TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/24 W187 2343430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2026
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Entscheidungsdatum

24.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
TabMG 1996 §1
TabMG 1996 §23
TabMG 1996 §25
TabMG 1996 §3
TabMG 1996 §30
TabMG 1996 §33
TabMG 1996 §36
TabMG 1996 §48
TabMG 1996 §5 Abs1
TabMG 1996 §5 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TabMG 1996 § 1 heute
  2. TabMG 1996 § 1 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 1 gültig von 20.05.2017 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.10.2015 bis 19.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. TabMG 1996 § 1 gültig von 01.01.1996 bis 30.09.2015
  1. TabMG 1996 § 23 heute
  2. TabMG 1996 § 23 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 23 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 23 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 23 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. TabMG 1996 § 23 gültig von 01.01.1996 bis 14.12.2012
  1. TabMG 1996 § 25 heute
  2. TabMG 1996 § 25 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 25 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 25 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 25 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. TabMG 1996 § 25 gültig von 01.01.1996 bis 14.12.2012
  1. TabMG 1996 § 33 heute
  2. TabMG 1996 § 33 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 33 gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023
  1. TabMG 1996 § 36 heute
  2. TabMG 1996 § 36 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 36 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 36 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 36 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007
  6. TabMG 1996 § 36 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2006
  7. TabMG 1996 § 36 gültig von 05.12.1998 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/1998
  8. TabMG 1996 § 36 gültig von 03.02.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1996
  9. TabMG 1996 § 36 gültig von 01.01.1996 bis 02.02.1996
  1. TabMG 1996 § 48 heute
  2. TabMG 1996 § 48 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015
  1. TabMG 1996 § 5 heute
  2. TabMG 1996 § 5 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 5 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.10.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. TabMG 1996 § 5 gültig von 14.08.2015 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2015
  6. TabMG 1996 § 5 gültig von 01.01.1996 bis 13.08.2015

Spruch


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W187 2343430-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11, 1100 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 17. April 2026, MVG-2026-01702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11, 1100 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 17. April 2026, MVG-2026-01702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2026 zu Recht:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1 Verfahren vor der Beschwerdegegnerin

1.1.1 Am 27. März 2026 beantragte das XXXX , in der Folge Beschwerdeführer, eine E-Liquid-Lizenz für ihrem Standort bei der Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11, 1100 Wien, in der Folge Beschwerdegegnerin, im Wege ihres Online-Portals. Diesem schloss er einen Lichtbildausweis, einen Umsatznachweis für E-Liquids, einen Umsatznachweis für Nikotinpouches, jeweils für das vierte Quartal 2025 und einen Strafregisterauszug an.1.1.1 Am 27. März 2026 beantragte das römisch 40 , in der Folge Beschwerdeführer, eine E-Liquid-Lizenz für ihrem Standort bei der Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11, 1100 Wien, in der Folge Beschwerdegegnerin, im Wege ihres Online-Portals. Diesem schloss er einen Lichtbildausweis, einen Umsatznachweis für E-Liquids, einen Umsatznachweis für Nikotinpouches, jeweils für das vierte Quartal 2025 und einen Strafregisterauszug an.

1.1.2 Am 31. März 2026 nahm die Beschwerdegegnerin einen Ortsaugenschein an der Adresse des Antragstellers vor. Dabei hielt sie neben den Verfahrensdaten in dem Erhebungsbogen, den sie darüber anfertigte, fest, dass sie Fotos vom Sortiment und Fachgeschäft gemacht habe und kein Personal anwesend gewesen sei. Es gebe regelmäßige Öffnungszeiten. Das Geschäftslokal sei innen und außen nicht als Fachgeschäft erkennbar. Es sei keine Registrierkassa vorhanden. Es handle sich um ein Geschäftslokal oder eine fixe Verkaufsinsel. Als „Notiz/Auffälligkeit“ ist festgehalten: „24/7 Shop und Liquids waren nur in einem Automaten. Getränke und Snacks werden in diesem Automatenshop in erster Linie verkauft.“ Die Gesamtbewertung sei, dass es kein Fachgeschäft sei. Die Anzahl der Standortautomaten ist in dem Erhebungsbogen nicht festgehalten. Der Automat sei ein Spiralautomat, der über eine Jugendschutzeinrichtung verfüge.

1.1.3 Mit dem als Dokumentennachforderung bezeichneten Schreiben vom 31. März 2026 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis für die Umsätze mit E-Liquids bis zum 7. April 2026 im Wege des Portals der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Auf diesem müssten Firmenname und Standort, Gesamtumsatz aller Leistungen des Unternehmens im vierten Quartal 2025, verkaufte Produkte nach Warengruppe, verkaufte E-Liquids/E-Zigaretten und der Zeitraum des Umsatzes ersichtlich sein. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass der Quartalsbericht der Registrierkassa die benötigten Daten in der Regel ausweise und auf der vom Beschwerdeführer übermittelten Übersicht der Gesamtumsatz nicht ersichtlich sei.

1.1.4 Mit E-Mail vom 8. April 2026 gab der nunmehr Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Er teilte mit, dass sich sein Mandant im Ausland befinde und die nachgeforderten Dokumente bis spätestens 17. April 2026 nachreichen werde. Mit E-Mail vom 13. April 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Fristverlängerung.

1.1.5 Mit E-Mail vom 16. April 2026 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen, eine Bestätigung über den Gesamtumsatz, eine Bestätigung über die Umsätze aus dem Verkauf von Vapes und Nikotinpouches, einen Steuerbericht nach dem Produkt Nikotinpouches, einen Steuerbericht nach dem Produkt Vapes, und einen Steuerbericht nach Produkt für alle verkauften Produkte jeweils für das vierte Quartal 2026 ausgestellt von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft, nach. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Unterlagen.

1.1.6 Mit Schreiben vom 17. April 2026, MVG-2026-01702, wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 iVm § 48 Abs 2 TabMG 1996 ab. Sie begründete es damit, dass der Beschwerdeführer kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs 1 TabMG 1996 betreibe und er keinen Nachweis über einen im vierten Quartal 2025 überwiegend betriebenen Handel mit E-Liquids im Sinne des § 48 Abs 2 TabMG 1996 erbracht habe. Ein Fachgeschäft werde nicht betrieben, weil unter anderem kein stationärer Handel vorliege, keine einzelhandelstypische Produktpräsentation vorliege, kein Personal anwesend sei, keine deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft von außen ersichtlich sei und der Verkauf der Produkte ausschließlich über Automaten erfolge.1.1.6 Mit Schreiben vom 17. April 2026, MVG-2026-01702, wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 ab. Sie begründete es damit, dass der Beschwerdeführer kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betreibe und er keinen Nachweis über einen im vierten Quartal 2025 überwiegend betriebenen Handel mit E-Liquids im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 erbracht habe. Ein Fachgeschäft werde nicht betrieben, weil unter anderem kein stationärer Handel vorliege, keine einzelhandelstypische Produktpräsentation vorliege, kein Personal anwesend sei, keine deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft von außen ersichtlich sei und der Verkauf der Produkte ausschließlich über Automaten erfolge.

