnahmeregelung normiert. Werden die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, entfällt zum einen die Bedarfsprüfung, und zum anderen wird dem Lizenznehmer – abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, TabMG 1996 – erstmalig eine Lizenz für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vorteile ist, dass zum Stichtag 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids bzw. elektronischen Zigaretten als Fachgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betrieben worden ist. Gem. Paragraph 48, Absatz 3, TabMG 1996 können Anträge dieser Art auch schon vor dem Inkrafttreten von Paragraph 30, TabMG 1996 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, also vor 01.04.2026, gestellt werden. Die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei am 27.01.2026 war daher bereits zulässig.

Die erläuterte Ausnahmeregelung nach § 48 Abs. 2 TabMG 1996 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz für die Dauer von 20 Jahren. Die Monopolverwaltung GmbH wies den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Antragsteller kein Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 im vierten Quartal 2025 betrieben habe. Begründend führte sie in ihrer abschlägigen Entscheidung an, es würde keine ausreichende Produktvielfalt und keine von außen ersichtlichen deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft geben. Die beschwerdeführende Partei bestritt diese Argumente in ihrer Beschwerde ausdrücklich und machte geltend, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäftes erfüllt seien.Die erläuterte Ausnahmeregelung nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz für die Dauer von 20 Jahren. Die Monopolverwaltung GmbH wies den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Antragsteller kein Fachgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 im vierten Quartal 2025 betrieben habe. Begründend führte sie in ihrer abschlägigen Entscheidung an, es würde keine ausreichende Produktvielfalt und keine von außen ersichtlichen deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft geben. Die beschwerdeführende Partei bestritt diese Argumente in ihrer Beschwerde ausdrücklich und machte geltend, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäftes erfüllt seien.

Hierzu ist festzuhalten, dass § 30 Abs. 1 TabMG 1996 zwar auf das Fachgeschäft abstellt, eine genaue Legaldefinition des Begriffs „Fachgeschäft“ findet sich in diesem Gesetz – ebenso wenig wie in der übrigen österreichischen Rechtsordnung – jedoch nicht. Es ist daher zu prüfen bzw. im Wege der Auslegung zu ermitteln, was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Fachgeschäft” zum Erlassungszeitpunkt dieser Regelung verstanden hat bzw. was er damit bezwecken wollte. Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 zwar auf das Fachgeschäft abstellt, eine genaue Legaldefinition des Begriffs „Fachgeschäft“ findet sich in diesem Gesetz – ebenso wenig wie in der übrigen österreichischen Rechtsordnung – jedoch nicht. Es ist daher zu prüfen bzw. im Wege der Auslegung zu ermitteln, was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Fachgeschäft” zum Erlassungszeitpunkt dieser Regelung verstanden hat bzw. was er damit bezwecken wollte.

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl. etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN; VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008). Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei Paragraph 6, ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist vergleiche etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN; VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008).

