Norm: AO §53 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Ausgleichsbürgen, die ihre Bürgschaftserklärung nicht auf die angemeldeten Forderungen beschränkt haben, haften allen Gläubigern.
Entscheidungstexte 1 Ob 75/29 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AO §53 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Terminsverlust und Wiederaufleben tritt ein, wenn der Verpflichtete die im Verzuge befindliche Rate infolge Exekution zwar gerichtlich erlegt, aber ihrer Ausfolgung vor Ablauf der Nachfrist nicht zustimmt.
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Norm: AO §53 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die vor rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches eingebrachte Klage ist unzulässig, wenn zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz die Bestätigung erfolgt ist. (Kläger hatte nach § 53a AO bereits einen Titel). Die vor rechtskräftiger Bestäti... mehr lesen...
Norm: AO §53 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Eingänge aus Rimessen nach Abschluß des Ausgleiches, die der Gläubiger vom Ausgleichsschuldner vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens erhalten hat, sind vor Berechnung der Ausgleichsquote von der Forderung abzurechnen.
Entsc... mehr lesen...
Norm: AnfO §8 AO §53 AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Nach rechtskräftig bestätigem Ausgleiche fehlen in Ansehung der ursprü... mehr lesen...
Norm: AO §53 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Bei Wirksamwerden einer in den Ausgleich aufgenommenen Wiederauflebensklausel kann nur auf Zahlung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages der Forderung geklagt werden; für die Ausgleichsquote bildet der Ausgleich einen Exekutionstitel. ... mehr lesen...