1.1.7 Der Beschwerdeführer brachte bei der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin focht er die Entscheidung der Beschwerdegegnerin in ihrem gesamten Inhalt an. Er machte als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, den Nachweis über die Umsätze im vierten Quartal 2025 im Sinne des § 48 Abs 6 TabMG 1996 beizubringen. Er rügte das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid. Mangels geeigneter Sachverhaltsfeststellungen sei die abweisende Entscheidung nicht überprüfbar. Es handle sich um ein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne der §§ 23 Abs 2 und 3, 30 und 48 Abs 6 TabMG 1996 iVm § 3 Abs 9 TabStG 2022, zumal er einen Dampfershop in Form des Automatenbetriebes – dessen Ausschluss von der Berechtigung zum Erwerb einer Lizenz dem Gesetz keineswegs zu entnehmen sei – mindestens seit 1. Oktober 2025 betreibe und mehr als die Hälfte seines Umsatzes mit E-Liquids erziele. Der Umsatz zwischen 1. Oktober 2025 und 31. Dezember 2025 könne auch mit Automaten erzielt worden sein. Der Automatenbetrieb erfülle sämtliche Anforderungen in Hinblick auf die Erfüllung der gewerberechtlichen Vorschriften und technischen Erfordernisse sowie insbesondere auch jene in Hinblick auf die Erfordernisse des Jugendschutzes zur Einhaltung des Mindestalters. Die weiteren Voraussetzungen in Form einer aufrechten Gewerbeberechtigung und des Nichtvorliegens von Ausschließungsgründen seien bereits bescheinigt worden. Auch der Nachweis über das für die Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß § 48 Abs 2 TabMG 1996 erforderliche Ausmaß des überwiegenden Handels mit E-Liquids für jeden Automaten sei erbracht worden. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Bestimmungen des TabMG 1996, die infolge Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), auf die Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) und auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) nicht anzuwenden seien. Die Neuregelung bewirke eine Ungleichbehandlung von Verkäufern von E-Liquids über Automaten einerseits und Fachgeschäften für E-Liquids insofern, als ihnen keine Lizenzen gemäß § 30 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 TabMG 1996 erteilt werden könnten, wobei auch Gründe des Gesundheitsschutzes und des Jugendschutzes diesen Vorbehalt des Verkaufs von E-Liquids nicht zu rechtfertigen vermögen.1.1.7 Der Beschwerdeführer brachte bei der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin focht er die Entscheidung der Beschwerdegegnerin in ihrem gesamten Inhalt an. Er machte als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, den Nachweis über die Umsätze im vierten Quartal 2025 im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, TabMG 1996 beizubringen. Er rügte das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid. Mangels geeigneter Sachverhaltsfeststellungen sei die abweisende Entscheidung nicht überprüfbar. Es handle sich um ein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne der Paragraphen 23, Absatz 2 und 3, 30 und 48 Absatz 6, TabMG 1996 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022, zumal er einen Dampfershop in Form des Automatenbetriebes – dessen Ausschluss von der Berechtigung zum Erwerb einer Lizenz dem Gesetz keineswegs zu entnehmen sei – mindestens seit 1. Oktober 2025 betreibe und mehr als die Hälfte seines Umsatzes mit E-Liquids erziele. Der Umsatz zwischen 1. Oktober 2025 und 31. Dezember 2025 könne auch mit Automaten erzielt worden sein. Der Automatenbetrieb erfülle sämtliche Anforderungen in Hinblick auf die Erfüllung der gewerberechtlichen Vorschriften und technischen Erfordernisse sowie insbesondere auch jene in Hinblick auf die Erfordernisse des Jugendschutzes zur Einhaltung des Mindestalters. Die weiteren Voraussetzungen in Form einer aufrechten Gewerbeberechtigung und des Nichtvorliegens von Ausschließungsgründen seien bereits bescheinigt worden. Auch der Nachweis über das für die Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 erforderliche Ausmaß des überwiegenden Handels mit E-Liquids für jeden Automaten sei erbracht worden. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Bestimmungen des TabMG 1996, die infolge Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), auf die Freiheit der Erwerbstätigkeit (Artikel 6, StGG) und auf die Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZPEMRK) nicht anzuwenden seien. Die Neuregelung bewirke eine Ungleichbehandlung von Verkäufern von E-Liquids über Automaten einerseits und Fachgeschäften für E-Liquids insofern, als ihnen keine Lizenzen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 erteilt werden könnten, wobei auch Gründe des Gesundheitsschutzes und des Jugendschutzes diesen Vorbehalt des Verkaufs von E-Liquids nicht zu rechtfertigen vermögen.

1.2 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1.2.1 die Beschwerdegegnerin legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2026 vor.

1.2.2 Infolge des Mängelbehebungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2026 die angefochtene Entscheidung der Beschwerdegegnerin vor.

1.2.3 Am 21. Mai 2026 legte die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verfahrensakt vor.

1.2.4 Am 26. Mai 2026 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung. Darin führte sie nach einer Darlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2026 eine Lizenz für ein – nach Darstellung des Beschwerdeführers – bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am genannten Standort beantragt habe. Die aufgrund des Ortsaugenscheins am 31. März 2026 getroffenen Feststellungen seien, dass das Geschäftslokal von außen nicht als Fachgeschäft für E-Liquids gekennzeichnet sei. Die Verkaufsstelle werde als 24/7-Automatenshop betrieben. Im Verkaufslokal seien mehrere Automaten aufgestellt. Diese seien überwiegend mit Getränken – darunter auch hochprozentigen Spirituosen, deren Vertrieb über Automaten nach § 52 Abs 2 GewO 1994 verboten sei – bestückt. Nur einer der vielen Automaten sei teilweise mit E-Liquids und elektronischen Einwegzigaretten bestückt. Der Verkauf erfolge ausschließlich über Automaten. Anwesendes Fachpersonal habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin den Gesamtumsatz des Automatenshops für das vierte Quartal 2025 mit € 128.683 bekanntgegeben, wovon € 5.915 auf E-Liquids und elektronische Zigaretten entfielen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und E-Zigaretten nicht bloß in untergeordnetem Umfang anbiete. Sowohl die Umsatzzahlen als auch die Bestückung der Automaten zeigten klar, dass die Fachgeschäftsdefinition des § 30 Abs 1 TabMG 1996 nicht erfüllt sei. Die Qualifikation als Fachgeschäft setze voraus, dass andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und E-Zigaretten nur in untergeordnetem Umfang angeboten würden, dass während der Öffnungszeiten dauerhaft Fachpersonal anwesend sei, regelmäßige Öffnungszeiten, an denen dieses Fachpersonal anwesend sei, vorhanden seien, das Geschäft äußerlich deutlich als Fachgeschäft für E-Liquids zu erkennen sei, eine Registrierkasse vorhanden sei und Zahlungen mit Bargeld und/oder Karte möglich seien. Ein ausschließlicher Verkauf über Automaten erfülle diese Voraussetzungen demgegenüber nicht. Der Beschwerdeführer erfülle viele dieser Voraussetzungen nicht. Automaten dürften auch nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 nur in Verbindung mit einem Fachgeschäft bewilligt werden. Dass Tabaktrafikanten nach § 36 Abs 8 bzw § 25 Abs 3 TabMG 1996 berechtigt seien, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden und dass dies aufgrund der Verweisungsnorm des § 30 Abs 8 TabMG 1996 auch für Lizenznehmer für E-Liquids gelte, sei zwar zutreffend, doch bedeute dies nicht, dass damit ein ausschließlicher Vertrieb über Automaten zugelassen werde. Wäre nach den Intentionen des Gesetzgebers ein reines Automatenlokal bereits ein Fachgeschäft, hätte es des Erlaubnistatbestandes des § 36 Abs 8 TabMG 1996 nicht bedurft, weil diese Erlaubnis schon vom Fachgeschäftsbegriff umfasst wäre. Ein reines Automatenlokal, in dem kein Verkaufspersonal während der Öffnungszeiten anwesend sei, entspreche somit nicht dem Fachgeschäftsbegriff des TabMG 1996, sodass eine Lizenzerteilung nicht zulässig sei. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer andere Waren als E-Liquids und elektronische Zigaretten nur in untergeordnetem Umfang führe, sei nicht erfüllt. Die durch das AbgÄG 2025 erfolgten Einschränkungen im Vertrieb von E-Liquids seien sowohl aus gesundheitspolitischen als auch aus sozialpolitischen Gründen sachlich gerechtfertigt, was in den Materialen auch ausführlich dargestellt werde. Dass die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Lizenzvergabe mit den Mitteln des Privatrechtes handle, sei bereits dargestellt worden. Soweit sich die Beschwerde auf Vorschriften des AVG berufe, gehe sie daher ins Leere. Auch liege kein Bescheid vor, sodass auch der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ins Leere gehe. Im Übrigen sei der Sachantrag der Beschwerdeführerin nicht von den in § 33 Abs 7 TabMG 1996 für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten gedeckt.1.2.4 Am 26. Mai 2026 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung. Darin führte sie nach einer Darlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2026 eine Lizenz für ein – nach Darstellung des Beschwerdeführers – bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am genannten Standort beantragt habe. Die aufgrund des Ortsaugenscheins am 31. März 2026 getroffenen Feststellungen seien, dass das Geschäftslokal von außen nicht als Fachgeschäft für E-Liquids gekennzeichnet sei. Die Verkaufsstelle werde als 24/7-Automatenshop betrieben. Im Verkaufslokal seien mehrere Automaten aufgestellt. Diese seien überwiegend mit Getränken – darunter auch hochprozentigen Spirituosen, deren Vertrieb über Automaten nach Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 verboten sei – bestückt. Nur einer der vielen Automaten sei teilweise mit E-Liquids und elektronischen Einwegzigaretten bestückt. Der Verkauf erfolge ausschließlich über Automaten. Anwesendes Fachpersonal habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin den Gesamtumsatz des Automatenshops für das vierte Quartal 2025 mit € 128.683 bekanntgegeben, wovon € 5.915 auf E-Liquids und elektronische Zigaretten entfielen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und E-Zigaretten nicht bloß in untergeordnetem Umfang anbiete. Sowohl die Umsatzzahlen als auch die Bestückung der Automaten zeigten klar, dass die Fachgeschäftsdefinition des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 nicht erfüllt sei. Die Qualifikation als Fachgeschäft setze voraus, dass andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und E-Zigaretten nur in untergeordnetem Umfang angeboten würden, dass während der Öffnungszeiten dauerhaft Fachpersonal anwesend sei, regelmäßige Öffnungszeiten, an denen dieses Fachpersonal anwesend sei, vorhanden seien, das Geschäft äußerlich deutlich als Fachgeschäft für E-Liquids zu erkennen sei, eine Registrierkasse vorhanden sei und Zahlungen mit Bargeld und/oder Karte möglich seien. Ein ausschließlicher Verkauf über Automaten erfülle diese Voraussetzungen demgegenüber nicht. Der Beschwerdeführer erfülle viele dieser Voraussetzungen nicht. Automaten dürften auch nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 nur in Verbindung mit einem Fachgeschäft bewilligt werden. Dass Tabaktrafikanten nach Paragraph 36, Absatz 8, bzw Paragraph 25, Absatz 3, TabMG 1996 berechtigt seien, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden und dass dies aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 30, Absatz 8, TabMG 1996 auch für Lizenznehmer für E-Liquids gelte, sei zwar zutreffend, doch bedeute dies nicht, dass damit ein ausschließlicher Vertrieb über Automaten zugelassen werde. Wäre nach den Intentionen des Gesetzgebers ein reines Automatenlokal bereits ein Fachgeschäft, hätte es des Erlaubnistatbestandes des Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 nicht bedurft, weil diese Erlaubnis schon vom Fachgeschäftsbegriff umfasst wäre. Ein reines Automatenlokal, in dem kein Verkaufspersonal während der Öffnungszeiten anwesend sei, entspreche somit nicht dem Fachgeschäftsbegriff des TabMG 1996, sodass eine Lizenzerteilung nicht zulässig sei. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer andere Waren als E-Liquids und elektronische Zigaretten nur in untergeordnetem Umfang führe, sei nicht erfüllt. Die durch das AbgÄG 2025 erfolgten Einschränkungen im Vertrieb von E-Liquids seien sowohl aus gesundheitspolitischen als auch aus sozialpolitischen Gründen sachlich gerechtfertigt, was in den Materialen auch ausführlich dargestellt werde. Dass die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Lizenzvergabe mit den Mitteln des Privatrechtes handle, sei bereits dargestellt worden. Soweit sich die Beschwerde auf Vorschriften des AVG berufe, gehe sie daher ins Leere. Auch liege kein Bescheid vor, sodass auch der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ins Leere gehe. Im Übrigen sei der Sachantrag der Beschwerdeführerin nicht von den in Paragraph 33, Absatz 7, TabMG 1996 für das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten gedeckt.