Demnach ist zunächst nur der Wortlaut der Bestimmung heranzuziehen. Das TabMG 1996 enthält wie bereits erwähnt keine Definition des Begriffes „Fachgeschäft”. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter „ein Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt bzw. auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist (Spezialgeschäft) verstanden (Duden Online-Wörterbuch, Abfrage vom 27.05.2026). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes der besagt „Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten, die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt”. Dem Gesetzeswortlaut lassen sich daher keine weiteren Voraussetzungen oder Kriterien für das Vorliegen eines Fachgeschäftes entnehmen. Relevant ist lediglich, ob andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden. Da dies der einzige konkrete Anhaltspunkt im TabMG 1996 ist, ist zu prüfen, was der Gesetzgeber mit dem Wortlaut „nur in einem untergeordnetem Umfang” konkret gemeint hat. Hierzu bietet sich ein Rückgriff auf § 32 Abs. 1a GewO 1994 in der geltenden Fassung in Zusammenschau mit § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Fassung vom 17.07.2017 an. In dieser Norm sind grundsätzlich die Nebentätigkeiten von Gewerbetreibenden geregelt. Gemäß der Fassung vom 17.07.2017 war der Gewerbetreibende berechtigt, Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang zu erbringen, sofern diese die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzten. Der Gesetzgeber sprach hier von dem Kriterium des „geringen Umfanges” ohne dieses jedoch näher zu definieren. Durch die Novelle der Gewerbeordnung im Jahr 2017 wurde § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 geändert und der neue § 32 Abs. 1a GewO 1994 eingeführt. Demnach ist es Gewerbetreibenden seither gestattet, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, sofern diese die eigene Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen und die ergänzenden Leistungen insgesamt 30 % des vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtjahresumsatzes nicht übersteigen. Der Gesetzgeber hat somit den unbestimmten Begriff des „geringen Umfanges” durch die konkrete Prozentgrenze von 30 % ersetzt. Das TabMG 1996 verwendet im Vergleich dazu den Begriff des „untergeordneten Umfanges“, der vergleichbar bzw. im Kern offensichtlich dasselbe meint wie der Begriff des „geringen Umfanges“ in der alten Fassung der GewO 1994 vom 17.07.2017. Die Heranziehung der Grenze von 30 % des Umsatzes aus der GewO 1994 erscheint daher für den vorliegenden Fall auch für das TabMG 1996 angemessen und sinnvoll. Da laut dem TabMG 1996 das Fachgeschäft im vierten Quartal 2025 bereits bestanden haben muss, folgt daraus das mindestens 70 % des Umsatzes im vierten Quartal 2025 des Lizenznehmers mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten erzielt worden sein müssen, ansonsten der Charakter eines Fachgeschäftes für E-Liquids und elektronische Zigaretten jedenfalls nicht gewahrt wäre. Der Umsatzanteil, den die beschwerdeführende Partei im vierten Quartal 2025 mit dem Verkauf von elektronischen Zigaretten erzielte, beträgt rund 50,76 % (Gerichtsakt, OZ 1). Das Kriterium, dem zufolge andere Waren und Dienstleistungen lediglich in einem untergeordnetem Umfang von höchstens 30 % (hier rund 49,24 %) geführt werden dürfen, war aus diesem Grund als nicht erfüllt anzusehen.Demnach ist zunächst nur der Wortlaut der Bestimmung heranzuziehen. Das TabMG 1996 enthält wie bereits erwähnt keine Definition des Begriffes „Fachgeschäft”. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter „ein Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt bzw. auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist (Spezialgeschäft) verstanden (Duden Online-Wörterbuch, Abfrage vom 27.05.2026). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes der besagt „Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten, die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt”. Dem Gesetzeswortlaut lassen sich daher keine weiteren Voraussetzungen oder Kriterien für das Vorliegen eines Fachgeschäftes entnehmen. Relevant ist lediglich, ob andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden. Da dies der einzige konkrete Anhaltspunkt im TabMG 1996 ist, ist zu prüfen, was der Gesetzgeber mit dem Wortlaut „nur in einem untergeordnetem Umfang” konkret gemeint hat. Hierzu bietet sich ein Rückgriff auf Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 in der geltenden Fassung in Zusammenschau mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in der Fassung vom 17.07.2017 an. In dieser Norm sind grundsätzlich die Nebentätigkeiten von Gewerbetreibenden geregelt. Gemäß der Fassung vom 17.07.2017 war der Gewerbetreibende berechtigt, Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang zu erbringen, sofern diese die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzten. Der Gesetzgeber sprach hier von dem Kriterium des „geringen Umfanges” ohne dieses jedoch näher zu definieren. Durch die Novelle der Gewerbeordnung im Jahr 2017 wurde Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 geändert und der neue Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 eingeführt. Demnach ist es Gewerbetreibenden seither gestattet, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, sofern diese die eigene Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen und die ergänzenden Leistungen insgesamt 30 % des vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtjahresumsatzes nicht übersteigen. Der Gesetzgeber hat somit den unbestimmten Begriff des „geringen Umfanges” durch die konkrete Prozentgrenze von 30 % ersetzt. Das TabMG 1996 verwendet im Vergleich dazu den Begriff des „untergeordneten Umfanges“, der vergleichbar bzw. im Kern offensichtlich dasselbe meint wie der Begriff des „geringen Umfanges“ in der alten Fassung der GewO 1994 vom 17.07.2017. Die Heranziehung der Grenze von 30 % des Umsatzes aus der GewO 1994 erscheint daher für den vorliegenden Fall auch für das TabMG 1996 angemessen und sinnvoll. Da laut dem TabMG 1996 das Fachgeschäft im vierten Quartal 2025 bereits bestanden haben muss, folgt daraus das mindestens 70 % des Umsatzes im vierten Quartal 2025 des Lizenznehmers mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten erzielt worden sein müssen, ansonsten der Charakter eines Fachgeschäftes für E-Liquids und elektronische Zigaretten jedenfalls nicht gewahrt wäre. Der Umsatzanteil, den die beschwerdeführende Partei im vierten Quartal 2025 mit dem Verkauf von elektronischen Zigaretten erzielte, beträgt rund 50,76 % (Gerichtsakt, OZ 1). Das Kriterium, dem zufolge andere Waren und Dienstleistungen lediglich in einem untergeordnetem Umfang von höchstens 30 % (hier rund 49,24 %) geführt werden dürfen, war aus diesem Grund als nicht erfüllt anzusehen.

Es lag im gegenständlichen Fall daher kein Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 vor und somit waren auch die Kriterien für eine Lizenzvergabe von 20 Jahren nach § 48 Abs. 2 TabMG 1996 zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Es lag im gegenständlichen Fall daher kein Fachgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 vor und somit waren auch die Kriterien für eine Lizenzvergabe von 20 Jahren nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das erkennende Gericht hält fest, dass es der beschwerdeführenden Partei jederzeit freisteht, die Voraussetzungen eines Fachgeschäftes herzustellen und in weiterer Folge einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TabMG 1996 zu stellen.Das erkennende Gericht hält fest, dass es der beschwerdeführenden Partei jederzeit freisteht, die Voraussetzungen eines Fachgeschäftes herzustellen und in weiterer Folge einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, TabMG 1996 zu stellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 TabMG 1996 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, TabMG 1996 fehlt.

Schlagworte

Auslegung elektronische Zigarette E-Liquid Fachkunde Gesamtbeurteilung Geschäftstätigkeit Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung Revision zulässig Voraussetzungen Wortwahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W134.2345565.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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