1.2.5 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2026 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Ergebnisse des Ortsaugenscheins ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften. Eine besondere Kennzeichnung als Fachgeschäft sei vom Gesetz nicht vorgesehen und mangele es auch an vorgegebenen Kriterien dafür. Ebenso wenig, wie die Anwesenheit von Verkaufspersonal, was sich allein daraus ergebe, dass auch für den Vertrieb mittels Automaten im Rahmen von Tabaktrafiken diese Erfordernisse nicht aufgestellt würden, gleichzeitig jedoch alle sonstigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere was den Altersschutz etc. anbelange, im vorliegenden Fall genauso eingehalten würden, wie eben beim Zigarettenvertrieb mittels Automaten durch Tabaktrafiken. Beim Überwiegen des Umsatzes mit E-Liquids im Verhältnis zum Gesamtumsatz sei auf den einzelnen Automaten abzustellen und nicht auf die gesamte Geschäftstätigkeit; dieses Überwiegen sei im konkreten Fall gegeben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Erteilung eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs 2 TabMG für seinen Standort.1.2.5 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2026 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Ergebnisse des Ortsaugenscheins ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften. Eine besondere Kennzeichnung als Fachgeschäft sei vom Gesetz nicht vorgesehen und mangele es auch an vorgegebenen Kriterien dafür. Ebenso wenig, wie die Anwesenheit von Verkaufspersonal, was sich allein daraus ergebe, dass auch für den Vertrieb mittels Automaten im Rahmen von Tabaktrafiken diese Erfordernisse nicht aufgestellt würden, gleichzeitig jedoch alle sonstigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere was den Altersschutz etc. anbelange, im vorliegenden Fall genauso eingehalten würden, wie eben beim Zigarettenvertrieb mittels Automaten durch Tabaktrafiken. Beim Überwiegen des Umsatzes mit E-Liquids im Verhältnis zum Gesamtumsatz sei auf den einzelnen Automaten abzustellen und nicht auf die gesamte Geschäftstätigkeit; dieses Überwiegen sei im konkreten Fall gegeben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Erteilung eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TabMG für seinen Standort.

1.2.6 Am 30. Juli 2026 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es wegen des Handelns mit Mitteln des Zivilrechts keine Rechtsvorschrift gebe, nach der die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse des Lokalaugenscheins nicht verwerten dürfe. Im Bereich des TabMG habe sich der Begriff des Fachgeschäftes schon lange etabliert. Selbständige Tabaktrafiken dürften andere Waren als Tabakerzeugnisse nur in einem solchen Umfang führen, dass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibe. Für die Wahrung des Charakters eines Fachgeschäftes sei neben dem bloß untergeordneten Umfang von anderen Waren und Dienstleistungen die Unterhaltung eines sortierten Lagers, die Mitwirkung oder Leitung durch einen Fachmann und eine entsprechende äußere Aufmachung (vor allem die Heranziehung der Auslagen schwerpunktmäßig für Tabakwaren) und innere Gestaltung (Beherrschung des Raumbildes durch Tabakwaren und Raucherbedarfsartikeln) erforderlich gewesen. Dass reine Automatenshops nicht als Fachgeschäfte iSd TabMG 1996 zu qualifizieren seien, ergebe sich schon aus der Systematik des Gesetzes. Dabei wiederholte die Beschwerdegegnerin die Argumentation, die sie bereits in ihrer vorherigen Stellungnahme vorgebracht hatte. Der Gesetzgeber habe in § 30 Abs 1 TabMG 1996 die Umschreibung des Fachgeschäftes wortgleich aus § 23 Abs 2 TabMG 1996 übernommen, sodass zwingend davon auszugehen sei, dass er die zum Tabakfachgeschäft entwickelten Grundsätze auch für Fachgeschäfte für E-Liquids und E-Zigaretten habe übernehmen wollen. Die Mindestanforderungen an ein Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs 1 TabMG 1996 seien folgende: Das Geschäft müsse sowohl aufgrund seiner äußeren Aufmachung als auch aufgrund der Gestaltung des Verkaufsraumes klar als Fachgeschäft für E-Liquids und E-Zigaretten wahrgenommen werden, indem diese Produkte sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch den Verkaufsraum klar dominierten. Das Geschäft müsse über fixe Öffnungszeiten verfügen, zu denen qualifiziertes Verkaufspersonal für die Beratung der Kunden zur Verfügung stehe. Reine Automatenshops seien daher nicht als Fachgeschäfte zu qualifizieren. Der Verkauf von E-Liquids und E-Zigaretten müsse klar überwiegen, sodass mit anderen Waren und Dienstleistungen nur ein untergeordneter Teil des Umsatzes erzielt werde. Für die Lizenzerteilung nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 müssten diese Qualifikationsmerkmale zumindest in den letzten drei Monaten vor dem 1. Jänner 2026 – somit durchgehend seit 1. Oktober 2025 – erfüllt gewesen sein. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen reinen Automatenshop betrieben habe, erfülle er diese Voraussetzungen nicht. Aus dem Verweis auf § 25 Abs 3 TabMG 1996 in § 48 Abs 2 TabMG 1996 ergebe sich, dass für am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers befindliche Automaten – anders als für Fachgeschäfte, die die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 TabMG 1996 erfüllen – ein dringender Bedarf Voraussetzung für die Lizenzerteilung sei. Auch hier differenziere das TabMG 1996 klar zwischen Fachgeschäften und Automatenstandorten. Das Geschäft des Beschwerdeführers sei somit nicht als Fachgeschäft zu qualifizieren. Die Lizenz sei für den gesamten Standort, nicht für einen einzelnen Automaten beantragt. Das entspreche einem Geschäft, für das eine Lizenz auch für ein ganzes Geschäft und nicht für einzelne Regale erteilt werde.1.2.6 Am 30. Juli 2026 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es wegen des Handelns mit Mitteln des Zivilrechts keine Rechtsvorschrift gebe, nach der die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse des Lokalaugenscheins nicht verwerten dürfe. Im Bereich des TabMG habe sich der Begriff des Fachgeschäftes schon lange etabliert. Selbständige Tabaktrafiken dürften andere Waren als Tabakerzeugnisse nur in einem solchen Umfang führen, dass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibe. Für die Wahrung des Charakters eines Fachgeschäftes sei neben dem bloß untergeordneten Umfang von anderen Waren und Dienstleistungen die Unterhaltung eines sortierten Lagers, die Mitwirkung oder Leitung durch einen Fachmann und eine entsprechende äußere Aufmachung (vor allem die Heranziehung der Auslagen schwerpunktmäßig für Tabakwaren) und innere Gestaltung (Beherrschung des Raumbildes durch Tabakwaren und Raucherbedarfsartikeln) erforderlich gewesen. Dass reine Automatenshops nicht als Fachgeschäfte iSd TabMG 1996 zu qualifizieren seien, ergebe sich schon aus der Systematik des Gesetzes. Dabei wiederholte die Beschwerdegegnerin die Argumentation, die sie bereits in ihrer vorherigen Stellungnahme vorgebracht hatte. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 die Umschreibung des Fachgeschäftes wortgleich aus Paragraph 23, Absatz 2, TabMG 1996 übernommen, sodass zwingend davon auszugehen sei, dass er die zum Tabakfachgeschäft entwickelten Grundsätze auch für Fachgeschäfte für E-Liquids und E-Zigaretten habe übernehmen wollen. Die Mindestanforderungen an ein Fachgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 seien folgende: Das Geschäft müsse sowohl aufgrund seiner äußeren Aufmachung als auch aufgrund der Gestaltung des Verkaufsraumes klar als Fachgeschäft für E-Liquids und E-Zigaretten wahrgenommen werden, indem diese Produkte sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch den Verkaufsraum klar dominierten. Das Geschäft müsse über fixe Öffnungszeiten verfügen, zu denen qualifiziertes Verkaufspersonal für die Beratung der Kunden zur Verfügung stehe. Reine Automatenshops seien daher nicht als Fachgeschäfte zu qualifizieren. Der Verkauf von E-Liquids und E-Zigaretten müsse klar überwiegen, sodass mit anderen Waren und Dienstleistungen nur ein untergeordneter Teil des Umsatzes erzielt werde. Für die Lizenzerteilung nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 müssten diese Qualifikationsmerkmale zumindest in den letzten drei Monaten vor dem 1. Jänner 2026 – somit durchgehend seit 1. Oktober 2025 – erfüllt gewesen sein. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen reinen Automatenshop betrieben habe, erfülle er diese Voraussetzungen nicht. Aus dem Verweis auf Paragraph 25, Absatz 3, TabMG 1996 in Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 ergebe sich, dass für am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers befindliche Automaten – anders als für Fachgeschäfte, die die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 erfüllen – ein dringender Bedarf Voraussetzung für die Lizenzerteilung sei. Auch hier differenziere das TabMG 1996 klar zwischen Fachgeschäften und Automatenstandorten. Das Geschäft des Beschwerdeführers sei somit nicht als Fachgeschäft zu qualifizieren. Die Lizenz sei für den gesamten Standort, nicht für einen einzelnen Automaten beantragt. Das entspreche einem Geschäft, für das eine Lizenz auch für ein ganzes Geschäft und nicht für einzelne Regale erteilt werde.

1.2.7 Mit Schriftsatz vom 31. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2026 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Dem Charakter und den Anforderungen eines Fachgeschäftes im Sinne des § 30 Abs 1 TabMG 1996 werde sehr wohl bereits dadurch entsprochen, dass in einem einzelnen Automaten der überwiegende Umsatz mit E-Liquids und E-Zigaretten erzielt werde. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Kriterien eines Fachgeschäfts seien nicht erforderlich und ergäben sich auch nicht aus dem Gesetz. Der Begriff des Fachgeschäfts gemäß § 30 Abs 1 TabMG 1996 sei rein sortimentsbezogen und stelle nicht auf eine bestimmte Verkaufsform ab. Dass ein Verkauf rein über Automaten gemäß TabMG 1996 zulässig sei, ergebe sich auch aus den Verweisen des § 30 Abs 8 TabMG 1996, der nicht auf Bestimmungen des TabMG 1996 verweise, die eine persönliche Betriebsführung notwendig machen würden, insbesondere § 36 Abs 2 und § 36 Abs 3 TabMG 1996. Der Begriff des Betriebsraums nach der Gewerbeordnung sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Fachgeschäfts laut TabMG 1996. Außerdem sei keine Pflicht zur Ausweisung eines Fachgeschäfts laut dem TabMG 1996 ableitbar und zumal ein entsprechendes Schild laut § 37 Abs 3 TabMG 1996, auf den im § 30 Abs 8 TabMG 1996 verwiesen werde, die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellen hätte können. Zum Begriff des Fachgeschäfts: § 36 Abs 8 TabMG 1996 sei auch nicht wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt zu verstehen. Der Begriff „auch“ sei so auszulegen, dass den Lizenznehmern ein zusätzlicher Vertriebsweg eingeräumt werde. Die einzige Grenze sei räumlicher Natur, nämlich, dass ein betretbarer Vorraum vorliege. Am Standort seien im vierten Quartal 2025 insgesamt neun Warenautomaten aufgestellt gewesen. Der Gesamtumsatz mit Automaten an diesem Standort habe im vierten Quartal 2025 € 83.968,60 brutto betragen. Es seien allerdings nur in einem Automaten E-Zigaretten und E-Liquids angeboten und verkauft worden. Mit diesem einen Automaten sei ein Umsatz von € 6.544,00 erzielt worden, wovon € 629,00 auf Nikotinbeutel und € 5.915,00 – sohin in übergeordnetem Umfang – auf mit E-Liquids gefüllte Vapes entfallen seien, weshalb der Kleinhandel an diesem Standort im Sinne des § 30 Abs 1 TabMG 1996 als Fachgeschäft für E- Liquids und elektronische Zigaretten betrieben worden sei und § 48 Abs 2 TabMG 1996 zur Anwendung gelange.1.2.7 Mit Schriftsatz vom 31. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2026 eingelangt, nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Dem Charakter und den Anforderungen eines Fachgeschäftes im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 werde sehr wohl bereits dadurch entsprochen, dass in einem einzelnen Automaten der überwiegende Umsatz mit E-Liquids und E-Zigaretten erzielt werde. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Kriterien eines Fachgeschäfts seien nicht erforderlich und ergäben sich auch nicht aus dem Gesetz. Der Begriff des Fachgeschäfts gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 sei rein sortimentsbezogen und stelle nicht auf eine bestimmte Verkaufsform ab. Dass ein Verkauf rein über Automaten gemäß TabMG 1996 zulässig sei, ergebe sich auch aus den Verweisen des Paragraph 30, Absatz 8, TabMG 1996, der nicht auf Bestimmungen des TabMG 1996 verweise, die eine persönliche Betriebsführung notwendig machen würden, insbesondere Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 3, TabMG 1996. Der Begriff des Betriebsraums nach der Gewerbeordnung sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Fachgeschäfts laut TabMG 1996. Außerdem sei keine Pflicht zur Ausweisung eines Fachgeschäfts laut dem TabMG 1996 ableitbar und zumal ein entsprechendes Schild laut Paragraph 37, Absatz 3, TabMG 1996, auf den im Paragraph 30, Absatz 8, TabMG 1996 verwiesen werde, die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellen hätte können. Zum Begriff des Fachgeschäfts: Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 sei auch nicht wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt zu verstehen. Der Begriff „auch“ sei so auszulegen, dass den Lizenznehmern ein zusätzlicher Vertriebsweg eingeräumt werde. Die einzige Grenze sei räumlicher Natur, nämlich, dass ein betretbarer Vorraum vorliege. Am Standort seien im vierten Quartal 2025 insgesamt neun Warenautomaten aufgestellt gewesen. Der Gesamtumsatz mit Automaten an diesem Standort habe im vierten Quartal 2025 € 83.968,60 brutto betragen. Es seien allerdings nur in einem Automaten E-Zigaretten und E-Liquids angeboten und verkauft worden. Mit diesem einen Automaten sei ein Umsatz von € 6.544,00 erzielt worden, wovon € 629,00 auf Nikotinbeutel und € 5.915,00 – sohin in übergeordnetem Umfang – auf mit E-Liquids gefüllte Vapes entfallen seien, weshalb der Kleinhandel an diesem Standort im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 als Fachgeschäft für E- Liquids und elektronische Zigaretten betrieben worden sei und Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 zur Anwendung gelange.

1.2.8 Am 24. September 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

„…

XXXX , Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin: Bei der Beurteilung des Standorts kann nur auf das ganze Geschäft abgestellt werden und nicht auf einen einzelnen Automaten. römisch 40 , Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin: Bei der Beurteilung des Standorts kann nur auf das ganze Geschäft abgestellt werden und nicht auf einen einzelnen Automaten.

XXXX , Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Eine Antragstellung ist nur für ein ganzes Geschäft möglich. Eine Antragsstellung für einen einzelnen Automaten ist derzeit nicht möglich, daher wurde der Antrag auch für das ganze Geschäft gestellt. Eine Antragsstellung ist nur für einen ganzen Standort möglich, weil der Antrag sonst technisch gar nicht eingebracht werden könnte. römisch 40 , Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Eine Antragstellung ist nur für ein ganzes Geschäft möglich. Eine Antragsstellung für einen einzelnen Automaten ist derzeit nicht möglich, daher wurde der Antrag auch für das ganze Geschäft gestellt. Eine Antragsstellung ist nur für einen ganzen Standort möglich, weil der Antrag sonst technisch gar nicht eingebracht werden könnte.

Dem Beschwerdeführer werden die Fotos, die die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Ortsaugenscheins am 31. März 2026 angefertigt hat, vorgehalten. Er gibt an, dass diese dem Geschäft entsprechen. Festgehalten wird, dass insgesamt 10 Automaten in dem Geschäft vorhanden sind. Von diesen ist einer auf der Seite des XXXX vom Gehsteig aus zu bedienen. Es gibt einen Automaten, mit dem E-Liquids und Nikotinpouches verkauft werden. Alle anderen Automaten verkaufen andere Produkte. Es gibt kein Verkaufspersonal. Es gibt keine Registrierkassa in dem Geschäft.Dem Beschwerdeführer werden die Fotos, die die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Ortsaugenscheins am 31. März 2026 angefertigt hat, vorgehalten. Er gibt an, dass diese dem Geschäft entsprechen. Festgehalten wird, dass insgesamt 10 Automaten in dem Geschäft vorhanden sind. Von diesen ist einer auf der Seite des römisch 40 vom Gehsteig aus zu bedienen. Es gibt einen Automaten, mit dem E-Liquids und Nikotinpouches verkauft werden. Alle anderen Automaten verkaufen andere Produkte. Es gibt kein Verkaufspersonal. Es gibt keine Registrierkassa in dem Geschäft.

XXXX : Das Vorhandensein einer Registrierkassa hat steuerliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als Fachgeschäft nach dem TabMG 1996. römisch 40 : Das Vorhandensein einer Registrierkassa hat steuerliche Auswirkungen, aber keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als Fachgeschäft nach dem TabMG 1996.

XXXX , Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin: Ein Fachgeschäft ist ab einer Umsatzgrenze von EUR 15.000 netto pro Jahr gesetzlich verpflichtet, eine Registrierkassa zu haben. Automatengeschäfte müssen das nicht. römisch 40 , Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin: Ein Fachgeschäft ist ab einer Umsatzgrenze von EUR 15.000 netto pro Jahr gesetzlich verpflichtet, eine Registrierkassa zu haben. Automatengeschäfte müssen das nicht.

XXXX : Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den verkauften Waren. Es wäre auch problemlos technisch möglich, ein Registrierkassensystem in die Automaten zu integrieren. Aber dazu besteht keine rechtliche Verpflichtung. römisch 40 : Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den verkauften Waren. Es wäre auch problemlos technisch möglich, ein Registrierkassensystem in die Automaten zu integrieren. Aber dazu besteht keine rechtliche Verpflichtung.

XXXX , Beschwerdeführer: Das Geschäft hat 56qm und keine Nebenräume. Das Lager befindet sich in der Garage in der XXXX . römisch 40 , Beschwerdeführer: Das Geschäft hat 56qm und keine Nebenräume. Das Lager befindet sich in der Garage in der römisch 40 .

Festgehalten wird, dass die übrigen Automaten Getränke, frisch zubereiteter Kaffee, Snacks, Süßigkeiten und Gadgets verkaufen.

Richter: Sie haben Umsatzzahlen von Ihrem Steuerberater vorgelegt. Stimmen diese?

XXXX : Sicherlich. römisch 40 : Sicherlich.

XXXX : Die EUR 80.000 Gesamtumsatz weichen von ursprünglich mitgeteiltem Gesamtumsatz von über EUR 100.000 ab. Letzterer war Teil des Antrags. römisch 40 : Die EUR 80.000 Gesamtumsatz weichen von ursprünglich mitgeteiltem Gesamtumsatz von über EUR 100.000 ab. Letzterer war Teil des Antrags.

XXXX : Es wird nicht bestritten, dass der Anteil der E-Liquids und Nikotinpouches am Gesamtumsatz weniger als 50 % beträgt. Die EUR 128.000 Gesamtumsatz betreffen das gesamte Unternehmen, bei dem es noch andere Sparten gibt, nämlich einen XXXX . römisch 40 : Es wird nicht bestritten, dass der Anteil der E-Liquids und Nikotinpouches am Gesamtumsatz weniger als 50 % beträgt. Die EUR 128.000 Gesamtumsatz betreffen das gesamte Unternehmen, bei dem es noch andere Sparten gibt, nämlich einen römisch 40 .

XXXX , Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin: Ich möchte anmerken, dass nach § 30 Abs. 1 TabMG 1996 nur Umsätze mit E-Liquids und E-Zigaretten bei der Beurteilung des relevanten Gesamtumsatzes herangezogen werden. Nikotinpouches spielen dabei keine Rolle. Sie sind bei der Vergabe von Lizenzen nur ein ‚Add On‘. § 48 Abs. 6 TabMG 1996 wäre die relevante Bestimmung. römisch 40 , Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin: Ich möchte anmerken, dass nach Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 nur Umsätze mit E-Liquids und E-Zigaretten bei der Beurteilung des relevanten Gesamtumsatzes herangezogen werden. Nikotinpouches spielen dabei keine Rolle. Sie sind bei der Vergabe von Lizenzen nur ein ‚Add On‘. Paragraph 48, Absatz 6, TabMG 1996 wäre die relevante Bestimmung.

Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der Richter schließt das Ermittlungsverfahren.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer betreibt an dem Standort XXXX , ein Automatengeschäft, das sowohl im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 als auch bis heute an sieben Tagen pro Woche von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet ist. Es ist mit der Geschäftsbezeichnung XXXX gekennzeichnet. Auf der Seite zum XXXX finden sich neben der Geschäftsbezeichnung XXXX in kleinerem Ausmaß in einer Auslage die Aufschrift XXXX , in einer anderen die Aufschrift XXXX , in einer weiteren die Aufschrift XXXX . Seit dem Ortsaugenschein der Beschwerdegegnerin wurden weitere Beschriftungen über angebotene Produkte angebracht. Im Inneren findet sich kein besonderer Hinweis auf den Verkauf von E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches.1.1 Der Beschwerdeführer betreibt an dem Standort römisch 40 , ein Automatengeschäft, das sowohl im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 als auch bis heute an sieben Tagen pro Woche von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet ist. Es ist mit der Geschäftsbezeichnung römisch 40 gekennzeichnet. Auf der Seite zum römisch 40 finden sich neben der Geschäftsbezeichnung römisch 40 in kleinerem Ausmaß in einer Auslage die Aufschrift römisch 40 , in einer anderen die Aufschrift römisch 40 , in einer weiteren die Aufschrift römisch 40 . Seit dem Ortsaugenschein der Beschwerdegegnerin wurden weitere Beschriftungen über angebotene Produkte angebracht. Im Inneren findet sich kein besonderer Hinweis auf den Verkauf von E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches.

1.2 In diesem Geschäft befanden sich im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 neun Verkaufsautomaten, mit denen der Beschwerdeführer Getränke, Snacks, Lebensmittel, Süßigkeiten, E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches verkaufte. An der Außensteite des Geschäfts zum XXXX findet sich ein weiterer Verkaufsautomat. Der Beschwerdeführer verkaufte in diesem Zeitraum E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches in nur einem der Verkaufsautomaten. An der Ausstattung mit Verkaufsautomaten hat sich seit dem genannten Zeitraum bis heute nichts geändert, sodass weiterhin neun Verkaufsautomaten im Innere und einer zugänglich von der Außenseite aufgestellt sind. Der Beschwerdeführer verkauft weiterhin nur in einem dieser Automaten E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches. Dieser Automat verfügte und verfügt über eine Altersverifikation mit Hilfe eines Ausweislesegeräts. Im Geschäftsraum befinden sich außer den Automaten keine Verkaufseinrichtungen.1.2 In diesem Geschäft befanden sich im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 neun Verkaufsautomaten, mit denen der Beschwerdeführer Getränke, Snacks, Lebensmittel, Süßigkeiten, E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches verkaufte. An der Außensteite des Geschäfts zum römisch 40 findet sich ein weiterer Verkaufsautomat. Der Beschwerdeführer verkaufte in diesem Zeitraum E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches in nur einem der Verkaufsautomaten. An der Ausstattung mit Verkaufsautomaten hat sich seit dem genannten Zeitraum bis heute nichts geändert, sodass weiterhin neun Verkaufsautomaten im Innere und einer zugänglich von der Außenseite aufgestellt sind. Der Beschwerdeführer verkauft weiterhin nur in einem dieser Automaten E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches. Dieser Automat verfügte und verfügt über eine Altersverifikation mit Hilfe eines Ausweislesegeräts. Im Geschäftsraum befinden sich außer den Automaten keine Verkaufseinrichtungen.

1.3 In dem Verkaufslokal befand sich weder im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 noch heute Verkaufspersonal.

1.4 In dem Verkaufslokal befand sich weder im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 noch heute eine Registrierkassa.

1.5 Das Verkaufslokal war weder im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 noch heute als Verkaufslokal für E-Zigaretten, E-Liquids oder Nikotinpouches gekennzeichnet.

1.6 Der Gesamtumsatz mit Automaten betrug an diesem Standort habe im vierten Quartal 2025 € 83.968,60 brutto. Der Umsatz des Automaten mit E-Zigaretten, E-Liquids und Nikotinpouches betrug insgesamt € 6.544,00, wovon € 629,00 auf Nikotinpouches und € 5.915,00 E-Zigaretten und E-Liquids entfielen.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Firma und der Standort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Antrag auf Erteilung einer Konzession. Sie blieb auch Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin und dem Bundesverwaltungsgericht gleich.

2.2 Die Ausstattung des Geschäftslokals, die Aufmachung des Geschäftslokals und die Ausstattung mit Automaten ergeben sich aus den in OZ 5 im Ordner Erhebung Standort angefertigten Fotos und dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Fotos bestätigte der Beschwerdeführer über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für das Angebot an Waren, die der Beschwerdeführer in dem Geschäftslokal verkauft.

2.3 Die Umsätze des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen, die von einem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder erstellt wurden. Die Abweichung zwischen dem Gesamtumsatz im Antrag und der späteren Auskunft wurde glaubhaft in der mündlichen Verhandlung erklärt.

2.4 Soweit Schriftstücke vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit und ihre Richtigkeit, zumal die Umsatzzahlen von einem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder stammen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Beweismittel, insbesondere auch die am 31. März 2026 angefertigten Fotos. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl 1995/830 idF BGBl I 2025/97, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl 1995/830 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97, lauten:

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Paragraph eins, (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) …

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, TabStG 2022.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sindParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.       …

5.       Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Ziffer 4, Litera a, betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;

6.       Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.       …

9.       E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (Paragraph 30,);

10.      Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).Paragraph 3, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (Paragraph 13,).

…

Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Paragraph 5, (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.(2) Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.

(3) …

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

(5) …

Tabaktrafiken

§ 23. (1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).Paragraph 23, (1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Absatz 2,) oder Tabakverkaufsstellen (Absatz 4,).

(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse und E-Liquids oder neben diesen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse und E-Liquids oder neben diesen andere nach Absatz 3, zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E-Liquids weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen Paragraph 108,, vereinbar ist.

(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.

(5) …

Gebietsschutz

§ 25. (1) …Paragraph 25, (1) …

(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß Paragraph 36, Absatz 8, an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (Paragraph 28,) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabakfachgeschäfte ausgeschlossen erscheint.

(4) …

Lizenznehmer

§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.Paragraph 30, (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2) Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass

1.       im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;

2.       der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

3.       der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

4.       der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

5.       wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.

(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

1.       Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

2.       eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

3.       falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.

(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:(8) Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

1.       von Großhändlern;

2.       von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Beendigung von E-Liquid-Lizenzen

§ 31. (1) …Paragraph 31, (1) …

(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:

1.       wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5) dargestellt hätten;

2.       wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;

3.       …

Beschwerden

§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,Paragraph 33, (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,

1.       gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;

2.       binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:(2) Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:

1.       die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;

2.       die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;

3.       eine Begründung.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:(3) Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:

1.       die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;

2.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;

3.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.(4) Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.

(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Absatz eins, ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, AVG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.

…

Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

§ 36. (1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz gewahrt bleibt und die Ziele des Tabakmonopols gemäß § 14 Abs. 1 verfolgt werden. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse und E-Liquids ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakerzeugnissen und E-Liquids zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.Paragraph 36, (1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch Paragraph 25, gewährte Gebietsschutz gewahrt bleibt und die Ziele des Tabakmonopols gemäß Paragraph 14, Absatz eins, verfolgt werden. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse und E-Liquids ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakerzeugnissen und E-Liquids zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.

(2) …

(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen und E-Liquids sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des § 108 BVergGKonz 2018 genehmigen.(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen und E-Liquids sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids außerhalb des Standorts bei Bedarf unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 108, BVergGKonz 2018 genehmigen.

(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E-Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch andere im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E-Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt Paragraph 36, Absatz eins, sinngemäß.

(9) …

§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 48, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 5, 8 bis 10, Paragraph 5, einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 30, einschließlich der Überschrift, Paragraph 31, einschließlich der Überschrift, Paragraph 33, einschließlich der Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a und 4 b, Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4 a und 4 b sowie Absatz 7, (mit Ausnahme von Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,), Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. Paragraph 32, einschließlich der Überschrift und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.(2) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.

(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von Paragraphen 5 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Absatz 2,, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.

(4) …

(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von § 2 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 30, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 7 bis 14 und § 38 Abs. 3) sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß.(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 30,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 7 bis 14 und Paragraph 38, Absatz 3,) sowie Paragraph 15, Absatz 3, sinngemäß.

(7) …

(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.

(9) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

…

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …“

3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit der Beschwerde

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin traf eine Entscheidung gemäß § 30 TabMG 1996. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Entscheidung, keinen E-Liquid-Lizenzvertrag mit dem Beschwerdeführer abschließen zu wollen. Diese ist nach dem TabMG 1996 an keine besondere Form gebunden. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung stellt eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG dar, deren Behandlung gemäß § 33 Abs 1 Z 1 TabMG 1996 ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen ist. Es handelt sich auch um eine Angelegenheit des Monopolwesens, die gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Gemäß Art 102 Abs 2 B-VG kann diese Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine solche bundesgesetzlich eingerichtete Behörde, die Angelegenheiten des Monopolwesens vollzieht. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch nach Art 131 Abs 2 und 4 Z 2 lit d B-VG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP 57).3.2.1 Die Beschwerdegegnerin traf eine Entscheidung gemäß Paragraph 30, TabMG 1996. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Entscheidung, keinen E-Liquid-Lizenzvertrag mit dem Beschwerdeführer abschließen zu wollen. Diese ist nach dem TabMG 1996 an keine besondere Form gebunden. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung stellt eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG dar, deren Behandlung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, TabMG 1996 ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen ist. Es handelt sich auch um eine Angelegenheit des Monopolwesens, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG kann diese Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine solche bundesgesetzlich eingerichtete Behörde, die Angelegenheiten des Monopolwesens vollzieht. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch nach Artikel 131, Absatz 2 und 4 Ziffer 2, Litera d, B-VG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (ErlRV 294 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 57).

3.2.2 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, wenn nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das TabMG 1996 keine derartige Anordnung trifft, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.3.2.2 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, wenn nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das TabMG 1996 keine derartige Anordnung trifft, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

3.2.3 Die Beschwerde enthält nach der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die in § 33 Abs 2 TabMG 1996 geforderten Inhalte. Der Beschwerdeführer brachte weine Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2026 zwar entgegen § 33 Abs 4 TabMG 1996 am 13. Mai 2026 bei der Beschwerdegegnerin ein, die sie jedoch bereits am 15. Mai 2026 und damit noch innerhalb der Frist von vier Wochen gemäß § 33 Abs 1 Z 1 TabMG 1996 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Damit erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig.3.2.3 Die Beschwerde enthält nach der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die in Paragraph 33, Absatz 2, TabMG 1996 geforderten Inhalte. Der Beschwerdeführer brachte weine Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2026 zwar entgegen Paragraph 33, Absatz 4, TabMG 1996 am 13. Mai 2026 bei der Beschwerdegegnerin ein, die sie jedoch bereits am 15. Mai 2026 und damit noch innerhalb der Frist von vier Wochen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, TabMG 1996 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Damit erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig.

3.2.4 Parteien des Verfahrens sind gemäß § 33 Abs 5 TabMG 1996 der Beschwerdeführer als Antragsteller und die Beschwerdegegnerin.3.2.4 Parteien des Verfahrens sind gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TabMG 1996 der Beschwerdeführer als Antragsteller und die Beschwerdegegnerin.

3.2.5 § 33 Abs 7 TabMG 1996 ordnet für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – in systemwidriger Art – die Geltung der Verfahrensbestimmungen des AVG und die sinngemäße Anwendung der §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs 1, 29 bis 34 und des 4. Hauptstücks des VwGVG an. Im Fall der Stattgabe der Beschwerde in Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dh einen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden E-Liquid-Lizenzvertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen.3.2.5 Paragraph 33, Absatz 7, TabMG 1996 ordnet für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – in systemwidriger Art – die Geltung der Verfahrensbestimmungen des AVG und die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und des 4. Hauptstücks des VwGVG an. Im Fall der Stattgabe der Beschwerde in Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, dh einen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden E-Liquid-Lizenzvertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen.

3.3 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde

3.3.1.1 Der Beschwerdeführer strebt die Stellung als Lizenznehmer gemäß § 2 Z 10 TabMG 1996 an. Dazu versucht er, mit der Beschwerdegegnerin eine E-Liquid-Lizenz gemäß § 2 Z 9 TabMG 1996 abzuschließen. Die Voraussetzungen dazu regelt § 30 TabMG 1996. Anzumerken ist, dass es sich bei der E-Liquid-Lizenz um einen Vertrag handelt, sodass die Beschwerdegegnerin in ihrem Verfahren nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich handelt und daher auch keinerlei allgemeinem Verfahrensgesetz wie dem AVG unterworfen ist, sondern für ihr Verfahren lediglich die §§ 30 ff und 48 TabMG 1996 anzuwenden hat.3.3.1.1 Der Beschwerdeführer strebt die Stellung als Lizenznehmer gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, TabMG 1996 an. Dazu versucht er, mit der Beschwerdegegnerin eine E-Liquid-Lizenz gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, TabMG 1996 abzuschließen. Die Voraussetzungen dazu regelt Paragraph 30, TabMG 1996. Anzumerken ist, dass es sich bei der E-Liquid-Lizenz um einen Vertrag handelt, sodass die Beschwerdegegnerin in ihrem Verfahren nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich handelt und daher auch keinerlei allgemeinem Verfahrensgesetz wie dem AVG unterworfen ist, sondern für ihr Verfahren lediglich die Paragraphen 30, ff und 48 TabMG 1996 anzuwenden hat.

3.3.1.2 Da das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss, ob es die Beschwerdegegnerin verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer einen E-Liquid-Lizenzvertrag abzuschließen, oder die Beschwerde abzuweisen, sind zuerst die Voraussetzungen dafür zu prüfen.

3.3.1.3 Da der Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit, jedenfalls in der Zeit zwischen 1. Oktober 2025 und 31. Dezember 2025, mit ua E-Liquids handelte und erst mit dem AbgÄndG 2025 das TabMG 1996 derart novelliert wurde, dass gemäß § 30 Abs 2 TabMG 1996 eine E-Liquid Lizenz Voraussetzung für den Handel mit E-Liquids wurde, kann er die Übergangsbestimmung für bestehende Betriebe des § 48 Abs 2 TabMG 1996 in Anspruch nehmen.3.3.1.3 Da der Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit, jedenfalls in der Zeit zwischen 1. Oktober 2025 und 31. Dezember 2025, mit ua E-Liquids handelte und erst mit dem AbgÄndG 2025 das TabMG 1996 derart novelliert wurde, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TabMG 1996 eine E-Liquid Lizenz Voraussetzung für den Handel mit E-Liquids wurde, kann er die Übergangsbestimmung für bestehende Betriebe des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 in Anspruch nehmen.

3.3.1.4 Voraussetzungen nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 sind der Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs 1 TabMG 1996 zumindest im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025. Im Fall des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass in diesem Zeitraum einen Kleinhandel mit E-Liquids betrieb.3.3.1.4 Voraussetzungen nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 sind der Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 zumindest im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025. Im Fall des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass in diesem Zeitraum einen Kleinhandel mit E-Liquids betrieb.

3.3.1.5 Zu den Erleichterungen für Bestandsunternehmen gegenüber einer Neuantragstellung gemäß § 30 Abs 1 TabMG 1996 führen die Materialien aus:3.3.1.5 Zu den Erleichterungen für Bestandsunternehmen gegenüber einer Neuantragstellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 führen die Materialien aus:

„Ausnahmen hievon gelten nach § 48 Abs. 2 für Bewerber um eine Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids betrieben haben und sich nunmehr erstmals um eine Lizenz bewerben. Für diese soll keine Bedarfsprüfung erforderlich sein, die Lizenz soll zudem für Jahre erteilt werden können. Auf die Erläuterungen zu § 48 wird verwiesen.“ (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP 56)„Ausnahmen hievon gelten nach Paragraph 48, Absatz 2, für Bewerber um eine Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids betrieben haben und sich nunmehr erstmals um eine Lizenz bewerben. Für diese soll keine Bedarfsprüfung erforderlich sein, die Lizenz soll zudem für Jahre erteilt werden können. Auf die Erläuterungen zu Paragraph 48, wird verwiesen.“ (ErlRV 294 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 56)

„Im Lichte dieser Judikatur scheint es gerechtfertigt, für Bestandsunternehmen Ausnahmen vorzusehen, die neu hinzukommenden Klein- und Großhändlern nicht ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere für das Absehen von einer Bedarfsprüfung, der Zahlung von Monopolentgelt für Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz sowie der Beschränkung auf einen Standort (Abs. 2). Auf Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden nach § 30 Abs. 8 die Regelungen entsprechend Anwendung, die auch für Tabakerzeugnisse und Tabaktrafiken gelten. Auch dislozierte Automaten eines Lizenznehmers sollen so genehmigt werden können (§ 25 Abs. 3, § 36 Abs. 7 und 8). Ein gleichzeitiger Weiterbetrieb eines Groß- und Kleinhandels mit E-Liquids soll möglich sein (Abs. 4).“ (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP 58)„Im Lichte dieser Judikatur scheint es gerechtfertigt, für Bestandsunternehmen Ausnahmen vorzusehen, die neu hinzukommenden Klein- und Großhändlern nicht ermöglicht werden. Dies gilt insbesondere für das Absehen von einer Bedarfsprüfung, der Zahlung von Monopolentgelt für Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz sowie der Beschränkung auf einen Standort (Absatz 2,). Auf Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden nach Paragraph 30, Absatz 8, die Regelungen entsprechend Anwendung, die auch für Tabakerzeugnisse und Tabaktrafiken gelten. Auch dislozierte Automaten eines Lizenznehmers sollen so genehmigt werden können (Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 7 und 8). Ein gleichzeitiger Weiterbetrieb eines Groß- und Kleinhandels mit E-Liquids soll möglich sein (Absatz 4,).“ (ErlRV 294 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 58)

3.3.1.6 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Kleinhandel als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs 1 TabMG 1996 betrieb. Als Fachgeschäft in Zusammenhang mit dem TabMG 1996 kann mangels einschlägiger Rechtsprechung dazu auf die Definition des Tabakfachgeschäfts in § 23 Abs 2 TabMG 1996 zurückgegriffen werden. Es führt ausschließlich Tabakerzeugnisse und E-Liquids oder neben diesen andere nach § 23 Abs 3 TabMG 1996 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. So ordnet auch § 30 Abs 1 TabMG 1996 an, dass Lizenznehmer Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten sind, die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.3.3.1.6 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Kleinhandel als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betrieb. Als Fachgeschäft in Zusammenhang mit dem TabMG 1996 kann mangels einschlägiger Rechtsprechung dazu auf die Definition des Tabakfachgeschäfts in Paragraph 23, Absatz 2, TabMG 1996 zurückgegriffen werden. Es führt ausschließlich Tabakerzeugnisse und E-Liquids oder neben diesen andere nach Paragraph 23, Absatz 3, TabMG 1996 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. So ordnet auch Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 an, dass Lizenznehmer Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten sind, die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

3.3.1.7 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, betrieb und betreibt der Beschwerdeführer einen 24/7-Automatenshop, dh einen Kleinhandel ausschließlich im Wege von Automaten zur Selbstbedienung. Es gibt in den Verkaufsräumlichkeiten weder Personal noch eine Registrierkassa noch eine sonstige über die Verkaufsautomaten hinausgehende Einrichtung für den Verkauf. Die Verkaufsräume sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet, sodass keine besonderen Öffnungszeiten erkennbar sind. E-Liquids verkauft der Beschwerdeführer in einem von zehn Verkaufsautomaten im Inneren des Geschäfts. In den übrigen Verkaufsautomaten verkauft er Getränke, Kaffee, Snacks, Süßigkeiten oder Lebensmittel. Im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 betrug der Umsatz mit E-Liquids und Tabakbeuteln 7,79 % des Gesamtumsatzes des Verkaufslokals, mit E-Liquids alleine 7,04 %, zumal Tabakbeutel gemäß § 48 Abs 6 TabMG 1996 für die Bemessung des relevanten Umsatzes nicht heranzuziehen sind.3.3.1.7 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, betrieb und betreibt der Beschwerdeführer einen 24/7-Automatenshop, dh einen Kleinhandel ausschließlich im Wege von Automaten zur Selbstbedienung. Es gibt in den Verkaufsräumlichkeiten weder Personal noch eine Registrierkassa noch eine sonstige über die Verkaufsautomaten hinausgehende Einrichtung für den Verkauf. Die Verkaufsräume sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet, sodass keine besonderen Öffnungszeiten erkennbar sind. E-Liquids verkauft der Beschwerdeführer in einem von zehn Verkaufsautomaten im Inneren des Geschäfts. In den übrigen Verkaufsautomaten verkauft er Getränke, Kaffee, Snacks, Süßigkeiten oder Lebensmittel. Im Zeitraum von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 betrug der Umsatz mit E-Liquids und Tabakbeuteln 7,79 % des Gesamtumsatzes des Verkaufslokals, mit E-Liquids alleine 7,04 %, zumal Tabakbeutel gemäß Paragraph 48, Absatz 6, TabMG 1996 für die Bemessung des relevanten Umsatzes nicht heranzuziehen sind.

3.3.1.8 Unstrittig können Automaten Waren abgeben und dabei auch das Alter des Käufers etwa mithilfe einer Bankomat- oder Kreditkarte oder eines Ausweises kontrollieren. Dazu verpflichtet § 30 Abs 8 iVm § 24 Abs 4 TabMG 1996 (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP 55). Wenn nun der Beschwerdeführer auf § 24 Abs 4 TabMG 1996 iVm § 36 Abs 8 TabMG 1996 über die Verpflichtung zur Alterskontrolle bei der Abgabe von Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter besteht, im Weg von Automaten verweist, ist für ihn nichts gewonnen. § 24 regelt den Betrieb von Tabaktrafiken. § 36 regelt Rechte und Pflichten von Tabaktrafikanten. § 36 Abs 7 TabMG 1996 verpflichtet Tabaktrafikanten, den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal, dem Standort, auszuüben. Als zusätzliches Recht neben dem Betrieb der Tabaktrafik räumt § 36 Abs 8 TabMG 1996 Tabaktrafikanten das Recht ein, auch Automaten für den Verkauf zu verwenden. Diese Bestimmung setzt den Bestand einer Tabaktrafik voraus, stellt ein ergänzendes Recht des Tabaktrafikanten zum Verkauf dar, verweist jedoch bereits im Hinblick auf den Standort der Automaten auf das Geschäftslokal, den Standort, der Tabaktrafik. Für weiter entfernte Automaten wäre eine Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten notwendig. Dieses setzt auch unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzung für den Betrieb einer Tabaktrafik voraus, dass es ein Geschäftslokal gibt, das den Voraussetzungen für eine Tabaktrafik genügt. Damit vermögen Verkaufsautomaten nach der Systematik des TabMG 1996 kein Fachgeschäft zu begründen oder darzustellen. Überdies unterliegen Tabaktrafikanten im Gegensatz zu einem Fachgeschäft für E-Liquids, elektronische Zigaretten oder Tabakbeutel einer Betriebspflicht (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP 56). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er einen E-Liquid-Lizenzvertrag für nur einen Verkaufsautomaten beantragen wollte, ist dadurch nichts zu gewinnen, weil nach der Systematik des TabMG 1996 ein einzelner Verkaufsautomat für E-Liquids losgelöst von einem Fachgeschäft nicht bewilligungsfähig ist.3.3.1.8 Unstrittig können Automaten Waren abgeben und dabei auch das Alter des Käufers etwa mithilfe einer Bankomat- oder Kreditkarte oder eines Ausweises kontrollieren. Dazu verpflichtet Paragraph 30, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, TabMG 1996 (ErlRV 294 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 55). Wenn nun der Beschwerdeführer auf Paragraph 24, Absatz 4, TabMG 1996 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 über die Verpflichtung zur Alterskontrolle bei der Abgabe von Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter besteht, im Weg von Automaten verweist, ist für ihn nichts gewonnen. Paragraph 24, regelt den Betrieb von Tabaktrafiken. Paragraph 36, regelt Rechte und Pflichten von Tabaktrafikanten. Paragraph 36, Absatz 7, TabMG 1996 verpflichtet Tabaktrafikanten, den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal, dem Standort, auszuüben. Als zusätzliches Recht neben dem Betrieb der Tabaktrafik räumt Paragraph 36, Absatz 8, TabMG 1996 Tabaktrafikanten das Recht ein, auch Automaten für den Verkauf zu verwenden. Diese Bestimmung setzt den Bestand einer Tabaktrafik voraus, stellt ein ergänzendes Recht des Tabaktrafikanten zum Verkauf dar, verweist jedoch bereits im Hinblick auf den Standort der Automaten auf das Geschäftslokal, den Standort, der Tabaktrafik. Für weiter entfernte Automaten wäre eine Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten notwendig. Dieses setzt auch unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzung für den Betrieb einer Tabaktrafik voraus, dass es ein Geschäftslokal gibt, das den Voraussetzungen für eine Tabaktrafik genügt. Damit vermögen Verkaufsautomaten nach der Systematik des TabMG 1996 kein Fachgeschäft zu begründen oder darzustellen. Überdies unterliegen Tabaktrafikanten im Gegensatz zu einem Fachgeschäft für E-Liquids, elektronische Zigaretten oder Tabakbeutel einer Betriebspflicht (ErlRV 294 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 56). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er einen E-Liquid-Lizenzvertrag für nur einen Verkaufsautomaten beantragen wollte, ist dadurch nichts zu gewinnen, weil nach der Systematik des TabMG 1996 ein einzelner Verkaufsautomat für E-Liquids losgelöst von einem Fachgeschäft nicht bewilligungsfähig ist.

3.3.1.9 In Ermangelung von Verkaufseinrichtungen eines Fachgeschäfts und Verkaufspersonal bietet der Beschwerdeführer keine fachliche Beratung an.

3.3.1.10 Ein relevanter Aspekt eines Fachgeschäfts nach § 30 Abs 1 TabMG 1996 ist, dass das Fachgeschäft „andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang“ führt. Ziel dieser Bestimmung ist, dass „der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“. Daraus ergibt sich, dass E-Liquids im Angebot eines Fachgeschäfts für E-Liquids im Vordergrund stehen müssen. Dafür können das Erscheinungsbild des Verkaufsraums und die Umsatzzahlen sprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf einen einzelnen Automaten und nicht auf alle in einem Verkaufsraum vorhandenen Automaten in ihrer Gesamterscheinung und ihrem Gesamtumsatz abzustellen ist, ist zu entgegnen, dass unter „Geschäft“ in seiner hier relevanten Bedeutung als Niederlassung für den Handel oder ein Gewerbe, Teil des Wortes „Fachgeschäft“, ein Raum oder Räumlichkeiten zu verstehen sind. Die Beschränkung auf einen einzelnen Verkaufsautomaten würde zu kurz greifen, weil dieser nicht im Stande ist, den Charakter und das Erscheinungsbild entscheidend zu prägen. Dabei muss nicht auf den Begriff der „Betriebsräumlichkeit“ nach der GewO 1994 zurückgegriffen werden.3.3.1.10 Ein relevanter Aspekt eines Fachgeschäfts nach Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 ist, dass das Fachgeschäft „andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang“ führt. Ziel dieser Bestimmung ist, dass „der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“. Daraus ergibt sich, dass E-Liquids im Angebot eines Fachgeschäfts für E-Liquids im Vordergrund stehen müssen. Dafür können das Erscheinungsbild des Verkaufsraums und die Umsatzzahlen sprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf einen einzelnen Automaten und nicht auf alle in einem Verkaufsraum vorhandenen Automaten in ihrer Gesamterscheinung und ihrem Gesamtumsatz abzustellen ist, ist zu entgegnen, dass unter „Geschäft“ in seiner hier relevanten Bedeutung als Niederlassung für den Handel oder ein Gewerbe, Teil des Wortes „Fachgeschäft“, ein Raum oder Räumlichkeiten zu verstehen sind. Die Beschränkung auf einen einzelnen Verkaufsautomaten würde zu kurz greifen, weil dieser nicht im Stande ist, den Charakter und das Erscheinungsbild entscheidend zu prägen. Dabei muss nicht auf den Begriff der „Betriebsräumlichkeit“ nach der GewO 1994 zurückgegriffen werden.

3.3.1.11 Im Geschäft des Beschwerdeführers findet sich nur ein Automat, der E-Liquids und Nikotinpouches verkauft. Die übrigen acht Automaten im Innenraum und einer an der Außenseite des Geschäfts verkaufen andere Waren. Daher verkauft der Beschwerdeführer e-Liquids bezogen auf das Gesamtangebot nur in untergeordnetem Umfang, sodass E-Liquids den Charakter des Geschäfts keineswegs dominieren. Dafür sprechen sowohl die Beschriftungen an der Außenseite des Geschäfts als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Umsatzzahlen.

3.3.1.12 Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Fachgeschäft für E-Liquids im Sinn des § 30 Abs 1 TabMG 1996 im Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 und heute nicht erfüllt, kommt auch eine Fortführung im Wege eines E-Liquid-Lizenzvertrags nicht in Frage. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.1.12 Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Fachgeschäft für E-Liquids im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 im Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 und heute nicht erfüllt, kommt auch eine Fortführung im Wege eines E-Liquid-Lizenzvertrags nicht in Frage. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4 Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:

3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wann ein Fachgeschäft vorliegt, welche Kriterien ein Fachgeschäft begründen und ob ein ausschließlich mit Verkaufsautomaten ausgestattetes Geschäft die Kriterien für ein Fachgeschäft als Voraussetzung für einen E-Liquid-Lizenzvertrag gemäß § 48 Abs 2 iVm § 30 Abs 1 TabMG 1996 erfüllen kann.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wann ein Fachgeschäft vorliegt, welche Kriterien ein Fachgeschäft begründen und ob ein ausschließlich mit Verkaufsautomaten ausgestattetes Geschäft die Kriterien für ein Fachgeschäft als Voraussetzung für einen E-Liquid-Lizenzvertrag gemäß Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 erfüllen kann.

Schlagworte

elektronische Zigarette E-Liquid Fachkunde Gesamtbeurteilung Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung Revision zulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2343430.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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